Muss AT-Brutto höher sein als höchstes TV-Brutto?

Hi!

Nehmen wir mal an, ein AN sitzt seit Jahren auf einer AT-Stelle (AT = außertariflich) und bekommt ein Bruttogehalt, dass über dem der höchsten Tarifstelle* – nennen wir sie mal T9 – liegt.
*) Für den Fall, dass das relevant ist: Es handelt sich hier um ein Unternehmen mit 600 – 700 MA und einem Haustarifvertrag(!). Auch die Tätigkeit bleibt gleich.
Aufgrund der Tatsache, das die Gehaltserhöhungen bei den Tarifgehältern in den letzten Jahren deutlicher ausgefallen sind als die bei den AT-Verträgen (bei Gehaltsverhandlungen mit den ATlern hat sich die Fa. auch Geldmangel berufen (was z.T.auch stimmt, denn aufgrund von Verlusten musste das Unternehmen in den letzten Jahren ca. ¼ der Belegschaft entlassen)), ist nun die Situation entstanden, dass das Brutto unseres ANs jetzt niedriger ist als das Brutto in T9.

Daher stehen nun zwei Fragen im Raum (bei beiden angenommen, dass weder Vertrag noch Haus-TV dazu was hergeben):

1. Hat der AN einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass sein Brutto im Rahmen eines AT-Vertrages höher ist als das der höchsten Tarifstufe?
Wo seht das ggf.?

2. Wenn nicht: Hat er dann ein Recht darauf, wieder einen tariflichen Vertrag zu bekommen? (Ich frage explizit nach der Rechtslage, weil der AN (und auch seine Kollegen) „im Guten“ nicht weiterkommen und im dem Fall, dass kein Rechtsanspruch bestünde, ernsthaft die Kündigung in Erwägung gezogen wird. (Ja, in diesem Bereich ist der Arbeitsmarkt (noch?) gut. :smile:)
Wo steht das ggf.?

Vielen Dank für kompetente :smile: Antworten!

Gruß
Jadzia

Hi!

Hallo,

1. Hat der AN einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass
sein Brutto im Rahmen eines AT-Vertrages höher ist als
das der höchsten Tarifstufe?

Grundsätzlich Nein. Wer von der Vertragsfreiheit Gebrauch macht und einen AT-Vertrag akzeptiert, trägt das Risiko auch vollständig und nicht nur teilweise. Ausnahme s. u.

2. Wenn nicht: Hat er dann ein Recht darauf, wieder
einen tariflichen Vertrag zu bekommen? (Ich frage
explizit nach der Rechtslage, weil der AN (und auch
seine Kollegen) „im Guten“ nicht weiterkommen und im dem Fall,
dass kein Rechtsanspruch bestünde, ernsthaft die Kündigung in
Erwägung gezogen wird. (Ja, in diesem Bereich ist der
Arbeitsmarkt (noch?) gut. :smile:)

Solange der AN mehr verdient, als ihm bei korrekter tariflicher Eingruppierung zustehen würde, kann eine Änderung der arbeitsvertraglichen Bedingungen idR nur über eine Änderungskündigung erreicht werden.
Wenn beim AN Tarifbindung besteht UND er bei korrekter tariflicher Eingruppierung mehr verdienen würde, kann er die Geltung des Tarifvertrages verlangen.
Wichtig ist dabei, daß alle geldlich bewertbaren Bedingungen beachtet und zum Vergleich herangezogen werden müssen wie z. B. Urlaub, Arbeitszeit, Zuwendungen/Sonderzahlungen, Dienstfahrzeug etc., um den Vergleich zur korrekten Vergütungsgruppe herstellen zu können.
Die Vergleichsgruppe muß für einen AT-ler nicht zwingend die höchste Entgeltgruppe sein.

Wo steht das ggf.?

In § 4 Abs. 1 und 3 TVG http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__4.html

iVm § 3 TVG http://www.gesetze-im-internet.de/tvg/__3.html

Vielen Dank für kompetente :smile: Antworten!

Scho’ recht

Gruß
Jadzia

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

erst einmal sollte man die Definitionen klären.

Als AT-Angestellte werden die Mitarbeiter eingestuft, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags fallen, deren Aufgabengebiet also höhere Anforderungen stellt als das der höchstbezahlten tariflichen Beschäftigungsgruppe. Bei der Abgrenzung dieses Belegschaftskreises ist es nicht entscheidend, ob die Tarifbindung im Einzelfall etwa mangels Zugehörigkeit zur vertragschließenden Gewerkschaft bereits entfällt.

