Müssen Handwerker über die Kosten reden?

Hallo,

mir ist etwas zugestoßen, und ich wäre sehr dankbar, wenn ihr mir eure Meinung dazu geben könntet, und vielleicht auch einen Tipp, wie sich das rechtlich einschätzen lässt.

Bei einem Wasserschaden ist einiges beschädigt worden, unter anderem hat der Fußboden großräumig gelitten. Ich habe dann einen Betrieb angemailt. Auf meine Frage, ob sie den Schaden beheben und die Kosten dafür mit der Hausversicherung abgerechnet werden können, hieß es, ich solle mal Bilder schicken und beschreiben, was meiner Meinung nach zu tun sei. Das habe ich dann mit einigem Umstand unternommen und auch ausführlich die Einzelheiten aufgeführt.
Erstmal hörte ich länger gar nichts, bekam aber nach einigem Nachfragen am Telefon dann endlich die Auskunft, der Chef würde mir zurückmailen, wann ich mit ihm telefonieren kann. Stattdessen bekam ich aber ein Schreiben mit der Post, wo kurz stand, dass man die Arbeit nicht ausführen wolle.
Und es lag eine Rechnung bei, wo eine „Beratungsleistung“ recht saftig mit 100 EUR plus Mehrwertsteuer angesetzt war.

Ist so was üblich?
Und in Ordnung?

Vielen Dank im Voraus für ernstgemeinte Hinweise, Meinungen und Erfahrungen.

Nun ja, die konkrete Frage

wurde Dir ja beantwortet. Wenn Du bloß

gefragt hättest und den Rest mit Deiner Versicherung klargemacht hättest (so wie das eigentlich der normale Weg ist), wäre das schlicht die Anfrage nach einem Angebot gewesen und hätte kein besonderes Honorar verdient.

Wie ausführlich, eingehend und detailliert Du die ganze Sache ausgestaltet hast, wissen wir nicht. Üblich ist, dass man solche Rechnungen stellt, wenn man viel Zeit für nix aufgewendet hat.

Auch das wissen wir nicht, weil Du Einzelheiten dazu, was Du in Auftrag gegeben hast, verschweigst.

sind die, dass man bei Einhaltung des üblichen Weges:

  1. Versicherung kontaktieren, Kompetenzen klären
  2. nach Freigabe durch die Versicherung Handwerker anrufen, er möge sich die Sache mal anschauen
    und
  3. ggf. Auftrag erteilen

keinerlei Überraschungen erlebt.

Neugierige Frage am Rande: Gilt es bei der „Generation head down“ eigentlich als irgendwie ehrenrührig, wenn man mit jemandem direkt, ganz undigital auf Augenhöhe persönlich kommuniziert? Damit lassen sich nämlich haufenweise Mißverständnisse vermeiden.

Schöne Grüße

MM

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hi,

verschweigst du hier was, oder lag eventuell auch eine Aufstellung der voraussichtlichen kosten bei?
Du hast nicht erwähnt, das du beraten wurdest. Vielmehr beschreibst du selbst alles zusammengestellt zu haben.

Eine Gebühr für den Kostenvoranschlag bzw. das Angebot ist üblich, wenn es nicht zum Auftrag kommt. Einfach, weil es Arbeit macht und es oft auch nur um das Angebot für die Versicherung geht, ohne wirkliche Absicht den Auftrag zu erteilen.

Oft haben die Kunden auch relativ wenig Geduld, da ist man dann froh, wenn die woanders hin gehen und da alle paar Tage anrufen.
Was bei dir ‚länger gar nichts‘ ist, lässt sich aber nicht einschätzen.

das dürften allenfalls 2 Stunden sein.
Wurde denn Beraten? Es wundert mich, dass du dazu nichts schreibst.

grüße
lipi

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Im Zweifel - wenn es also keine entsprechende Vereinbarung gibt - ist ein Kostenanschlag nicht zu vergüten.

Allerdings wurde hier ja nun auch kein Kostenanschlag berechnet, sondern eine wie auch immer geartete Beratung.

