Mord, Totschlag oder Ups?

Hallo,

angenommen eine Person arbeitet in einem Beruf, in dem viele Leben direkt und indirekt von ihr abhängen.
Diese Person entschließt sich wider besseren Wissens (Studium) Kosten einzusparen indem lebenswichtige Materialen durch unzulängliche Substition ersetzt werden, sagen wir z.B. Desinfektionsmittel durch Zitronensaft. Gleichzeitig werden Fehlentscheidungen getroffen, die zwischen 12 und 20 Menschen das Leben kosten.

Diese Fehlentscheidungen wurden nicht aufgrund von Unwissen getroffen, sondern mit Kalkül. Man könnte sagen, dass einige Personen sterben mussten, weil Geld gespart werden sollte, also aus Gier.

Für einen Mord an einer Person gibt es in Deutschland soweit ich weiß bis zu 15 Jahre, bei mehreren Morden mit anschließender Sicherheitsverwahrung.
Für Totschlag gibt es immer noch recht lange Haftstrafen.

Nun stände diese Person vor Gericht und bekommt nach einem widerwilligen Geständnis, bei dem keine Reue gezeigt wurde, 4 Jahre Haft.

Wie ist das möglich?

lg
Kate

Wie wär’s mit fahrlässiger Tötung?

Fahrlässige Tötung in 50Fällen jeweils in Tatmehrheit.
4Jahre ist da lächerlich. Ich hätte eher auf 50*4Jahre gesetzt,
schließlich wurde bei jeder einzelnen Tötung die Möglichkeit einzeln abgeschätzt.

So, wie du es beschreibst, hatte der Täter ja wohl nur die Absicht, ein paar Substanzen auszutauschen, um dadurch Kosten zu sparen. Den Tod von Menschen strebte er nicht zielgerichtet an, sondern vielmehr nahm er ihn nur - falls er einträte - in Kauf, beabsichtigte ihn aber nicht. Damit kann schon mal kein Mord vorliegen, denn Mord setzt die Absicht zu töten voraus (zusätzlich zu weiteren Merkmalen, die Mord von Totschlag unterscheiden).

Es bleibt also wirklich nur fahrlässige Tötung, wenngleich die Fahrlässigkeit hier auch sehr grob ist. Dafür sieht § 222 StGB Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vor. Das Strafmaß von 4 Jahren bewegt sich somit schon im oberen Drittel des Strafrahmens, wodurch sowohl der Anzahl der Opfer als auch der mangelnden Reue Rechnung getragen worden sein dürfte (Übrigens kann der Täter nicht zur Aussage gezwungen werden; wenn er nicht gesteht, darf ihm das nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Allenfalls kann ein freiwilliges Geständnis strafmildend wirken [außer bei Mord], § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB).

Hallo Kate

Diese Fehlentscheidungen wurden nicht aufgrund von Unwissen
getroffen, sondern mit Kalkül. Man könnte sagen, dass einige
Personen sterben mussten, weil Geld gespart werden sollte,
also aus Gier.

Das ist bei tödlichen Unfällen im Arbeitsleben praktisch immer der Fall. Entscheidend für das Mordmerkmal ist neben der Gier jedoch, dass der bestimmte Vorsatz bestand, mittels der Unterlassung Leute umzubringen und sich dadurch zu bereichern. Die billigende Inkaufnahme einer Lebensgefahr für Dritte aus Sparsamkeit reicht nicht aus, mehr als fahrlässige Tötung anzunehmen.

Und da sind die vier Jahre eher viel, wohl bedingt durch die fehlende Einsicht und die Zahl der Opfer. Wenn ein notorischer Autobahnraser auf der Anklagebank den reuigen Sünder mimt, kommt er in Deutschland mit der Hälfte davon, und zwar zur Bewährung. (Überhaupt ist das Auto in Deutschland die risikoloseste Mordwaffe, da ein als Unfall getarnter Mord per Auto auf größtmögliche Milde der automobilen Justiz trifft, indem nämlich a priori von einem Unfall ausgegangen wird. Dabei wäre - deiner Diktion folgend - sogar jeder tatsächliche geschwindigkeitsbedingte tödliche Autounfall Mord, da um einer Zeitersparnis willen (=niedriger Beweggrund) der Tod anderer in Kauf genommen wird.)

