Muss ich die Miete zahlen?

Bin vor über ein Jahr aus einer Wohnung gezogen,ohne zu kündigen, da der andere Mitbewohner drin geblieben ist. Jetzt soll ich Miete zahlen,weil der Mitbewohner auszieht und gekündigt hat. Ich hab damals auch den Mietvertrag unterschrieben.
Was soll ich tun?

Ich danke euch im voraus!

damit kenne ich mich leider nicht aus
gruß koni

Vermutlich werden Sie sich der Zahlpflicht dem Vermieter gegenüber nicht entziehen können. Sie sind bis zum heutigen Tag Vertragspartner.
Wenn ausreichend (schriftliche) Vereinbarungen mit dem Mitbewohner existieren, sollte es möglich sein, den Mitbewohner (später) in die Pflicht zu nehmen.

virages

Schlechte Karten.
Du hast den Mietvertrag mit unterschrieben und bist mit deinem damaligen anderen Mitbewohner, sofern er auch unterschrieben hat, „gesamtschuldnerisch“ haftbar.
Du hättest damals mit Zustimmung deines Mitbewohners, kündigen müssen (schriftlich).
Da wirst du wohl durch müssen.

Hallo, HH Binchen,

es kommt auf den Inhalt des damaligen Mietvertrags und darauf, wie seit Ihrem Auszug Ihr Mietanteil bezahlt wurde. WER fordert die Miete? Der Vermieter oder der Mietpartner?
Ohne weitere Details kann man die Frage nicht beantworten,

Gruß von Heihei

Hallo und guten Morgen ,
so Leid es mir tut ,aber der Vermieter ist im Recht . Ohne schriftl. Kündigung bist du weiterhin Mieter . Selbst wenn du die Mieträume nachweislich NICHT mehr genutzt hast . Eventuell kannst du mit dem Vermieter eine Ratenzahlung o.ä. aushandeln . Es ist aber unwahrscheinlich , dass er sich darauf einlässt . Ich hatte ein ähnliches Problem . Als mein Mann verstorben ist , konnte ich mir die teure Mietwohnung nicht mehr leisten . Habe aus diesem Grund gekündigt . Dachte es ist ein außergewöhnlicher Fall , der ein außergewöhnliches Kündigungsrecht zulässt. Ich musste 3 Monate die volle Miete mit Nebenkosten zahlen , obwohl ich die Wohnung NICHT mehr betreten habe und die Schlüssel übergeben waren . Soviel zu Mieter „Recht“ .
Sorry , dass ich dir keine positive Rückmeldung geben kann . Ich wünsche trotzdem viel Glück bei evtl. Verhandlungen , was die Zahlungsmodalitäten an belangt .

Hallo,

Sie müssen erst eimal die Wohnung kündigen! Wenn Sie unterschrieben haben besteht mir Ihnen noch ein gültiger Vertrag. Sie sind in der Haftung!

So lange wie der Vertrag noch besteht müssen Sie die Miete zahlen. Der Vermieter ist im Recht! Sie hätten bei Auszug auf einen neuen Mietvertrag, nur mit Unterschrift ihres Nachmieters bestehen müssen! Sie haben keine Chance! mfg

Hallo,

wenn Sie beide den Mietvertrag unterschrieben haben, dann können Sie auch nur beide gemeinsam kündigen oder der Vermieter entlässt einzelne Mieter aus dem Mietverhältnis. Ist das alles nicht der Fall, sind Sie weiterhin vertraglich gebunden und verpflichtet, Ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das gilt aber für Sie beide, so dass Sie bis zur endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses beide zur Zahlung verpflichtet sind.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Solange Du im Mietvertrag stehst, und diesen nicht offiziell gekündigt hast, bist Du auch mit haftbar für die Mietzahlung. Da hast Du einen wichtigen Punkt versäumt.

