Lieber Mr. T,
die Wohnungseingangstür vom Treppenhaus zu eurer Wohnung gehört zur vermieteten Wohnung. Schäden, die daran entstehen, muss der Vermieter reparieren lassen. Er ist nach dem Gesetz verpflichtet, den ordnungsgemäßen Zustand aufrecht zu erhalten. So kann er nicht verlangen, dass ihr den Schaden durch eure Hausratversicherung ausgleichen lasst (die ihr vermutlich noch gar nicht habt.) Lasst euch auf diesen Vorschlag gar nicht erst ein. Die Pflicht zur Instandsetzung liegt beim Vermieter!!!
Es ist vielmehr so, dass der Vermieter als Hausbesitzer gesetzlich verpflichtet ist, eine Haushaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese schützt den Vermieter vor Schäden, die Dritten auf seinem Grundstück entstehen. In diesem Fall seid ihr (als Dritte) diejenigen, die einen Schaden und deren Beseitigung anmelden. Der Vermieter kann die Kosten der Reparatur also bei seiner Haushaftpflichtversicherung geltend machen. Euer Anspruch gegenüber dem Vermieter wird sogar noch dadurch bekräftigt, da ihr durch die Betriebskostenabrechnung anteilig für die Haushaftpflichtversicherung zahlt.
Mein Vorschlag, schreibt ihm einen freundlichen Brief, in dem ihr auf den Sachverhalt hinweist und fordert ihn gleichzeitig unter Fristsetzung (1 Woche) auf, den Schaden an der Hauseingangstür beseitigen zu lassen, da die von euch gemieteten Räume jetzt nicht mehr einbruchssicher sind. Wenn ihr es nicht bereits getan habt, fügt eine Kopie des Polizeireviers bei, welches die Anzeige aufgenommen hat.
Wenn ihr aus Erfahrung wisst, dass der Vermieter sich drückt, wenn er etwas tun soll, dann könnt ihr eine Mietminderung ankündigen, die mit Fristablauf beginnt. Die Mietminderung gilt, solange der Schaden nicht behoben ist. Das AG Hamburg-Altona (ZMR2008, 298) hat für fehlende Zimmertüren eine Mietminderung von 25 % anerkannt. Eine defekte Wohnungseingangstür ist mit Sicherheit eine höher zu bewertende Minderung als in der Wohnung fehlende Türen. Ihr könntet also auch 30 % Mietminderung ansetzen. Die Berechnungsbasis ist die Summe der Brutto-Warmmiete, davon 30 %. Berechnet den Betrag und die Summe vom Tag des Fristablaufs bis zum Ende des Monats. (Rechenweg Gesamtbruttowarmmiete geteilt durch 30 Tage im November x restliche Tage bis zum 30.11.) und kündigt an, die Dezember-Miete um diesen Betrag zu kürzen. Für Dezember müsstet ihr durch 31 Tage teilen.
Ich wünsche euch viel Erfolg und würde mich sehr freuen, wenn ihr nach Abschluss des Problems mir schreiben würdet, ob ihr erfolgreich ward.
Beste Grüße
Ingrid = Zwillingsjungfrau