Stell dir mal vor, zwei Jäger sitzen auf dem Hochstand und warten auf das Wild. Als sich was im Gebüsch bewegt, legt der eine an und drückt ab, wobei der andere ihn noch warnt, dass es ein Treiber sein könnte.

Im jedesmal gleichen Ergebnis ist tatsächlich ein Treiber tot, aber es ist trotzdem sicherlich ein bedeutender Unterschied, ob der Schütze vor dem Schuss auf die Warnung hin geantwortet hat:

„Niemals, die kommen doch von der anderen Seite.“

oder

„Das wird schon kein Treiber sein, die wissen ja, dass wir hier lauern!“

oder

„Und wenn schon, soll er sich halt besser in acht nehmen!“

oder

„Ja, es ist einer, und diesmal erteile ich ihm eine Lektion.“

Gruß
smalbop

Guten Morgen!

Damit kann schon mal kein
Mord vorliegen, denn Mord setzt die Absicht zu töten voraus
(zusätzlich zu weiteren Merkmalen, die Mord von Totschlag
unterscheiden).

Kannst Du mir für diese gewagte These Belege aus Rechtsprechung und anerkanntem Schrifttum liefern?

Hallo,
zu dem, was mein Vorposter schon anmerkte:

Dies hier:

Den Tod von Menschen strebte er nicht zielgerichtet
an, sondern vielmehr nahm er ihn nur - falls er einträte - in
Kauf, beabsichtigte ihn aber nicht.

und dies:

Es bleibt also wirklich nur fahrlässige Tötung,

ist falsch. Nahm er den Tod billigend in Kauf, liegt bedingter Vorsatz (juristisch betrachtet also schlicht eine vorsätzliche Strafttat, § 212 ggf. § 211) vor. Und gerade nicht bewusste Fahrlässigkeit („darauf vertrauen, dass der Erfolg schon nicht eintritt“).
Was im Ausgangsfall tatsächlich vorgelegen hat, lässt sich aus den paar Eingangssätzen nicht sicher sagen. Die Abgrenzung ist auch i.d.R. schwierig.
Trotzdem kann nicht bedingter Vorsatz vorliegen, und dann wegen einer Fahrlässigkeitstat verurteilt werden.

Grüße,
larymin

Gallo!

Wie ist das möglich?

Eine ausführliche Antwort auf diese Frgae findest Du in der Regel in der Urteilsbegründung.

Lg,
M.

Fischer, Kommentar zum StGB , 56. Aufl., § 211 Rn. 79:

„Es genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz“
Und was für bedingten Vorsatz gilt, gilt für unbedingten ja wohl erst recht.

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Hallo,

du hast geschrieben:
Mord setzt die Absicht zu töten voraus

und das stimmt eben nicht, wie du ja dann selber schreibst:

Fischer, Kommentar zum StGB , 56. Aufl., § 211 Rn. 79:

„Es genügt grundsätzlich bedingter Vorsatz“

Und was ist deiner Meinung nach ein „billigend in Kauf nehmen“?
(Dein Zitat: sondern vielmehr nahm er ihn nur - falls er einträte - in Kauf, beabsichtigte ihn aber nicht)

Gruß
Chang

So habe ich’s auch gelernt, dann bin ich ja beruhigt. Du weißt aber schon, dass das das genaue Gegenteil von dem bedeutet, was Du geschrieben hast?

