Hallo ich hab eine kleine frage, ich hab seid 2015 von Yamaha eine XJR1300 bekommen die ich für eine Messe Umbauen sollte. Da Yamaha aber zu Lange gebraucht hat um die Designe Vorschläge zu Bestätigen war die Ausstellung auf der Messe natürlich schon vorbei. Darauf hin hatte ich sie 2-3mal gebeten es abzuholen was sie nie gemacht haben. Nun haben wir 2023 ^^ und der Hobel steht immer noch hier.
ich hab die Schlüssel aber keine Papiere.
Kann ich sie nun…
Verkaufen
Verschrotten
Selber Papiere beantragen
Danke für die Antworten.
Frage von Motorrad verschoben nach allgemeine Rechtsfragen
MOD Pierre
             
            
              
              
              
            
                
            
           
          
            
            
              Rechtlich gesehen ist das leider nicht Dein Eigentum. Wahrscheinlich kann der Besitzer auch nachweisen das der Hobel Dir geliefert wurde…
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              
Die Frage gehört der Zuständigkeit halber in das Rechtsbrett.
Gegebenenfalls gibt es dort Rechtskundige, die sich kurz dazu einlassen.
Es gibt nämlich auch Verjährungsfristen und im Falle eines Anspruchs des Eigentümers auf seinen Motorrad gegenseitige Ansprüche auf die Kosten der Aufbewahrung, bzw. ist zu prüfen, ob das so ist.
             
            
              
              
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Dann tu das doch jetzt mal schriftlich, setze eine angemessene Frist zum Abholen und weise darauf hin, dass Du, falls keine Abholung erfolgt, die Maschine als aufgegeben betrachten und zu ihrer Verwertung schreiten wirst.
Um den Vorgang falls nötig belegen zu können, die übliche Vorgehensweise: Schreiben mit einem Zeugen eintüten und als Einwurfeinschreiben verschicken.
Schöne Grüße
MM
             
            
              
              
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              Danke für die Antwort, ich werde es dann nochmal schriftlich versuchen. Wäre halt auch schade um das bike da es ja nagelneu ist, bis darauf hin das es jetzt schon 8 Jahre alt ist.
             
            
              
              
              
            
            
           
          
            
            
              Den Sinn der Fristsetzung werde ich in solchen Konstellationen wohl nie verstehen. Im Übrigen verweise ich auf meine Hinweise in einem Parallelthread:
[quote"]
Bei Annahmeverzug ist auch an die Möglichkeit der Hinterlegung zu denken. Mehr dazu steht in den §§ 372 ff. BGB. Ich weiß nicht, ob eine solche Hinterlegung möglich und praxistauglich ist. Vielleicht müsste mal jemand bei der Hinterlegungsstelle anrufen und fragen.
Die Entfernung der Geräte durch Verkauf oder Entsorgung birgt natürlich ein Risiko, Schadensersatz leisten zu müssen. Neben dem Wert der Geräte sind Rechtsverfolgungskosten denkbar.
Auch könnte sich der Fragesteller strafbar machen. Ist Entsorgung dasselbe wie Zerstörung? Dann könnte man in Richtung Sachbeschädigung denken. Gibt der Veräußerer sich als Eigentümer der Sachen aus, die er verkauft? Dann wäre eine Strafbarkeit wegen Betrugs vorstellbar (allerdings anders als früher unwahrscheinlich).
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