Hallo
Nach meinem Wissen ist das Töten von Menschen in D verboten.
Tut man es doch, geplant, ist es Mord. Tut man es
versehentlich, ist es Totschlag.
nein, so ist es nicht. Wr einen Menschen vorsätzlich rechtswidrig tötet, ist mindestens Totschläger. Kommen noch einige Erschwernistatbestände (aufgezählt im § 211 StGB) hinzu, ist man Mörder.
Erlaubt ist es nur im Fall von Notwehr, dass heißt, um sein
Leben oder das eines anderen zu schützen. Nicht aber, um sein
Eigentum zu schützen.
Notwehrfähig ist nicht nur das Leben, sondern auch Eigentum, Gesundheit, Ehre, Wohnung… usw (jedes angreifbare Rechtsgut).
Auch die Polizei darf, wenn sie Menschen aus berechtigtem
Anlass verfolgt, und kein Notwehrfall vorliegt, nicht einfach
erschießen, sondern muss erst warnen. Ob das im Einzelfall
wirklich immer so beachtet wird, sei dahin gestellt, mir geht
es hier um die Rechtslage.
Die Rechtslage ist so, dass Polizeibeamte zunächst nach den Gesetzesvorschriften über den unmittelbaren Zwang handeln. Das beträfe auch reine Notwehrlagen. Zwang ist grundsätzlich anzukündigen, jedoch ist auch die Anwendung ohne vorherige Androhung, sogar ohne vorherige Polizeiverfügung möglich. Im Extremfall also auch die Schusswaffenanwendung ohne Vorwarnung.
Die Notwehrregelung des StGB gilt dennoch auch für Polizeibeamte, man könnte sie als Netz ansehen, das unter die verwaltungsrechtlichen Vorschriften gespannt ist, um den Beamten aufzufangen, wenn seine Maßnahmen - aus welchen Gründen auch immer - durch die vrwaltungsrechtliche Prüfung fallen und nach diesen rechtswidrig wären.
Es gilt bei uns auch, ich weiß nicht,wo es steht, bin mir aber
sicher, die „Verhältnismäßgkeit“. Jemanden zu töten, weil er
etwas stehlen will, ist unverhältnismäßig.
Es gibt bei der Notwehr keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, sondern nur die Erforderlichkeit. Die Tötung eines Einbrechers könnte daher durchaus rechtmäßig sein.
Er hat die „Verhältnismäßigkeit“ der Notwehr übrigens gut beschrieben:
/t/pfefferspray-gegen-menschliche-angreifer/6462458/9
Ich kenne es aus den USA, insbesondere aus Beverly Hills, dass
an den Einfahrten von den umzäunten Wohngrundstücken reicher
oder prominenter Bewohner ein Schild mit der Aufschrift
(übersetzt) steht: „Kein Eintritt für nicht autorisierte
Personen. Auf Widerhandelnde wird ohne Rückfrage geschossen.“
Man kann soviele Schilder aufhängen… ob die angedrohte Maßnahme rechtmäßig wäre, ist 'ne ganz andre Sache.
Ein krasser Fall, den ich aus der USA-Presse kenne: Ein Mann
wacht nachts auf, weil er Geräusche aus dem Parterre seines
Hauses hört. Mit einem Gewehr verlässt er sein Schlafzimmer,
geht die Treppe hinunter und sieht, wie sich die Tür der
Besenkammer schließt. Er schießt ohne Warnung mehrfach hinein
- und als er die Tür öffnet, fällt ihm seine 17-jährige
Tochter tot entgegen. Sie hatte Hausarrest bekommen, war aber
aus dem Fenster geklettert. Als sie spät nachts zurückkam, in
der Annahme, dass ihre Eltern schlafen, war sie durch den
Haupteingang wieder hereingekommen. Als sie hörte, dass ihr
Vater die Treppe hinab kam, versteckte sie sich in der
Besenkammer. Ich habe nicht gelesen, was mit dem Mann passiert
ist, aber in D, denke ich wäre er, wenn nicht wegen Mord, so
doch mindestens wegen Totschlag verurteilt worden. Oder?
Kommt auf die Beweiswürdigung an. Z.B. mit welcher Intention schoss derjenige auf den Besenschrank? Ich könnte mir vorstellen, dass der Schütze bei entsprechender Argumentation auch in D straffrei ausgehen würde.
Ich habe mein Anliegen in der Sache der Selbstschussanlage
zwar als Frage formuliert, meinte aber, mir sicher sein zu
können, dass eine solche Anlage bei uns als Mordversuch gilt,
und im Falle des „Gelingens,“ als Mord. Falls jemand das
anders sieht, bitte ich um Belege.
da habe ich schon was zu geschrieben.
Gruss
Iru