Muss ich Inkassovergütung von 620 euro zahlen?

Das Inkassounternehmen hat mir am 24.09.10 einen Brief geschickt in dem ich dazu aufgefordert werde insgesamt
6920€ zu zahlen.
Die Kosten setzen sich zusammen aus(die Zahlen sind leicht gerundet damit Beteiligte das hier nicht so einfach finden):

Hauptforderung: 5900€
Gläubigerspesen: 10€
6,62% Zinsen: 390€
Unsere Inkassovergütung(§§ 280,286 BGB): 510€
Unsere Auslagen(§§ 280,286 BGB): 13€
19% MWst aus 520€: 98,80€

Hintergrund: Ich habe beim Gläubiger eine Dienstleistung bekommen die insgesamt um die 19.000€ gekostet hat(Ausbildung 2Jahre).
Ich habe gleich zu Beginn Raten vereinbart von 400€ mtl. In dem Schreiben über die Ratenvereinbarung stand, dass ich diese bis April 2010 zu zahlen habe(kleiner Fehler seitens des Gläubigers da sie rein rechnerisch bis 2011 hätte gehen müssen).
Diese habe ich ehrlicher Weise sehr unregelmäßig gezahlt, sodass bis zum April Restschulden von 5900€ übrigeblieben sind. Also eine Differenz von 1100€ wenn ich regelmäßig bis April 2010 gezahlt hätte. Ab April hab ich dann aufgehört zu zahlen da ich es dummerweise „ausprobieren“ wollte ob ein Datenbankfehler bei denen vorliegt. Bis zum heutigen Tage habe ich auch noch keine einzige Mahnung bekommen. Allerdings dann das Schreiben des Inkassounternehmens. Ich habe diese dann auch gleich angerufen und um Aufschub gebeten, den sie mir auch gewährt haben, 2 Wochen. Ich habe jetzt zwar die wahrscheinlich die Möglichkeit(Kredit, bzw privat Kredit) die summe komplett zu zahlen. Allerdings finde ich es leicht überzogen für das reine Schreiben eines Briefes 620 Euro zu verlangen. Ein Kollege meinte ich solle meine Hauptforderung direkt dem Gläubiger überweisen und das Inkassounternehmen ignorieren solang kein Mahnbescheid kommt.
Liegt er da richtig?

Bis zum heutigen Tage habe
ich auch noch keine einzige Mahnung bekommen.

Die Mahnung muss man auch nicht verschicken. Man befindet sich automatisch nach 30 Tagen nach Fälligkeit in Verzug.

Allerdings dann
das Schreiben des Inkassounternehmens. Ich habe diese dann
auch gleich angerufen und um Aufschub gebeten, den sie mir
auch gewährt haben, 2 Wochen.

Das ist gut und kulant von dem Unternehmen.

Ich habe jetzt zwar die
wahrscheinlich die Möglichkeit(Kredit, bzw privat Kredit) die
summe komplett zu zahlen. Allerdings finde ich es leicht
überzogen für das reine Schreiben eines Briefes 620 Euro zu
verlangen.

Also überzogen ist die Summe wirklich. Jedoch kannst du da nichts machen. Vergleiche bitte hierzu
http://de.wikipedia.org/wiki/Inkassounternehmen
unter dem Punkt Aktuelle Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten als Verzugsschaden i. S. d. §§ 280, 286 BGB (Stand: 1. Februar 2010). Hieraus kannst du ersehen, dass es rechtlich in Ordnung ist durchaus eine 1,5 Gebühr eines Rechtsanwalts zu nehmen. In deinem Fall würde das auch passen, wenn du die Tabelle ansiehst: http://rvg-tabelle.de/rvg-tabellen/

Hier läge die Summe bei 507 €.

Ein Kollege meinte ich solle meine Hauptforderung
direkt dem Gläubiger überweisen und das Inkassounternehmen
ignorieren solang kein Mahnbescheid kommt.
Liegt er da richtig?

Das ist gar keine gute Idee, weil du damit die Forderung des Inkassobüros nicht begleichst und die dann deswegen einen Mahnbescheid erlassen können, selbst wenn du die ursprüngliche Forderung bei deinem Gläubiger zahlst. Hiervon würde ich dringend abraten.