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Ihr habt beide Recht.
Ich meinte auch nicht „billigend in Kauf nehmen“ im Sinne des bedingten Vorsatzes, sondern bloßes Inkaufnehmen im Sinne „es könnte vielleicht, aber es wird schon nichts passieren“.

Fahrlässige Tötung in 50Fällen jeweils in Tatmehrheit.

Tatmehrheit würde ich da trotzdem verneinen: Die Entscheidung wurde einmalig getroffen zu substituieren, dann sind durch diese Entscheidung mehrere Menschen gestorben.

Anders würde ich es beurteilen, wenn dem Täter nach dem ersten Todesfall bewusst war, dass der Patient genau an diesem substitut gestorben ist.

Gruß

Anwar

Ich meinte auch nicht „billigend in Kauf nehmen“ im Sinne des
bedingten Vorsatzes, sondern bloßes Inkaufnehmen im Sinne „es
könnte vielleicht, aber es wird schon nichts passieren“.

„Es wird schon nichts passieren“ ist aber eben kein billigendes Inkaufnehmen und darum gerade kein Vorsatz, sondern bloße Fahrlässigkeit.

Hi

Die Person hat aber die entsprechenden Kenntnisse um zu wissen, dass die Substitution zu schweren Komplikationen, ja sogar zum Tod, führen kann und wahrscheinlich auch wird.

lg
Kate

Hallo,

Wie ist das möglich?

kann man hier nachlesen:

http://www.lto.de/index.php/de/html/nachrichten/2892…

Gruss

Iru

Hi,

Wie ist das möglich?

kann man hier nachlesen:

Wobei ich das hier:
„Beckers ging in seiner Urteilsbegründung auch auf die Ängste der Opfer und Hinterbliebenen ein, P. könnte bald wieder Menschen behandeln. Die Chancen P.s, wieder eine Approbation zu erhalten, „liegen im Promillebereich“, sagte der Kammervorsitzende.“

Schon ein starkes Stück finde… das so ein Menschenschlächter überhaupt noch eine Chance hat weiter praktizieren zu dürfen ist schon unverschämt. Fraglich ob sich der Richter unter ein Fallbeil legen würde, auch wenn es „nur“ eine Promillewahrscheinlichkeit hätte auszulösen.

Gruß

Anwar

Hallo,

Schon ein starkes Stück finde… das so ein Menschenschlächter
überhaupt noch eine Chance hat weiter praktizieren zu dürfen
ist schon unverschämt.

Wie kommst Du darauf, dass er nochmal praktizieren darf? Und was hat der Richter damit zu tun?
Gruß
loderunner (ianal)

Hi,

Wie kommst Du darauf, dass er nochmal praktizieren darf? Und
was hat der Richter damit zu tun?

Nicht ICH komme darauf, dass der Herr nochmal praktizieren darf, sondern der Richter. Er hätte auch ein Berufsverbot erteilen können, tat dies aber nicht weil „die Chance das er nochmal eine Approbation erhält im Promillebereich liegen“.

Eine „Chance im Promillebereich“, dass hier nochmal dutzende von Menschenleben gefährdet werden scheint dem Richter also (nach seinen eigenen Worten!) erträglich.

Gruß

Anwar

Hallo,

Er hätte auch ein Berufsverbot erteilen können,

Kann er? Ich dachte, das wäre Sache der Ärztekammer. Deshalb frug ich ja.

Eine „Chance im Promillebereich“, dass hier nochmal dutzende
von Menschenleben gefährdet werden scheint dem Richter also
(nach seinen eigenen Worten!) erträglich.

Nunja. Mit diesem Argument müsstest Du auch für jeden Mörder die Todesstrafe fordern. Immerhin besteht ja auch bei ihm die Chance im Promillebereich einer Wiederholung. Und da ist die Wiederholung nicht nur eine bloße Gefährdung. Du forderst das hier aber schon bei Fahrlässigkeit. Etwas über das Ziel hinausgeschossen vielleicht?
Gruß
loderunner (ianal)