Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat. Person A ist
damit nicht einverstanden.
Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.
Frage: Ist man mit 58 jahren und 17 Jahren Betriebszugehörigkeit
UNKÜNDBAR?
Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat.
Könnte darauf hindeuten, dass die Firma der Meinung ist, A nicht so einfach los zu werden.
Person A
ist
damit nicht einverstanden.
Ist ihr/sein gutes Recht.
Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.
Zu Unkündbarkeit allgemein: Siehe meinen anderen Beitrag. Es könnte allerdings auch sein, dass es vertragliche/tarifvertragliche Vereinbarungen gibt für A, die dies regeln.
Behindert mit einem GdB von 50 (oder Gleichgestellt - auf
Antrag - ab einem GdB von 30)
Das stimmt so nicht mehr. Bei betriebsbedingten Kündigungen hängt es vom System der Sozialauswahl ab. Bei unserer Firma liegt beispielsweise ein Punktesystem vor. Da bringt ein Behinderungsgrad von 50 soviele Punkte, wie ein abhängiger Familienangehöriger, z.B. ein Kind,
oder 5 Jahre Betriebszugehörigkeit,
oder 10 Lebensjahre.
Kurzum, ein Schwerbehinderter ist fast genauso schnell auf der Straße, wie der Rest der Belegschaft.
Person A arbeitet 17 Jahre in einer Firma die jetzt wegen
EINSPARUNGEN einen Aufhebungsvertrag angeboten hat. Person A
ist
damit nicht einverstanden.
Person B setzte den Floh ins Ohr,- Person A sei unkündbar.
Frage: Ist man mit 58 jahren und 17 Jahren
Betriebszugehörigkeit
UNKÜNDBAR?
Unkündbar ist niemand, es sei denn eine Schwerbehinderte, Schwangere Betriebsrätin mit einem Alkoholproblem.
Da hat aber das Integrationsamt noch ein Wörtchen mitzureden.
Das stimmt. Soweit mir berichtet wurde, hält sich das Integrationsamt dezent zurück, wenn ein Sozialplan vorliegt.
Das kann ich aus eigenen beruflichen Erfahrungen mit dem (Frankfurter) Integrationsamt bestätigen. Wenn ein rechtmäßiger Sozialplan vorliegt, wird die Zustimmung zur betriebsbedingten Kündigung meistens erteilt.
„unkündbar“ ist generell niemand.
Bestimmte AN sind aufgrund von Gesetzen oder Tarifverträgen ORDENTLICH unkündbar, d. h. es kann keine „normale“ Kündigung mit Kündigungsfrist erfolgen.
AUßERORDENTLICH (im Volksmund „fristlos“) kündbar ist jeder AN unabhängig von Status oder Betriebszugehörigkeit, der sich gravierende Verfehlungen zu Schulden kommen läßt.
Die Rechtsprechung hat aber das Instrument der „außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist“ entwickelt. Dies betrifft Personen, die eigentlich ordentlich unkündbar sind, aber bei bestimmten Gründen, die für eine außerordentliche Kündigung nicht reichen, trotzdem gekündigt werden können. Dieses Instrument kann auf AN, die nicht aufgrund GESETZ ordentlich unkünbar sind wie z. B. BR, Schwangere, Erziehungszeit, angewendet werden, z. B. bei Krankheit und auch bei Sozialplänen. Die „Auslauffrist“ entspricht dann der ansonsten geltenden Kündigungsfrist.
In Deinem Fall sollte A jedenfalls unbedingt einen Fachanwalt aufsuchen , um den Einzelfall beurteilen zu können.
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