Vielleicht kannst du dich mit dem Inkassobüro auf einen Vergleich einigen? Frage hierzu mal nach, ob die sich auf eine einmalige Summe (natürlich weniger als die Kosten) einlassen.

Ansonsten tue dir selbst den Gefallen und zahle die Summe, auch wenn die Kosten überhöht sind. In so jungen Jahren macht sich ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid sicherlich nicht gut.

LG
Katzenpfote

Ansonsten tue dir selbst den Gefallen und zahle die Summe,
auch wenn die Kosten überhöht sind. In so jungen Jahren macht
sich ein Mahnbescheid oder Vollstreckungsbescheid sicherlich
nicht gut.

LG
Katzenpfote

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Also wenn sich da nichts machen lässt komm ich wohl leider nicht drumherum diese eigentlich unverschämte Summe zu zahlen. Die scheinen damit echt viel Kohle machen zu können, wenn sie mit wahrscheinlich weniger als einer Stunde Arbeit so viel geld verdienen können. Deren Dienstleistung besteht im Prinzip ja nur darin böse Briefe zu schreiben.
Naja danke jedenfalls für den Rat.

Gruß
Steffen

Schwer zu sagen, je nach dem was im vertrag steht, den die unterschrieben hast.
Versuch Folgendes:
Hauptgläubiger anrufen und vorschlagen, dass Du sofort die Hälfte der Forderung bezahlen kannst, wenn der Rest und die Mahnspesen erlassen werden.
und darauf aufmerksam machen, dass Du sonst in Raten a 50 Euro bezahlst…
Schauen, was passiert.
Wär allerdings besser, wenn da eine fremde Person anruft, in Deinem Auftrag, dann klappts meist

Was soll ich dann sagen, wenn sie das nicht akzeptieren?
Und kann mein Hauptgläubiger überhaupt darüber bestimmen ob ich dem Inkassounternehmen die Gebühren zahle oder nicht? Wie ist eigentlich die rechtliche Grundlage für das Inkassobüro? Bekomme ich da eine Dienstleistung oder wofür zahl ich eine Inkassovergütung?

Gruß
Steffen

§ 280 ist Schadenersatz, 286 Zinsen
Der Hauptbetrag ist also für Zinsen fällig
Rechne mal nach ob es möglich ist, dass tatsächlich soviele zinsen aufgelaufen sind, da Du ja wie Du sagst immer zu spät bezahlt hast etc
Wäre schon möglich, dann wärs rechtlich in Ordnung

Rechne mal nach ob es möglich ist, dass tatsächlich soviele
zinsen aufgelaufen sind, da Du ja wie Du sagst immer zu spät
bezahlt hast etc
Wäre schon möglich, dann wärs rechtlich in Ordnung

Das mit den Zinsen ist schwer genau nachzuvollziehen. ich glaube, ich habe die ersten 2-4 Monate unregelmäßig die normalen Rechnungen bezahlt. Danach eine Ratenvereinbarung gemacht über 400€. Leider weiß ich auch nicht genau wann diese angefangen hat. Da ich umgezogen bin und viele dieser Papiere noch bei meinen Eltern 600km entfernt liegen und es jetzt etwas schwer ist alles wieder zusammen zu sammeln. Jedenfalls hab ich dann immer mal wieder 1-2 Monate nicht gezahlt dann mal wieder 2 monate auf einmal. insgesamt war ich bis April 2010 von der Ratenzahlung her 1100€ im Rückstand und bis September dann 3100€ da ich gar nicht mehr gezahlt hab(Obwohl ich mittlerweile gut verdiene. Ziemliche Dummheit eigentlich). Bis April 2011 hätte ich die ganzen 5900€ sollen. Leider weiß ich auch nicht wie man dafür überhaupt die Zinsen berechnet bzw ab wann Zinsen anfallen können und mit welchen Zinssatz.

