Hallo,
erst einmal sollte man die Definitionen klären.
Als AT-Angestellte werden die Mitarbeiter eingestuft, die kraft ihrer Tätigkeitsmerkmale nicht mehr unter den persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags fallen, deren Aufgabengebiet also höhere Anforderungen stellt als das der höchstbezahlten tariflichen Beschäftigungsgruppe. Bei der Abgrenzung dieses Belegschaftskreises ist es nicht entscheidend, ob die Tarifbindung im Einzelfall etwa mangels Zugehörigkeit zur vertragschließenden Gewerkschaft bereits entfällt.
Nicht zu den AT-Angestellten gehören die übertariflich (ÜT) bezahlten Angestellten, die im Gegensatz zur AT-Belegschaft dem persönlichen Geltungsbereich des für den Betrieb einschlägigen Tarifvertrags unterfallen. Sie erhalten neben der für sie festgelegten tariflichen Grundvergütung ergänzende Bezüge durch abweichende einzelvertragliche Vereinbarung, die sie besser und damit „über Tarif” stellt. Die Gewährung einer übertariflichen Zulage ändert jedoch nichts an der rechtlichen Zuordnung zur Gruppe der Tarifangestellten. Während die übertariflichen Inhalte an tarifliche Mindestbedingungen anknüpfen und - etwa auf Grund besonderer Leistungen des Mitarbeiters im Rahmen tariflicher Tätigkeitsmerkmale - eine Zusatzvergütung darstellen, die bei sich verändernden Verhältnissen (z.B. Anhebungen des Tarifgehaltes) auch angepasst werden oder wegfallen kann, betreffen außertarifliche Verträge maßgeblich auch solche Regelungsgegenstände, die der Tarifvertrag überhaupt nicht vorsieht.
Wir kennen ja nun den Firmentarif und seine Entgeltgruppen nicht, dementsprechend wissen wir auch nicht, ob der vermeintliche AT-Angestellte vielleicht doch ein ÜT-Angestellter ist.
Das BAG hat bei ATlern in mehreren Entscheidungen hervorgehoben, dass der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Hinblick auf die Gehaltsfestlegung sowie die Gehaltserhöhungen bei außertariflichen Angestellten zunächst uneingeschränkt gilt und insoweit auch Vorrang vor dem dem Einzelarbeitsvertragsrecht zuzurechnenden Gleichbehandlungsgrundsatz hat.
Sofern ein AT-Arbeitsverhältnis bei Vorliegen einer tariflichen Bindung des Beschäftigungsbetriebs mit einem Arbeitnehmer wirksam begründet worden ist, kann sich der Betreffende auf tarifvertragliche Ansprüche i.S. von § TVG § 4 TVG § 4 Absatz I TVG nicht berufen. Die Arbeitsvertragsparteien sind als Ausdruck der Privatautonomie berechtigt, die Anwendung tariflicher Inhalte individualrechtlich zu vereinbaren.
Im Übrigen beschränkt sich die rechtliche Wirkung tariflicher Bestimmungen auf AT-Arbeitsverhältnisse regelmäßig auf den Gesichtspunkt, dass die Definition und damit die Tatbestandsmerkmale der Außertariflichkeit im Tarifvertrag festgelegt und zur Begründung dieses Status’ individualrechtlich zu beachten sind.
Darüber hinaus hat die Festlegung der Arbeitsbedingungen der AT-Angestellten, die sich in der betrieblichen Praxis in wesentlichen Teilen von denen der Tarifmitarbeiter erheblich unterscheiden, im Einzelarbeitsvertrag zu erfolgen.
Lediglich bei der Unterschreitung eines im Einzelfall geltenden Mindestabstandsgebots (z.B. § 1 Nr. 3 II MTV Stahl: 20 % über dem höchsten Tarifgehalt) kann sich infolge der Anhebung des höchsten Tarifgehalts ein individualrechtlicher Anspruch der AT-Angestellten auf Gehaltsanpassung ergeben, sofern dies - und nicht alternativ der Rückfall in den Tarifbereich - dem erklärten Willen der Arbeitsvertragsparteien entspricht.
Solche vereinzelt vereinbarten Rechtsfolgen ändern nichts an dem Grundsatz, dass selbst massive tarifvertragliche Regelungen/Veränderungen - wie etwa eine Arbeitszeitverkürzung bei vollem Gehaltsausgleich im Tarifbereich - regelmäßig keine diesbezüglichen Rechtsansprüche der AT-Belegschaft bewirken. Die rechtliche Trennung zwischen den Tarifmitarbeitern und dem AT-Bereich ist auch in einem solchen Fall strikt zu beachten, soweit nicht im Einzelvertrag ausnahmsweise Sonderregelungen hierzu getroffen wurden.
Wenn hier ein echtes AT-Arbeitsverhältnis vorliegt und der Firmentarif keinen Mindestabstand regelt, dann hat der ATler Pech gehabt.
VG
EK