ich wohne jetzt seit genau 2 Jahren in meinem 1-Zimmer Appartement.
Die Wände sind weiß. Und ich finde, man sieht nur auf höhe des Bettes, dass die Farbe leicht blank ist. Im Flur konnte ich um den Lichtschalter herum schon eine leichte verfärbung entfernen.
Nun habe ich schon ganz viel zu diesen ganzen Klauseln gelesen, und dass viele davon nicht gültig sind. In meinem Mietvertrag steht nun, dass ich spätestens bei Auszug die sogenannten Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchführen muss.
Muss ich das wirklich, auch wenn hier quasi alles noch im Ursprungszustand ist?
Ich hab nirgendwo Löcher in den Wänden.
Im Mietvertrag steht folgendes:
"Schönheitsreparaturen
Umfang
Der Mieter verpflichtet sich während der Mietdauer, jedoch spätestens bei Auszug, die Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster, die sachgemäße Pflege der Fußböden, das Streichen der Türen, Heizkörper, Versorgungsleitungen sowie sämtliche anderen Anstriche innerhalb der gemieteten Räume.
Schönheitsreparaturen bei Auszug
Die Mietsache wird in neu renoviertem Zusatnd übergeben. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die in Anlage 2 dieses Vertrages aufgeführten Tätigkeiten fachgerecht vom Mieter zu erbringen."
In der Anlage steht dann noch:
„Die Wohnung muss mit einer gut deckenden, waschfesten Markenbinderfarbe(DIN-Norm 53778) homogen und streifenfrei gestrichen werden.“
Ist das so zulässig? Muss ich wirklich streichen? Oder gehört das ganze zu einer von diesen unwirksamen Klauseln??
soweit ich weiss, ich auf jeden Fall die Klauses ungültig, in der die Farbe festgelegt ist.
Streichen müsstest du erst nach 3 Jahren Wohndauer.
Es ist festgelegt, in welchen Rhythmus welche Zimmer gestrichen werden müssen.
Das ist zumindest mein letzter Stand
Viele Grüße aus Regensburg!
Hallo,
ich wohne jetzt seit genau 2 Jahren in meinem 1-Zimmer
Appartement.
Die Wände sind weiß. … In meinem
Mietvertrag steht nun, dass ich spätestens bei Auszug die
sogenannten Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten
durchführen muss.
Muss ich das wirklich, auch wenn hier quasi alles noch im
Ursprungszustand ist?
Ich hab nirgendwo Löcher in den Wänden.
genau wie du empfinde ich die klauseln als kompliziert und kritisch in ihrer beurteilung… daher bitte nicht hier auf eine rechtsverbindliche antwort hoffen…
aber: mir scheint, dass deine regelung zu den schönheitsreparaturen zu starr ist, da ohne jede einschränkung und begrenzung/ definition von einer kompletten renovierung ausgegangen wird. eine phrase wie „im allgemeinen“, „nach bedarf“, „in der regel“ fehlt. im prinzip müsste man ja nach deinem mietvertrag auch dann komplett renovieren, wenn man nur eine woche dort wohnte… oder sind irgednwo noch die starren zeitfristen aufgeführt? auch diese gelten als nicht gültig, wenn sie nicht den zustand der wohnung berücksichtigen, eben durch eine der obig genanten relativierenden sätze.
dein mietvertrag könnte also dich als mieter unzulässig bzw. über gebühr in die pflicht nehmen.
wenn du aber sagst, dass gewisse abnutzungen in deiner wohnung bemerkbar sind, würde ich folgendes vorschlagen: du lädst deinen vermieter zur begehung ein. dann könnt ihr euch zb darauf einigen, dass du einen einfachen grundanstrich in weiß machst, aber sonstige schönheitsreparaturen, wenn sie auch wirklich nicht erforderlich sind, sein lässt, da die wohnung noch in sehr gutem zustand ist.
es wäre besser, wenn du dich mit deinem VM gütlich einigst, weil alles andere nur nerven kostet. wenn du aber gar nichts tun willst, dann nimm den vertrag und gehe zum örtlichen mieterhilfeverein. die chekcen deinen vertrag auf gültigkeit der klauseln.
Da nach Einzug die üblichen Renovierungszeiten ( 3 - 5 - 7 Jahre ) noch nicht erreicht sind, stehen die Chancen gut, die Wohnung ohne Renovierung verlassen zu können, falls auch keine „Abgeltungsklausel“ im Mietvertrag enthalten ist, die besagt, dass bei vorzeitigem Auszug anteilsmäßig zur Wohnzeit Renovierungskosten übernommen werden müssen.
Da die im Mietvertrag enthaltene Klausel zur Auszugsrenovierung nicht die tatsächliche Mietdauer berücksichtigt, wäre sie nach BGH WuM 2006, 306 vermutlich unwirksam. Ich würde den Vermieter zunächst einmal mit diesem BGH Urteil konfrontieren und den ordentlichen Zustand der Wohnung und die kurze Mietzeit betonen und abwarten, ob der Vermieter tatsächlich klagen wird.
Viel Glück wünscht Heihei
Hallo,
ich wohne jetzt seit genau 2 Jahren in meinem 1-Zimmer
Appartement.
Also ich würde schon sagen, dass die Klausel wirksam ist.
Aber wenn die Wände eh noch in gutem Zustand sind würde ich vielleicht einfach das Risiko eingehen und dem Vermieter nichts sagen und NICHT nochmal neu streichen.
Ich bitte um Nachsicht für diese späte Antwort. Ich wurde kurzfristig sehr intensiv beruflich gefordert, so dass ich vernachlässigen musste. Ich habe es nicht einmal geschafft, meinen Account auf „Urlaub“ zu setzen. Verzeihung!
So genau wie Du es wissen willst, musst Du Dich an einen Rechtsanwalt wenden. Das ist definitiv kein Thema für
Ich würde nur nach meinem Bauchgefühl sagen, dass diese Vorschriften inzwischen unwirksam sind. Nur ist mein Bauchgefühl kein Ratgeber, der Dir weiterhelfen kann.
Mit freundlichem Gruß,
Peter Ralf Lipka
ActualVision ZILL-Fenster GmbH