In diesem älteren Thread
(/t/frau-mit-burka-auf-oeffentlicher-demonstration/54…
behauptet, der Gesetzgeber hätte dies durch den Wortlaut der
entsprechenden Vorschrift quasi erlaubt. Ich finde das etwas
konstruiert.
Was soll daran konstruiert sein? Es ist eine Frage der Subsumtion.
In dem damaligen Thread ist doch ausdrücklich auf den Wortlaut des § 27 iVm. § 17a VersG verwiesen worden, wonach eine Strafbarkeit eben nur dann vorliegt, wenn eine Aufmachung verwendet wird, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern
Diesen Passus, den der Gesetzgeber ausdrücklich aufgenommen hat und der eben auf die Zweckbestimmung gerichtet ist, die Identität zu verschleiern, kann man nicht einfach ignorieren und von einer Konstruktion reden. Man muss sich damit schon auseinander setzen.
Bloß, weil die Burka vorgeblich aus religiösen
Gründen getragen wird,
Ob das vorgeblich ist oder nicht, wird man mit diesem Satz wohl kaum beantworten und einfach beiseite schieben können. Genau das wird das Gericht im Einzelfall entscheiden müssen, und zu der Frage, ob das Tragen der Burka von der Religionsfreiheit erfasst wird, ist ja nun auch schon einiges gesagt worden. Auch damit sollte man sich auseinander setzen.
soll ein Sonderrecht gelten für das,
was bei anderen eine Straftat ist?
Das ist kein Sonderrecht, sondern ein Tatbestandsmerkmal des § 27 VersG, dass subsumiert und positiv festgestellt werden muss, so, wie bei allen anderen Gesetzen auch.