München, Attentäter überfahren

Hi,

in Videos zu dem Amoklauf von München sieht man ja wie der Täter vor einem Schnellrestaurant auf Menschen schiesst. Auf der Strasse sieht man viele Autos die an der Szene vorbeifahren.

Wenn nun ein Autofahrer die Situation erfasst hätte, Gas gegeben hätte und den Täter umgefahren und getötet hätte:

  1. Wäre das Notwehr gewesen und somit ohne strafrechtlich Konsequenzen für den Fahrer?

  2. Wer würde ihm den Schaden am Auto bezahlen? Und wenn er dabei evtl. noch eine unbeteiligte Person verletzt hätte, wer würde dafür aufkommen, also für die Ansprüche dieser Person (und ihrer KV) dem Fahrer gegenüber ?

Gruss
K

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Eventuell Nothilfe, also die Notwehr, die man für einen Dritten leistet. Das es sich dabei um einen „gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff“ gehandelt hat, steht ausser Frage. Nur neigt unser Justizsystem in letzter Zeit zu erstaunlichen Interpretationen.
Schaden am Auto wäre erstmal Privatsache. Eventuell fänden sich Spender, die dafür aufkommen.

Nothilfe würde man es dann nennen und es wäre straflos.

Eigenschaden ? Irgendeine staatliche Hilfe wird es geben. Denn ein Helfer soll ja nicht im Regen stehen gelassen werden. Das beträfe zwar eher eigene Personenschäden und- folgen, weniger Sachschäden.

Schäden bei Unbeteiligten würde die Kfz-Versicherung übernehmen, ggf. die Verkehrsopferhilfe.

MfG
duck313

Ich halte es für völlig unmöglich, dass ein zufällig vorbeikommender Autofahrer erfassen kann, ob ein rechtswidriger Angriff vorliegt. Selbst Polizisten haben schon Leute erschossen, die lediglich mit einer täuschend echt ausssehenden Spielzeugpistole spielten.

:paw_prints:

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Danke @duck313 und @anon92935296 für eine sachliche Antwort auf eine sachliche Frage.

Diese Meinung sei dir gegönnt.

Nennt sich Putativnotwehr:

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Hallo,
wenn ein Schütze rechtswidrig auf den Autofahrer - in eindeutiger Absicht zu schießen - zielt und dieser ihn durch Über- oder Anfahren davon abhält, dürfte in der Regel der §32 (2) StGB (AKA Notwehr) dem Autofahrer aus der Patsche helfen. Wenn die Lage nicht ganz so klar ist, bleibt noch die Möglichkeit des §34 StGB (rechtfertigender Notstand). Den Schaden am Auto zahlt die Vollkasko oder der Verursacher (Schütze oder bei dessen Ableben der Halter selber). Verletzungen Dritter durch ein Kfz deckt die Haftpflicht des Fahrzeugs ab, die sich das Geld ggf. vom Verursacher wiederholt.

Gruß vom
Schnabel

hi,

mal realistisch: wie soll das gehen?
ein Beamter in Zivil sähe nicht anders aus. Ob auf Passanten gezielt wird oder auf den flüchtigen Angreifer - den der Autofahrer nicht gesehen hat - ist doch mit so einer Momentaufnahme wie sie ein vorbeifahrender hat immer unklar.

Wo bleibt Frage 3? Fahrzeugführer verfehlt den vermeintlichen Angreifer mangels Zielsicherheit und Übung in derartigen Manövern und trifft nur Passanten.

grüße
lipi

Ich habe doch nicht gefragt wie realistisch das ist, sondern wie die rechtlich Lage aussähe.

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Es wurde eine abstrakte Rechtsfrage gestellt. Man könnte also versuchen, diese zu beantworten, oder anderenfalls die Tastatur halten. :snowman:

Gruß T

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Interessant! Ich würde sagen: Der Zweck der Aktion war ja die Nothilfe, also kein Vorsatz. Grobe Fahrlässigkeit würde ein Anwalt sicherlich ausbügeln können („Wollte nur helfen, stand unter Adrenalin“ etc.). Versicherung des Fahrers zahlt die Ansprüche der Passanten.

Hallo,

um mal wieder konkret auf Frage 2 ohne Meinen, Glauben, Fühlen zurückzukommen:

Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Meinungsfindung ungemein. Hier empfiehlt sich mal das Studium des § 2 SGB VII, konkret des Abs. 1 Nr. 13a:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__2.html
der den Schutz der GUV bei Nothilfe begründet
sowie des § 13 SGB VII:
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__13.html
der u.a. bei Nothilfe auch Sachschäden in den Schutz der GUV einbezieht.

Der erste Treffer bei Google mit den Stichworten „Nothilfe“ und „Versicherungsschutz“ wäre übrigens dieser hier gewesen.

Kleiner Hinweis an einige Kombattanten: Nicht alle Bretter bei w-w-w sind Meinungsbretter. In einigen Brettern geht es tatsächlich nahezu ausschließlich um WISSEN !

&Tschüß
Wolfgang

Wobei die Frage ja eher ist, ob der Richter das genauso sieht. (Putativ)notwehr mit einem Auto als Waffe ist ein Fall wirklich der wirklich nur sehr abstrakt zugnsten des Angeklagten ausgeht. Eher wird der Führerschein auf Dauer entzogen.

Im innerstädtischen Bereich kann ich sehr wohl erfassen, ob jemand davonlaufenden Teenagern in den Rücken schiesst. Das ist für eine polizeiliche Massnahme eher ungewöhnlich.
Die Leute, die wegen einer täuschend echt aussehenden Spielzeugpistole erschossen wurden, haben im Grossteil der Fälle nicht damit „gespielt“ sondern sie trotz Aufforderung nicht abgelegt oder sie auf die Beamten gerichtet.