Kontaktiere den Vermieter freundlich und erläutere die Umstände und versuche dass er zuerst den anderen Mieter zur Zahlung haftbar macht.
Rechtlich kann er beide Mieter aus dem Mietvetrag zur Zahlung zwingen und muss Dein Versäumnis nicht berücksichtigen.

Also nach meinen Auszug hat der mitbewohner die Miete komplett übernommen,über ein Jahr lang. Jetzt möchte der Vermieter Geld sehen,obwohl er auch genau weis,das ich schon seit über ein Jahr nicht mehr drin wohne. Ich hab auch keine Schlüssel und so. Ich kann ja nicht Miete zahlen,wenn ich nicht mal Schlüssel habe,oder?

Hallo, generell gilt wohl folgendes:
Wohngemeinschaften
Neue Umgebung, neue Freunde, neuer Lebensabschnitt. Nur jeder fünfte Student wohnt während des Studiums weiter zuhause. Die anderen ziehen um und werden meist zum ersten Mal in ihrem Leben Mieter. Egal wo es einen hin verschlägt, ob in ein Studentenwohnheim, eine Wohngemeinschaft oder eine eigene Wohnung: Überall begegnen einem dabei rechtliche Besonderheiten. Damit diese nicht zu bösen Erinnerungen an die schönste Zeit des Lebens führen, gibt es hier ein paar Tipps.
*Habe ich im Studentenwohnheim die gleichen Rechte wie andere Mieter auch ?*
Wer einen Platz in einem Studentenwohnheim hat, sollte wissen, dass § 549 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Wohnheime einige Mieterrechte erheblich einschränkt. Grund: Um flexibel bei der Platzvergabe zu sein, gelten die gesetzlichen Grenzen bei Mieterhöhungen nicht und der Kündigungsschutz ist beschnitten.
So muss der Wohnheimbetreiber eine Kündigung nicht wie sonst üblich begründen, da die sogenannte Sozialklausel in Wohnheimen ausgeschlossen ist. Die Kündigung muss aber weiterhin schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein und sollte eine Widerspruchsbelehrung enthalten. Ganz schutzlos ist man dennoch nicht. In Härtefällen, wie etwa bevorstehendem Examen oder Schwangerschaft, darf bis zum Ende dieses Zustands ausnahmsweise weitergewohnt werden. In derartigen Fällen muss der Kündigung bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietver-hältnisses schriftlich widersprochen werden. Enthielt die Kündigung keine Wider-spruchsbelehrung, dann kann sie auch noch im ersten Gerichtstermin erklärt werden. Das hilft einem aber alles nicht, wenn die Mietdauer auf eine bestimmte Semesterzahl beschränkt ist oder ein fristloser Kündigungsgrund vorliegt.
Das WG-Leben ist doch eigentlich ganz locker, oder ?
Der Spar- und Spaßeffekt durch Wohngemeinschaften ist bekannt. Fast jeder vierte Student ist WG-Bewohner. Solange alles gut läuft, kein Problem. Auf begrenztem Raum, wo man sich nur schwer aus dem Weg gehen kann, kann es aber auch zu Spannungen kommen.
*Einfach kündigen und ausziehen geht nicht immer*
Was viele nicht wissen, rechtlich betrachtet ist eine Wohngemeinschaft eine sogenannte Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dafür reichen bereits zwei Personen, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen und dazu Beiträge leisten.