Inkassobüros spekulieren oft auf Unkenntnis
Ich würde hier lediglich die hauptforderung plus 100 € direkt und zweckgebunden an den Gläubiger überweisen
Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist sehr uneinheitlich :
BUNDESGERICHTSHOF
Az.: VIII ZR 299/04
„…Denn die Erstattungsfähigkeit von Mahn- und Inkassokosten ist in Rechtsprechung und Schrifttum stark umstritten. Insbesondere ob, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe der Schuldner für Kosten einzustehen hat, die wie hier durch die Einschaltung eines Inkassobüros entstanden sind, ist bisher nicht abschließend geklärt…“

Auch in angegebenen dem wikipedialink sind übrigens keine Gerichtsurteile zu finden in welchem erfolgreich expl wg Inkassogebühren geklagt wurde
In dem
Aus gutem Grund :
AG Osnabrück
Az.: 44 C 307/00
Verkündet am: 11.01.2001
Ein Anspruch auf Ersatz der Inkassokosten besteht nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des
Gerichts werden Inkassokosten nicht als Verzugsschaden anerkannt, wenn ein Schuldner auf Mahnungen nicht zahlt.
Die Tätigkeit des Inkassobüros erschöpft sich nur darin, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern.
Durch Einschaltung eines Inkassobüros entstehen demnach nur zusätzliche Kosten.
(AG Berlin Mitte vom 01.09.2009
Geschäftsnr. 8 C 118/09)
“Auch wenn sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Inkassoinstitus am 09.02.2009 in Zahlungsverzug befunden hat,
kann die Klägerin Schadenersatz nicht beanspruchen, den der Anspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die
Schadensminderungspflicht gemäß §254 BGB ausgeschlossen….
Ein Gläubiger darf sich zur Betreibung einer Forderung nur der Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.Ein Inkassobüro verfügt aber nicht über Möglichkeiten,
die denen des Gläubigers überlegen wären.
AG Zossen: Az. 2 C 229/06 vom 13.12.2006
Kosten eines Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig
Das Amtsgericht Zossen hat entschieden, dass ein Gläubiger, der zunächst ein Inkassounternehmen mit dem Einzug
seiner Forderung beauftragt, bevor er anschließend den Schuldner auf Zahlung verklagt, nicht den Ersatz der Kosten des Inkassounternehmens verlangen könne.
Das Verfahren wurde an die 6. Zivilkammer Az. 6 S 2/07 (LG Potsdam) abgegeben und endete mit Berufungsrücknahme (Beschluss vom 07.06.2007).
AG Krefeld
6 C 407/06 vom 29.08.2006
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 9 € als Verzugsschaden.
Die Klägerin hatte den Beklagten nach Fälligkeit drei Mal gemahnt, je Mahnung hält das Gericht einen Betrag von 3 € angemessen.
Soweit die Klägerin auch Inkassokosten als Verzugsschaden geltend macht, war die Klage abzuweisen.
Denn bezüglich der geltend gemachten Inkassokosten ist die Klage nicht schlüssig.
Wenn daher ein Gläubiger ein Inkassounternehmen beauftragt, um seine Forderungen schnell
durchsetzen zu können, so geschieht dies daher generell auf sein eigenes Kostenrisiko.
AG Bochum Urteil 75 C 187/06 v. 06.10.2006
Ein Unternehmen hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattung von Inkassokosten. Bei Inkassokosten handelt es sich um Eigenaufwand des Unternehmens.
Dieser kann nicht dadurch erstattungsfähig werden, dass das Unternehmen mit der Einziehung von Außenständen einen Dritten beauftragt. (tku)
BGB § 254, BGB § 280, BGB § 286 Abs. 1, BGB § 286 Abs. 3
Das AG Bochum hatte mit Urteil vom 6.10.2006 (75 C 187/06, JurBüro 2007, 91) über geltend gemachte Inkassokosten zu entscheiden.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass Inkassokosten einen grundsätzlich nicht erstattungsfähigen Aufwand des Kaufmanns darstellten.
Es gehöre zum täglichen Geschäft des Kaufmanns, sich um Außenstände selbst zu kümmern.
Durch eine Verlagerung dieser Tätigkeit auf Dritte könne man die Nichterstattungsfähigkeit nicht umgehen.
AG Jever vom 21.08.97 AZ.: 5 C 368/97
AG Cottbus vom 18.05.99 AZ.: 38 C 455/98
Ein Gläubiger verstößt gegen die Schadensminderungspflicht, wenn er nach
erfolglosen Mahnungen ein Inkassounternehmen mit der Geltendmachung seines
Anspruchs beauftrag und kann deshalb in einem späteren Klageverfahren die
durch das Inkassounternehmen entstandenen Kosten nicht verlangen
AG Wiesbaden 92 C 3458/07 - 22 - vom 15.11.2007
"Die Klage war hinsichtlich der geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 130,50 € abzuweisen.
Innkassokosten sind dann nicht erstattungsfähig, wenn der Gläubiger geschäftserfahren ist und die Sache aus der Sicht zum
Zeitpunkt der Einschaltung des Dritten zu Inkassozwecken keine besonderen Schwierigkeiten aufwies.
Eine Erstattungspflicht für eigene Aufwendungen des Gläubigers besteht nur insofern, als ein wirtschaftlich denkender Mensch