Zwei Fragen:

  1. Wurde eine Beratung beauftragt oder konnte man die Anfrage zumindest so verstehen, dass eine Beratung beauftragt war?
  2. Hat eine Beratung überhaupt stattgefunden?
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Aber doch nicht, wenn der potentielle Auftragnehmer abspringt …
(Aber ich bin bei euch: es fehlen jede Menge Infos)

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Also, vielen Dank für die beiträge, echt toll.
Ist schon klar, dass Arbeit auch was kostet. Aber hier ging es doch erstmal nur um die Prüfung.

Meine Frage ist eigentlich, ob man mich nicht hätte darüber informieren müssen, dass mir Kosten entstehen, wenn ich frage, ob man eine Arbeit ausführen kann. Da hätte man mir doch einfach sagen können (oder müssen!?): „Also, wenn du uns die Bilder usw. schickst dann entsteht uns ein Aufwand, und das kostet dann das und das.“

Nach der Beschreibung klingt es so, als ob die Firma kaum bereit war zu kommunizieren und nicht die Fragestellerin.
Ich kenne so einen Vorgang überhaupt nicht. Man fragt eine Firma, ob sie eine Arbeit tun kann, gibt Hinweise, um was es geht, Firma sagt, nein, machen sie nicht, aber die Beratung kostet 100 Euro?

Von daher ist die Frage doch sehr berechtigt, ob das rechtens ist. Zweite Frage für mich wäre, ob das ein guter Stil der Firma ist selbst wenn rechtens.

Karl

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hi,

deine Frage war auch, ob es üblich ist.

Auch könnte man deine Frage so verstehen, dass der Handwerker prüfen sollte, ob die Versicherung den Schaden übernimmt.
Also Bilder weiterleiten, Deckungszusage einholen.

Daher nochmal die Frage: über was wurde alles gesprochen, was soll die Beratung gewesen sein? Oder gab es in der Tat nur die Kommunikation von seitens der Firma: „Bilder bitte“ und „nö, machen wir nicht“

grüße
lipi

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NEIN.
Wer einen Auftrag zur Ausführung einer Dienstleistung vergibt, deren Ausführung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, muss über die Kosten nicht aufgeklärt werden, da eine Vergütung direkt stillschweigend als vereinbart gilt. Vergleiche § 612 BGB zum Dienstvertrag.

Leider hast du meine Fragen nicht beantwortet.
Es ist daher nicht klar, ob du überhaupt einen Auftrag gegeben hast.
Eine Aufforderung zur Abgabe eines Kostenanschlags im Rahmen einer Anbahnung eines Werkvertrages führt dagegen zunächst NICHT zu Kosten, da der Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist. Hier hätte also eine Aufklärung über entstehende Kosten stattfinden müssen.

Je nach dem, was kommuniziert wurde, könnte man empfehlen, so etwas in der Art zu schreiben:

Ihre Rechnung vom 27.07.21

Hallöchen,

ich habe Ihre Rechnung am 29.07.21 bekommen.
Dazu habe ich zwei Fragen:

  1. Nach meinem Verständnis habe ich Ihnen gar keinen Auftrag erteilt. Könnten Sie mir bitte mitteilen, was Sie zu der Annahme veranlasste, ich hätte eine kostenpflichtige Beratung in Auftrag gegeben?
  2. Mir liegen keinerlei Informationen darüber vor, wann und wie ich von Ihnen beraten worden bin.

Ich gehe momentan davon aus, dass kein Vertrag zustande gekommen ist und sehe daher auch keinen Vergütungsanspruch.
Hilfsweise bestreite ich, dass eine vergütungspflichtige Beratung stattgefunden hat.
Sollte ich mich in diesen Punkten irren, so erwarte ich zumindest eine nachvollziehbare Berechnung Ihrer Leistungen.

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Als ich das mit der beratung auf der Rechnung gelesen habe, ging mir das auch durch den Kopf. Es wurde gesagt, dass es nichts bringen würde, wenn er das macht, und das wohl auch keine Sache der Versicherung ist.
Kann man das als Beratung werten?
Oder ist es nicht doch so, dass meine Anfrage, ob der Betrieb die Arbeit übernehmen kann, überwiegt?

Er hat die Versicherung nicht anschreiben können, weil er ja auch deren Daten gar nicht hatte.
Dass ich die Versicherung erwähnt habe, hing damit zusammen, dass ich wissen wollte, ob er mit der überhaupt abrechnen würde. Das hate er auch bejaht. Und deshalb habe ich dann auch nicht nachgefragt, ob es was kostet, wenn ich die Bilder schicke. Sondern war davon ausgegangen, damit hinreichend deutlich gemacht zu haben, dass die Kostenfrage eine Rolle spielt. Und deshalb war ich dann auch so verblüfft, als die Rechnung kam.