Ein ausdrücklicher Vertrag oder unternehmerischer Zweck ist nicht notwendig.
Die Bewohner müssen nicht einmal darüber reden. Bereits das Zusammenziehen reicht zur Gründung aus. Den Zweck bildet das gemeinsame Bewohnen, die zu leistenden Beiträge sind die anteiligen Mietzahlungen und die Beiträge zum Wohnungserhalt. Bedeutung erlangt die GbR unter anderem dann, wenn ein WG-Bewohner ausziehen will. Stehen, wie meist, alle WG-Mitglieder gleichberechtigt im Mietvertrag, müssen alle übrigen und der Vermieter der Kündigung des Ausziehwilligen zustimmen. Die Kündigung ist sonst unwirksam. Der Ausziehende muss zwar nicht länger in der WG leben, aber weiterhin seine Miete zahlen und haftet für eventuelle Schäden (LG Hamburg, Urteil v. 10.8.1995, Az.: 334 S 38/95).
Stellt sich jemand auf stur und hilft auch keine Überzeugungsarbeit, muss derjenige leider auf Zustimmung verklagt werden. Kleiner Trost. Die Gerichte entscheiden in solchen Fällen regelmäßig gegen Verweigerer, da ihnen meist ein wichtiger Grund fehlt, um „Nein“ zur Kündigung zu sagen.
Als Verlierer des Prozesses müssen sie dann alle Kosten tragen, die durch Gericht, Anwalt und länger zu zahlende Miete entstanden sind. Ein Hinweis darauf im Vorfeld hilft vielleicht, dickköpfige Mitbewohner zu überzeugen.
Dieses Problem besteht nicht, wenn der Vermieter nur mit einem der Bewohner den Mietvertrag abgeschlossen hat und die übrigen Mitbewohner wiederum seine Untermieter sind. Hier kann der Vertrag zwischen Hauptmieter und einzelnem Untermieter normal gekündigt werden. Aber einfach so ohne Zustimmung des Vermieters unterzuvermieten, ist nicht erlaubt. Dieser kann sonst nach § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen.
Die Untervermietung ist beim Vermieter vorher zu beantragen, kann nach § 553 Abs. 1 BGB von ihm aber nur aus wichtigen Gründen oder bei Überbelegung der Wohnung verweigert werden. Um das zu verhindern, regelt man mit dem Vermieter besser eine Erlaubnis zur Untervermietung im Mietvertrag.
Ebenfalls wichtig: Endet der Vertrag zwischen Vermieter und Hauptmieter, endet damit auch der Vertrag zwischen Hauptmieter und Untermieter und alle müssen ausziehen. Um dies zu verhindern, ist es sinnvoll zu vereinbaren, dass die Untermieter in den Vertrag zwischen Haupt- und Vermieter eintreten dürfen.
*Vorsicht vor der Haftungsfalle*
Einen großen Nachteil bringt diese Konstruktion vor allem für den Hauptmieter mit sich. Er haftet dem Vermieter allein für alle Beschädigungen an der Wohnung - also auch die seiner Mitbewohner - und muss die Miete auch dann zahlen, wenn die Untermieter ihm noch nichts bezahlt haben. Da der Vermieter hier nur eine Bezugsperson hat, sind sie der Untervermietung meist abgeneigt. Das gleiche gilt für das Modell, dass jeder Bewohner einen eigenen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließt. Bei mehreren gleichberechtigten Mietern kann er sich nämlich einen der Mieter aussuchen und sämtliche Forderungen gegen die WG verlangen. Bei dieser als gesamtschuldnerisch bezeichneten Haftung sind Absprachen zwischen den Bewohnern für den Vermieter bedeutungslos (OLG Celle, Urteil v. 18.02.1998, Az.: 2 U 29/97).