bei der Betrachtung ex ante (im Zeitpunkt der Einschaltung des Inkassobüros) diese für notwendig halten durfte.
Das Überwachen von Zahlungspflichten und die Übersendung von Mahnungen sind einfachste kaufmännische Tätigkeiten,
die zum eigenen Pflichtenkreis der Klägerin gehören. Ein beachtenswertes Interesse, diese Tätigkeiten auf eine andere Rechtsperson
zu verlagern
LG Cottbus, Beschl. v. 25.10.2004 – 10 T 36/04
Zur Beitreibung einer Forderung bedarf es nicht der Inanspruchnahme eines Inkassobüros; Inkassokosten sind daher
aus dem Grunde der Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus geltend gemachten Inkassokosten hält die Kammer jedoch – in ständiger Rechtsprechung – für nicht ersatzfähig,
weil sie bei Beachtung der sich aus § 254 BGB ergebenden Schadensminderungsobliegenheit vermeidbar gewesen wären.
Ein Gläubiger darf sich zu der Beitreibung einer Forderung nur derjenigen Mittel bedienen, die der Rechtsverfolgung zweckdienlich sind,
wenn er die damit verbundenen Kosten mit Erfolg vom Schuldner ersetzt verlangen will.
Ein Inkassobüro verfügt nicht über Möglichkeiten, die diejenigen des Gläubigers gegenüber als
erweitert angesehen werden können. Es hat keinerlei legale Machtmittel, die beizutreibende Forderung zu realisieren.
Mehr, als eine Forderung anzumahnen, kann auch das Inkassobüro nicht tun.
AG Wedding, Urteil vom 24.10.01 - 20 C 104/01 -
Der Klägerin steht darüber hinaus auch kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 87 DM vorgerichtlicher Inkassokosten aus § 286 Abs. 1 BGB zu.
Denn die Klägerin ist ihrer diesbezüglichen Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB nicht nachgekommen. Angesichts der dauernden
Leistungsverweigerung des Beklagten, u.a. auch auf Schreiben der Klägerin vom 14.4. 2000 hin sowie nach Einschaltung des Mietervereins,
welcher für den Beklagten unter dem 19.4.2000 die Weigerung der Betriebskostennachzahlung ohne nachträgliche Begründung erklärte, durfte die
Klägerin diesbezüglich keine weiteren Kosten verursachen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie davon ausgehen durfte, dass der Beklagte durch die
Beauftragung eines Inkassobüros zahlungswillig würde. …
Urteil des LG Berlin, AZ: 20 0 63/95 heißt es:
Die Kosten fürs Inkassobüro trägt d. Gläubiger.
Wer Schulden hat und sofort durch ein Inkassobüro zur Zahlung aufgefordert wird, braucht die sehr teuren Gebühren nicht zu bezahlen. Mit der Beauftragung des Inkassobüros hat d. Gläubiger es sich zu leicht gemacht und gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen.
Amtsgericht Bad Homburg (MDR 10 1983 Seite 840), wonach ein Gläubiger, der einen kaufmännisch organisierten Betrieb hat,
gegen die Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er die Einziehung von Forderungen einem Inkassoinstitut überträgt
(OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 (Quelle: NJW-RR 1994, S. 1139 ff.))
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten.
OLG Düsseldorf AZ: 5 U 28/96 kann alleine ein bloßes Schweigen des Schuldners noch nicht den begründeten Eindruck hervorrufen, der Schuldner werde nach Beauftragung eines Inkassobüros zahlen
oder in weiterem Umfang Zahlungen leisten. Ein bloßes Schweigen des Schuldners auf Zahlungsaufforderung kann vielmehr damit gedeutet werden, daß der Schuldner nicht zahlen kann oder zahlen will und deshalb Zeit gewinnen möchte,
folglich auch durch Inkaufnahme eines aussichtslosen Prozesses ( Entscheidung vom19.09.1996, AZ: 5 U 28/96 )
OLG Köln, Urteil vom 03.04.2006, Az. 16 U 65/05
Keine Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten als vorgerichtliche Mahnkosten, wenn Notwendigkeit gerichtlicher Geltendmachung absehbar ist
Das UN-Kaufrecht stellt an die Notwendigkeit der Einschaltung eines Inkassobüros zur Schadensminderung strenge Anforderungen.
Bei einem Verzug des Käufers sind gem. Art. 74 CISG die Kosten für die Beauftragung eines Inkassobüros oder eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung des Kaufpreises in der Regel nicht erstattungsfähig.
AG Saarbrücken v. 11.08.1998 Az.: 36 C 44/98, Erstattung der Inkassokosten BGB §§ 286, 254
Beauftragt ein Unternehmen oder sonst ein Berufsangehöriger oder eine Einrichtung mit hinreichender Geschäftserfahrung
ein Inkassobüro mit der Einziehung einer Forderung, so besteht gegen den Schuldner, wenn nachträglich noch ein Rechtsanwalt
beauftragt werden mußte, im allgemeinen kein Anspruch auf Ersatz der Inkassobürokosten. (OLG Dresden, Urteil vom 01.12.1993 - 5 U 68/93 …
OLG Oldenburg, 11. Zivilsenat
Typ, AZ: Versäumnisurteil, 11 U 8/06
Datum: 24.04.2006
Leitsatz:
Keine Erstattung der Kosten eines Inkassobüros bei erkennbarer zahlungsunwilligem oder
-unfähigem SchuldnerInkassokosten sind grundsätzlich nicht als Verzugsschaden zu ersetzen .

