Mit 58 Jahren UNKÜNDBAR?

Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat. Person A ist
damit nicht einverstanden.
Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.

Frage: Ist man mit 58 jahren und 17 Jahren Betriebszugehörigkeit
UNKÜNDBAR?

DANKE für die Hilfe!

Ist man mit 58 jahren und 17 Jahren
Betriebszugehörigkeit
UNKÜNDBAR?

Nein. Es sei denn man wäre:

  • Betriebsratsmitglied
  • schwanger
  • Behindert mit einem GdB von 50 (oder Gleichgestellt - auf Antrag - ab einem GdB von 30)
  • gerade in Elternzeit

(noch was vergessen?)

Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat.

Könnte darauf hindeuten, dass die Firma der Meinung ist, A nicht so einfach los zu werden.

Person A
ist
damit nicht einverstanden.

Ist ihr/sein gutes Recht.

Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.

Zu Unkündbarkeit allgemein: Siehe meinen anderen Beitrag. Es könnte allerdings auch sein, dass es vertragliche/tarifvertragliche Vereinbarungen gibt für A, die dies regeln.

Unkündbar eher nicht, aber im Rahmen der sozialauswahl möglicherweise schwer zu greifen.

Gruss Ivo

Hallo.

Nein. Es sei denn man wäre:

  • Behindert mit einem GdB von 50 (oder Gleichgestellt - auf
    Antrag - ab einem GdB von 30)

Das stimmt so nicht mehr. Bei betriebsbedingten Kündigungen hängt es vom System der Sozialauswahl ab. Bei unserer Firma liegt beispielsweise ein Punktesystem vor. Da bringt ein Behinderungsgrad von 50 soviele Punkte, wie ein abhängiger Familienangehöriger, z.B. ein Kind,
oder 5 Jahre Betriebszugehörigkeit,
oder 10 Lebensjahre.

Kurzum, ein Schwerbehinderter ist fast genauso schnell auf der Straße, wie der Rest der Belegschaft.

Gruß
Carlos

Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat. Person A
ist
damit nicht einverstanden.
Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.

Frage: Ist man mit 58 jahren und 17 Jahren
Betriebszugehörigkeit
UNKÜNDBAR?

Unkündbar ist niemand, es sei denn eine Schwerbehinderte, Schwangere Betriebsrätin mit einem Alkoholproblem.

DANKE für die Hilfe!

Hallo,

Kurzum, ein Schwerbehinderter ist fast genauso schnell auf der
Straße, wie der Rest der Belegschaft.

Da hat aber das Integrationsamt noch ein Wörtchen mitzureden.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__85.html
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__89.html

MfG

Hi!

Abgesehen von dem, was Xolophos völlig korrekt anmerkte…

Das stimmt so nicht mehr. Bei betriebsbedingten Kündigungen
hängt es vom System der Sozialauswahl ab. Bei unserer Firma

Was bei Euch gilt, muss bei zigtausend anderen Unternhemen noch lange nicht gelten.

LG
Guido

Hallo,

Da hat aber das Integrationsamt noch ein Wörtchen mitzureden.

Das stimmt. Soweit mir berichtet wurde, hält sich das Integrationsamt dezent zurück, wenn ein Sozialplan vorliegt.

Gruß
Carlos

Integrationsamt
Hi!

Da hat aber das Integrationsamt noch ein Wörtchen mitzureden.

Das stimmt. Soweit mir berichtet wurde, hält sich das Integrationsamt dezent zurück, wenn ein Sozialplan vorliegt.

Das kann ich aus eigenen beruflichen Erfahrungen mit dem (Frankfurter) Integrationsamt bestätigen. Wenn ein rechtmäßiger Sozialplan vorliegt, wird die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung meistens erteilt.

Gruß
Liza

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Hallo,

„unkündbar“ ist generell niemand.
Bestimmte AN sind aufgrund von Gesetzen oder Tarifverträgen ORDENTLICH unkündbar, d. h. es kann keine „normale“ Kündigung mit Kündigungsfrist erfolgen.
AUßERORDENTLICH (im Volksmund „fristlos“) kündbar ist jeder AN unabhängig von Status oder Betriebszugehörigkeit, der sich gravierende Verfehlungen zu Schulden kommen läßt.

Die Rechtsprechung hat aber das Instrument der „außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist“ entwickelt. Dies betrifft Personen, die eigentlich ordentlich unkündbar sind, aber bei bestimmten Gründen, die für eine außerordentliche Kündigung nicht reichen, trotzdem gekündigt werden können. Dieses Instrument kann auf AN, die nicht aufgrund GESETZ ordentlich unkünbar sind wie z. B. BR, Schwangere, Erziehungszeit, angewendet werden, z. B. bei Krankheit und auch bei Sozialplänen. Die „Auslauffrist“ entspricht dann der ansonsten geltenden Kündigungsfrist.

In Deinem Fall sollte A jedenfalls unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen , um den Einzelfall beurteilen zu können.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

VIELEN DANK für Eure Antworten!

Person A hat nun endlich die Gewerkschaft und den Betriebsrat
eingeschaltet. Person A hatte eben falsche Scheu…Der "Alte!
Jahrgang eben…

Unkündbar ist in nach meiner Erfahrung doch nur der „Beamte“… wegen
seinem Status…

Unkündbar ist in nach meiner Erfahrung doch nur der
„Beamte“… wegen seinem Status…

auch die sind nicht unkündbar - man kann sie durchaus aus dem Öff. Dienst entfernen und das wird auch gemacht