Ob der in Anspruch genommene Bewohner das Geld später von seinen Mitbewohnern zurückbekommt, ist allein sein Problem. Schmerzlich musste dies ein WG-Bewohner erfahren, der vom Amtsgericht Paderborn verurteilt wurde, umgerechnet 2.000 Euro für Mietrückstände und Wohnungsräumung seines plötzlich verschwundenen Mitbewohners zu zahlen (AG Paderborn, Az.: 51 C 28/99).
Vorsicht ! Auch die elterliche Mietbürgschaft gilt für alle Bewohner, wenn sie nicht ausdrücklich auf das eigene Kind beschränkt wurde, wie das Landgericht Kassel entschied. Ein Vater musste für einen Mitbewohner in der WG seiner Söhne die nicht gezahlte Miete übernehmen, da nicht klar war, dass er nur für seine eigenen Kinder bürgen wollte (LG Kassel, Urteil v. 19.12.1996, Az.: 1 S 613/96). Lediglich die Höhe der Bürgschaft wurde auf drei Monatsnettomieten beschränkt, da der Vermieter sonst übervorteilt gewesen wäre.
*Darf der Vermieter bei neuen WG-Mitbewohnern ein Wort mitreden ?*
Ja, aber nur, wenn der neue Mitbewohner ihm aus wichtigen Gründen unzumutbar ist (LG Karlsruhe, Urteil v. 25.01.1985, 9 S 580/83). Ansonsten ist er zur Zustimmung verpflichtet. Der Ein- und Auszug von Mitbewohnern sind bei WGs nämlich normal. Wenn an eine Wohngemeinschaft vermietet wurde, muss der Vermieter damit rechnen und dies akzeptieren.
In Universitätsstädten kann der Vermieter bei der Vermietung an mehrere Studenten schlecht sagen, dass keine WG vorliegt. Der Wille zur WG-Gründung sollte aber dennoch mitgeteilt werden. Am besten gleich in den Mietvertrag aufnehmen, dass an eine studentische Wohngemeinschaft vermietet wird. Auch wenn der Vermieter folglich kein absolutes Vetorecht hat, sollte ihm jeder Mieterwechsel mitgeteilt werden. Und wenn alle gleichberechtigt im Mietvertrag stehen, müssen aufgrund der GbR alle ursprünglichen Mitglieder, wie schon bei der Kündigung, der Aufnahme eines neuen Mitbewohners zustimmen. Ist nur einer Hauptmieter und die übrigen Bewohner Untermieter, kann dagegen der Hauptmieter allein darüber entscheiden, wer in die WG aufgenommen oder wem gekündigt wird.
*Wie sieht’s mit Besuchern in der Wohnung aus ?*
Heutzutage steht im Mietvertrag nicht mehr wie einst in den sechziger Jahren, dass abends nach zehn Damenbesuch das Haus zu verlassen hat.
Entsprechende Klauseln, dass etwa kein Besuch nach 23 Uhr erlaubt ist, sind mittlerweile unzulässig und werfen keine großen Fragen mehr auf, sondern erzeugen höchstens ungläubiges Staunen. Aber auch heute gibt es noch zeitliche Einschrän-kungen, wenn diese auch wesentlich freier als in früheren Tagen sind.
Nach sechs bis acht Wochen ist laut Rechtsprechung aber damit Schluss.
Ausnahme: Ehe- oder eingetragene Lebenspartner dürfen dauerhaft aufgenommen werden, wenn ausreichend Platz für das Zusammenleben ist - Freund oder Freundin allerdings nicht.
Besten Gruß USKO