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Hallo,
ich glaube das Kommentar zur Zahlungsweise der Raten kann ich mir sparen. Auch von dem Test die Raten wegen eines Druckfehlers halte ich nicht viel.
Aber zu den Inkassokosten:
Die Inkassokosten sind in diversen Gebührenverordnungen geregelt. Da wird sich auch nicht viel ändern lassen. Die Kosten hängen von der Höhe der Hauptforderung ab. Bei dieser Höhe kann ich mir kaum vorstellen, daß das Inkassounternehmen auf das Geld verzichtet. Das ist deren Verdienst. Auch der Vorschlag des Freundes wird nicht sehr viel bringen. Denn bei den ca. 600 € Kosten wird sich eine Titulierung von Seiten des Inkassounternehmes lohnen.

Meine Empfehlung: Alles so schnell wie möglich zahlen. Und sich daß nächste mal an die Zahlungsvereinbarungen halten. Je nach Inkassounternehmen könnte es auch Probleme beim nächsten Einkauf auf Rechnung geben.

Viele Grüße
Goldi 4779

Inkassobüros spekulieren oft auf Unkenntnis
Ich würde hier lediglich die hauptforderung plus 100 € direkt
und zweckgebunden an den Gläubiger überweisen
Die Rechtsprechung bezüglich Inkassogebühren ist sehr
uneinheitlich :