Nicht zu den AT-Angestellten gehören die übertariflich (ÜT) bezahlten Angestellten, die im Gegensatz zur AT-Belegschaft dem persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags unterfallen. Sie erhalten neben der für sie festgelegten tariflichen Grundvergütung ergänzende Bezüge durch abweichende einzelvertragliche Vereinbarung, die sie besser und damit „über Tarif” stellt. Die Gewährung einer übertariflichen Zulage ändert jedoch nichts an der rechtlichen Zuordnung zur Gruppe der Tarifangestellten. Während die übertariflichen Inhalte an tarifliche Mindestbedingungen anknüpfen und - etwa auf Grund besonderer Leistungen des Mitarbeiters im Rahmen tariflicher Tätigkeitsmerkmale - eine Zusatzvergütung darstellen, die bei sich verändernden Verhältnissen (z.B. Anhebungen des Tarifgehaltes) auch angepasst werden oder wegfallen kann, betreffen außertarifliche Verträge maßgeblich auch solche Regelungsgegenstände, die der Tarifvertrag überhaupt nicht vorsieht.

Wir kennen ja nun den Firmentarif und seine Entgeltgruppen nicht, dementsprechend wissen wir auch nicht, ob der vermeintliche AT-Angestellte vielleicht doch ein ÜT-Angestellter ist.

Das BAG hat bei ATlern in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Gehaltsfestlegung sowie die Gehaltserhöhungen bei außertariflichen Angestellten zunächst uneingeschränkt gilt und insoweit auch Vorrang vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

Sofern ein AT-Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer tariflichen Bindung des Beschäftigungsbetriebs mit einem Arbeitnehmer wirksam begründet worden ist, kann sich der Betreffende auf tarifvertragliche Ansprüche i.S. von § TVG § 4 TVG § 4 Absatz I TVG nicht berufen. Die Arbeitsvertragsparteien sind als Ausdruck der Privatautonomie berechtigt, die Anwendung tariflicher Inhalte individualrechtlich zu vereinbaren.

Im Übrigen beschränkt sich die rechtliche Wirkung tariflicher Bestimmungen auf AT-Arbeitsverhältnisse regelmäßig auf den Gesichtspunkt, dass die Definition und damit die Tatbestandsmerkmale der Außertariflichkeit im Tarifvertrag festgelegt und zur Begründung dieses Status’ individualrechtlich zu beachten sind.

Darüber hinaus hat die Festlegung der Arbeitsbedingungen der AT-Angestellten, die sich in der betrieblichen Praxis in wesentlichen Teilen von denen der Tarifmitarbeiter erheblich unterscheiden, im Einzelarbeitsvertrag zu erfolgen.

Lediglich bei der Unterschreitung eines im Einzelfall geltenden Mindestabstandsgebots (z.B. § 1 Nr. 3 II MTV Stahl: 20 % über dem höchsten Tarifgehalt) kann sich infolge der Anhebung des höchsten Tarifgehalts ein individualrechtlicher Anspruch der AT-Angestellten auf Gehaltsanpassung ergeben, sofern dies - und nicht alternativ der Rückfall in den Tarifbereich - dem erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien entspricht.

Solche vereinzelt vereinbarten Rechtsfolgen ändern nichts an dem Grundsatz, dass selbst massive tarifvertragliche Regelungen/Veränderungen - wie etwa eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Gehaltsausgleich im Tarifbereich - regelmäßig keine diesbezüglichen Rechtsansprüche der AT-Belegschaft bewirken. Die rechtliche Trennung zwischen den Tarifmitarbeitern und dem AT-Bereich ist auch in einem solchen Fall strikt zu beachten, soweit nicht im Einzelvertrag ausnahmsweise Sonderregelungen hierzu getroffen wurden.

Wenn hier ein echtes AT-Arbeitsverhältnis vorliegt und der Firmentarif keinen Mindestabstand regelt, dann hat der ATler Pech gehabt.

VG
EK

Hallo EK!

Erstmal VIELEN Dank für Deine ausführliche Antwort! Die bringt den ITATler schon mal weiter (denn nach Deinen Ausführungen ist er wirklich ein ATler, kein ÜTler)!