Hallo - so wie ich die Sache sehe - ja, Sie müssen zahlen. Sie haben seinerzeit zusammen mit dem Mitbewohner und dem Vermieter einen rechtsverbindlichen Mietvertrag abgeschlossen. Ein solcher Vertrag erlischt durch Kündigung oder Tod einer der beiden Seiten. (Wobei bei Tod wieder besondere Regelungen gelten.) Sie hätten drei Monate vor Auszug kündigen müssen, dann hätte der Vermieter mit dem anderen Mieter einen neuen Vertrag aufsetzen können. Sie sind aber offiziell dort wohnen geblieben, zumindest mietrechtlich sind sie so lange in der Haftung, bis sie kündigen und der letzte Tag des Mietverhältnisses abläuft.

Der andere Mieter lacht sich bestimmt eins ins Fäustchen, der Vermieter ist jedenfalls auf der sicheren Seite - er hat ein Recht auf sein Geld.

Alles Gute!

Michaela

bei einem Mietvertrag haften stets alle Mietvertragspartner gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete. Das bedeutet, dass der Vermieter sich jederzeit ohne Ankündigung an jeden einzelnen der Mietvertragspartner wenden kann und von ihm die gesamte Miete verlangen kann. Sie haben Ihren Mietvertrag nicht gekündigt. Das spielt aber auch keinerlei Rolle, in die Kündigung eines einzelnen Mietvertragspartners ist nicht möglich. Wenn, dann können nur beide Mietvertragspartner gemeinsam kündigen .

Aus diesem Grunde sind sie leider verpflichtet, für die gesamte Miete aufzukommen, wenn der Vermieter das von Ihnen verlangt. Sie können sich dann, so sie das dann können, an ihrem Mitbewohner schadhaft halten auf dem zivilrechtlichen Wege.

Hallo Binchen,

wenn der Mitbewohner die Miete seit Ihrem Auszug übernommen hat und jetzt mit ordnungsgemäßer Kündigung ausgezogen ist, dann kann der Vermieter keine weiteren Forderungen stellen. Wie begründet denn der Vermieter seine Forderung?
Falls der Mieter ausgezogen ist, ohne seine Mietverpflichtungen zu erfüllen und Sie laut gemeinsamem Mietvertrag eventuell mithaften, dann kann der Vermieter sich allerdings auch an Sie halten.

Also noch einmal: Mietvertrag ganz GENAU lesen!
Viel Glück wünscht Heihei

Hallo,da kann ich leider nichts zu sagen,wende Dich bitte an die NRW-Verbraucher-Zentrale.Diese kann Dir
kompetente Auskunft geben,Mit freundlichen Grüßen karlhans35

Hallo.
Wenn Sie im Mietvertrag als Mietvertragspartei genannt sind, dann besteht eine gesamtschuldnerische Haftung. Das heisst, der Vermieter kann sich aussuchen, von wem er die Zahlung möchte, notfalls haften Sie auch voll gegenüber dem Vermieter.
Gegenüber Ihrem ehemaligen Mitmieter haben Sie dann einen Ausgleichsanspruch, Sie können also das, was Sie dem Vermieter zahlen mussten, von ihm zurückholen.

Der Vermieter weis genau das ich schon seit über einen Jahr nicht mehr drin wohne. Laut seiner Aussage soll ich jetzt die Miete zahlen,da der Mitbewohner ausgezogen ist.

Hallo guten Tag
Sie hätten für einen Nachmieter sorgen sollen. Nun müssen Sie zahlen
mit freundlichen Gruß a.g.

Hallo HH Binchen,

es kommt leider nicht darauf an, was der Vermieter WEISS, sondern es kommt darauf an, ob Sie noch als Mieterin laut Mietvertrag für die Miete zuständig sind. Sie haben seinerzeit NICHT gekündigt, sondern einfach nur ausgezogen. Dann sieht es für mich so aus, dass Sie jetzt erst mal schnellstens kündigen sollten. Mit welcher Kündigung ist denn der frühere Mitbewohner ausgezogen, der offensichtlich bisher Ihren Mietanteil mitbezahlt hat - oder nicht?? Hat er nur SEINEN Teil des Mietvertrags gekündigt?

Ich muss es nochmal wiederholen: den Mietvertrag ganz genau lesen!

Gruß Heihei

Der Vermieter weis genau das ich schon seit über einen Jahr
nicht mehr drin wohne. Laut seiner Aussage soll ich jetzt die
Miete zahlen,da der Mitbewohner ausgezogen ist.

Also rein rechtlich gesehen wird es schwierig werden keine Miete zu zahlen. Der Mietvertrag ist von Dir unterschrieben worden und gekündigt hast Du, warum auch immer, nicht bei Deinem Auszug. Ich würde versuchen die Sache mit dem Vermieter gütlich zu klären, vlt. auch bei der Suche nach einem Nachmieter helfen. Viel Glück!

MfG
murmeltier