Zunächst mal, dea, mach dir keine Sorgen, dass ich mit deiner besserwisserischen Art nicht zurecht käme. Da habe ich sogar mit gerechnet, wie bei Rechts_fragen_ hier üblich. Ich konzentriere mich mal auf das inhaltliche.
In dem damaligen Thread ist doch ausdrücklich auf den Wortlaut
des § 27 iVm. § 17a VersG verwiesen worden, wonach eine
Strafbarkeit eben nur dann vorliegt, wenn eine Aufmachung
verwendet wird, die geeignet und den Umständen nach darauf
gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.
Genau, das ist der Wortlaut. Bringt uns also zu der Frage, ob das Tragen einer Burka den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Ich verstehe durchaus das Nein-Argument. Wenn jemand ausschließlich immer eine Burka trägt, sobald er (bzw. sie) vor die Tür geht, könnte das was anderes sein, als wenn jemand sich für die Demo schnell was überzieht.
Nur, bleibt es nicht dabei, dass es darauf ankommt, ob die Burka darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern? Ich würde hierbei fragen, ob die Burka nicht auch mehrere Zwecke beinhalten könnte. Es sollen mit ihr ja die iwS die weiblichen Reize verdeckt werden. Diese visuellen Reize, also das Aussehen, werden doch auch zur Feststellung der Identität genutzt. Die Frage wäre also, ob nicht jemand, der immer eine Burka trägt, auch gegen das Vermummungsverbot verstoßen könnte.
Diesen Passus, den der Gesetzgeber ausdrücklich aufgenommen
hat und der eben auf die Zweckbestimmung gerichtet ist, die
Identität zu verschleiern, kann man nicht einfach ignorieren
und von einer Konstruktion reden. Man muss sich damit schon
auseinander setzen.
Genau das bezwecke ich doch mit der Frage.
Ob das vorgeblich ist oder nicht, wird man mit diesem Satz
wohl kaum beantworten und einfach beiseite schieben können.
Genau das wird das Gericht im Einzelfall entscheiden müssen,
Wie würde denn ein hier anwesender Amtsrichter entscheiden?
und zu der Frage, ob das Tragen der Burka von der
Religionsfreiheit erfasst wird, ist ja nun auch schon einiges
gesagt worden. Auch damit sollte man sich auseinander setzen.
Jo, das habe ich jedoch nicht mitbekommen, bitte entschuldige.
soll ein Sonderrecht gelten für das,
was bei anderen eine Straftat ist?
Das ist kein Sonderrecht, sondern ein Tatbestandsmerkmal des §
27 VersG, dass subsumiert und positiv festgestellt werden
muss, so, wie bei allen anderen Gesetzen auch.
Jo, das ist sicherlich so, wie du es sagst. Nur sind auch alle vor dem Gesetz gleich. Die Frage wäre also, ob hier ungleiche Sachverhalte zugrundeliegen. Wenn du sagst ja, wäre das ja okay. Nur wollte ich es eben gerne wissen, ob es so ist oder nicht.