Hi X-Strom, kennst du hierzu einschlägige Richtsprüche (mit Az.) ?

Danke !

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Grundlage ist der § 612 BGB
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__612.html

Ein Dienstvertrag wäre hier lediglich die angebliche Beratungstätigkeit.
Wenn es um die Handwerkerleistung geht, sind Werkvertragsregeln zu beachten - zu denen im § 632 das schon genannte „Ein Kostenanschlag ist im Zweifel nicht zu vergüten.“ steht.

Die Vergütung aus dem Dienstvertrag ergibt sich nartürlich erst, wenn ein Dienstvertrag überhaupt geschlossen wurde. Es muss ein Auftrag (mündlich oder schriftlich) vorhanden sein, zumindest muss durch konkludentes Handeln ein Vertrag entstanden sein, von dem man üblicherweise nicht davon ausgehen kann, dass der kostenlos sei.

Daher würde ich der Firma erst einmal klar sagen, dass ich keinen Auftrag zu einer Beratung erteilt habe und ich davon ausgehe, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Hilfweise würde ich bestreiten, dass es überhaupt zu einer Beratung gekommen ist, hilfsweise dann bestreiten, dass das Honorar die übliche Vergütung darstellt.

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Sorry, ich hab mich beim so-kraftvoll-wie-möglich-originell-sein undeutlich ausgedrückt - ob es Urteile gibt, wollte ich wissen, die das Einverlangen von Entgelten für Kostenvoranschläge, Angebote u.dgl. behandeln.

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Ja, vermutlich wird es die geben.
Es macht aber keinen Spaß, diese zu suchen (zu viele Treffer, die nichts mit dieser Frage zu tun haben).

Da das BGB mit „im Zweifel nicht zu erstatten“ eine recht klare Aussage macht, stellt sich doch die Frage: Wie kommt der Kostenvoranschlagerstellende auf die Idee, dass Kosten zu erstatten seien?

Diese wären ja nur dann zu erstatten, wenn KEIN Zweifel an der Erstattungspflicht besteht.
Einfach dumm fragen: „Warum soll ich Ihnen für die Erstellung eines Kostenvoranschlages Geld bezahlen?“

„Weil wir das immer so machen.“ - Zählt nicht. Woher soll der Kunde das wissen.
„Weil das so in unseren AGB steht.“ - Zählt nur, wenn auf die AGB hingewiesen wurde und diese auch eingesehen werden konnten.

Meinem Auftraggeber wird dies auf dem Formular schriftlich mitgeteilt. Er bekommt es mündlich erklärt. Auf allen Internetauftritten wird dies, auch die Höhe des Betrages, offen kommuniziert.
Und trotzdem meinte eine mich beratende Person, dies könne unter Umständen als nicht ausreichend betrachtet werden; besser sei es, den Auftraggeber handschriftlich und ausführlich eine entsprechende Erklärung schreiben zu lassen. Deshalb interesseren mich einschlägige Urteile.

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Der muss das natürlich unterschreiben. Das vergaß ich, zu erwähnen.

Wie ist es denn, wenn ich das Geld „unter Vorbehalt“ erstmal überweise?
Ich habe die Befürchtung, in Verzug zu kommen, und dann in das Mahnverfahren zu geraten.

Ich würde x-Strom vertrauen und es so wie er vorgeschlagen hat, machen. Darauf müssen Sie ja erst einmal reagieren und dann kannst du weitersehen.

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Servus,

das gerichtliche Mahnverfahren ist nichts Schlimmes, wenn Du dem, der es anstrengt, nichts schuldig bist. Wenn Du ihm vorher auseinandersetzt, warum Du ihm nichts schuldig bist, wie @X_Strom vorgeschlagen hast, wird er sich eh zweimal überlegen, ob ihm das die Gerichtskosten (die dann an ihm hängen bleiben) wert ist. Dass dieses:

nicht als heiße Luft ablaufen sollte, sondern dokumentiert, versteht sich hoffentlich von selbst.

Schöne Grüße

MM

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