Das BAG hat bei ATlern in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Gehaltsfestlegung sowie die Gehaltserhöhungen bei außertariflichen Angestellten zunächst uneingeschränkt gilt und insoweit auch Vorrang vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

Bitte entschuldige, aber diesen Absatz haben wir nicht 100 %-tig verstanden… Könntest Du das etwas … äh … verständlicher ausdrücken?
(Wir überlegen, ob der darauf folgende Absatz

Sofern ein AT-Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer tariflichen Bindung des Beschäftigungsbetriebs mit einem Arbeitnehmer wirksam begründet worden ist, kann sich der Betreffende auf tarifvertragliche Ansprüche i. S. von TVG § 4 Absatz I TVG nicht berufen. Die Arbeitsvertragsparteien sind als Ausdruck der Privatautonomie berechtigt, die Anwendung tariflicher Inhalte individualrechtlich zu vereinbaren.

(den wir verstanden haben :smile: die Erläuterung dazu ist, sind uns aber nicht sicher…)

Lediglich bei der Unterschreitung eines im Einzelfall geltenden Mindestabstandsgebots (z. B. § 1 Nr. 3 II MTV Stahl: 20 % über dem höchsten Tarifgehalt) kann sich infolge der Anhebung des höchsten Tarifgehalts ein individualrechtlicher Anspruch der AT-Angestellten auf Gehaltsanpassung ergeben, sofern dies - und nicht alternativ der Rückfall in den Tarifbereich - dem erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien entspricht.

Das ist ein wichtiger Hinweis. Der Haus-TV wird nochmals genau danach durchforstet (enthält aber wahrscheinlich einen solchen Passus (leider) nicht).

Wenn hier ein echtes AT-Arbeitsverhältnis vorliegt und der Firmentarif keinen Mindestabstand regelt, dann hat der ATler Pech gehabt.

Ich fürchte, so wird’s kommen.

Aber nur nochmal zur Sicherheit die Frage:
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ergibt sich aus Deinen Ausführungen auch, dass der AN keinerlei Rechtsanspruch hat, wieder einen tariflichen Arbeitsvertrag zu bekommen und es diesbezüglich allenfalls auf die Kulanz des AG hoffen kann, oder?

Wenn sich beide Parteien über eine Rückkehr in den TV einig sein sollten, ist das dann (wie Wolfgang schrieb) nur auf dem Wege der Änderungskündigung möglich?

Nochmals vielen Dank!

Jadzia

Hallo Jadzia Dax,

Das BAG hat bei ATlern in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Gehaltsfestlegung sowie die Gehaltserhöhungen bei außertariflichen Angestellten zunächst uneingeschränkt gilt und insoweit auch Vorrang vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat.

Das bedeutet, dass ATler nicht etwa schon deshalb Gehaltserhöhungen bekommen müssen, weil Tarifmitarbeiter sie bekommen. Für sie gelten tarifliche Regelungen gar nicht, ein in der Natur der Sache liegendes Mindestabstandsgebot gibt es nicht, da es ja „außer“ und nicht „über“ Tarif ist, der steht also „neben“ dem Tarif.

Aber nur nochmal zur Sicherheit die Frage:
Wenn ich Dich richtig verstanden habe, ergibt sich aus Deinen
Ausführungen auch, dass der AN keinerlei Rechtsanspruch hat,
wieder einen tariflichen Arbeitsvertrag zu bekommen und es
diesbezüglich allenfalls auf die Kulanz des AG hoffen kann,
oder?

Ja.

Wenn sich beide Parteien über eine Rückkehr in den TV einig
sein sollten, ist das dann (wie Wolfgang schrieb) nur auf dem
Wege der Änderungskündigung möglich?

Nein, man kann das auch ohne Kündigung vereinbaren. Es gibt aber auch eine Änderungskündigung des Arbeitnehmers, wenn das nicht klappt, dann kann der AG sich überlegen, ob er das Angebot annimmt oder das Arbeitsverhältnis endet. Das ist allerdings mit Sperrzeitrisiken verbunden (wem sag ich das).

VG
EK

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Hi!

Vielen Dank nochmal für Deine Mühe! Das hat sehr weitergeholfen.

wenn das nicht klappt, dann kann der AG sich überlegen, ob er das Angebot annimmt oder das Arbeitsverhältnis endet. Das ist allerdings mit Sperrzeitrisiken verbunden (wem sag ich das).

Ts… :wink:

LG
Jadzia