Hallo,
Ok, dann zitiere ich folgendes Urteil:
…
OLG Köln, Urteil vom 16.09.2008, Az. 24 U 167/07
ich habe das Urteil nicht im Volltext gelesen, aber ging es da
nicht um etwas anderes?
Hi,
und was hindert Dich daran das Urteil zu lesen anstatt dererlei:
Hier haben wir doch nicht den Fall,
dass zu viele Stunden gearbeitet wurde (was vermutlich im
Urteil stand),
Vermutungen anzustellen?
hier haben wir doch den Fall, dass ein falscher
Aufschrieb als richtig testiert wurde. Und das müsste man doch
als falsch widerlegen können und dürfen. Was natürlich
schwierig ist, wenn man keine anderen Beweise als die eigene
Aussage hat.
Zitat aus dem Urteil:
8 Der Unterzeichnung der Stundenlohnzettel ist nach allgemeiner Meinung ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis zu entnehmen, mit der Folge, dass der Auftraggeber grundsätzlich an die unterschriebenen Stundenzettel gebunden ist, wenn er nicht beweisen kann, dass die Zettel unrichtig sind und er deren Unrichtigkeit nicht bei der Unterzeichnung erkannt hat (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11. Aufl. RZ. 1215 m.w.N.).Soweit die Beklagte in erster Instanz gegenüber dem Kläger den Vorwurf erhoben hat, er habe die Stundenzettel nachträglich abgeändert, ist dieses Vorbringen in der Berufungsinstanz fallen gelassen worden.
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Den Stundenzetteln kommt damit grundsätzlich die Wirkung eines deklaratorischen Anerkenntnisses zu. Die Wirkung des deklaratorischen Anerkenntnisses ist jedoch auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt und erfasst regelmäßig nur den aufgelisteten Stundenaufwand (OLG Karlsruhe BauR 2003, 737; OLG Frankfurt NZBau 2001, 27; OLG Hamm BauR 2002, 319; Keldungs BauR 2002, 322; Kniffka/Koeble Kompendium des BauR, 2. Aufl., 5. Teil Rz. 179). Nach diesen Grundsätzen ist hier davon auszugehen, dass der in den Stundenzetteln aufgeführte und seitens der Beklagten abgezeichnete Stundenaufwand von 258,5 Stunden tatsächlich angefallen ist. Durch die Rechtsfolgen dieses Anerkenntnisses sind allerdings Einwendungen gegen die Angemessenheit und Erforderlichkeit der Stundenzahl nicht abgeschnitten (einhellige Auffassung: OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; OLG Celle NJW-RR 2003, 1243; Werner/Pastor a.a.O. Rz. 1215, 2027; Kniffka/Koeble a.a.O.; Kapellmann/Messerschmidt VOB 2003 VOB/B § 15 Rz. 63).