Ok das heißt, dass ich prinzipiell die Chance hab vor Gericht zu gewinnen und nur die Hauptforderung von 5900 + Zinsen zu zahlen habe. Also was würde mich denn erwarten, wenn ich das genau so mache und schließlich vor Gericht lande und dort u.U. verliere? Wie hoch könnten die Kosten dann für mich werden? Und wie sind allgemein meine Schritte ab jetzt? Muss ich das Inkassobüro (übrigens ist das die Creditreform Berlin) irgendwie unterrichten? Bis zum 15.10. sollte ich mich ja nochmal melden wie es denn dann aussieht. Da ich eh einen Kredit aufnehmen werde könnte es sich ja lohnen die 620€ einzusparen, ist schließlich ne Menge Geld. Die anderen 390€ sind eh verloren oder? das sind ja die 6,62% Zinsen auf meine Schulden, wenn ich das richtig verstanden hab. Und wenn ich mich damit nicht in den Ruin treibe oder irgendwo gelistet werde und bei Leasing etc Schwierigkeiten bekomme dann würde ich das Risiko schon eingehen.

Mir ist in 5 Jahren kein einziges erfolgreich durchgezogenses Gerichtsverfahren expl wg Inkassogebühren eines externen IBs bekannt geworden
Manche Stromversorger welche über eine eigene Inkassoabteilung verfügen klagen diese Gebühren ein
Evtl kann ja @katzenpfote ein AZ zur Verfügung stellen
Sie arbeitet ja lt Visitenkarte in einem Inkassobüro :wink:
Wenn es evtl Probleme beim Kauf auf Rechnung geben sollte hat das sicherlich NICHTS mit den nicht beglichenen - ergo strittigen - Gebühren des Inkassobüros zu tun
Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist übrigens schon aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten absurd

Hallo,
ich glaube das Kommentar zur Zahlungsweise der Raten kann ich
mir sparen. Auch von dem Test die Raten wegen eines
Druckfehlers halte ich nicht viel.

Ja mir ist schon klar dass das ziemlich blöd war. Allerdings hatte das unregelmäßige Zahlen auch seine Hintergründe. Während meiner Ausbildung hab ich einen Kfw Kredit bekommen und Hartz4. Beides hab ich zur Zahlung der Raten benutzt und bei meinen Eltern „gegessen“. Und im nachhinein bin ich wirklich froh die Ausbildung gemacht zu haben da ich jetzt wirklich gut verdiene und auch die Kreditraten von ca 300€ mtl locker wegstecken kann.
Nichtsdestotrotz find ich 620€ für einen fast automatischen geschriebenen Brief sehr lächerlich und extrem überzogen und zudem sehr unfair. Ich weiß nicht was das Recht dazu sagt aber ich hätte zumindest eine Mahnung oder dergleichen erwartet, statt sofort die Aufforderung zur Zahlung des gesamten Betrags + 1000€.

Mir ist in 5 Jahren kein einziges erfolgreich durchgezogenses
Gerichtsverfahren expl wg Inkassogebühren eines externen IBs
bekannt geworden

Wie hab ich das zu verstehen? Dass die IBs nicht erfolgreich einklagen konnten oder dass Schuldner gegen das Inkassounternehmen nicht erfolgreich waren?

Eine Klage expl wg Inkassogebühren ist übrigens schon aus
wirtschaftlichen Gesichtspunkten absurd

Für das IB oder den Schuldner?

Wie gesagt, die Höhe ist in der Gebührenordung geregelt. Zu den Mahnungen kann ich nichts sagen. Kann mir jetzt auch nicht vorstellen, daß überhaupt kein Schriftverkehr erfolgt ist.
In den Kredit-AGBs ist i.d.R. verzeichnet, daß bei Rückstand einer Rate sofort der Restbetrag fällig ist.
Über die Höhe der Inkassokosten läßt sich vielleicht streiten. Aber wen ich zu schnell geblitzt werde, kann ich auch nicht sagen 200 € Strafe finde ich zu hoch.

Viele Grüße
Goldi4779

Für das IB oder den Schuldner?


Gemeint ist der Gläubiger bzw das Inkassobüro
Für den Gläubiger bzw das beauftragte Inkassounternehmen ist es aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten - nicht nur wg der uneinheitlichen rechtsprechung - absurd expl wg Inkassogebühren vor Gericht zu ziehen
Der Schuldner braucht ja nicht zu klagen - denn er will ja nichts vom Inkassobüro bzw dem Auftraggeber :wink:

Die aufgelisteten Zinsen würde ich übrigens sicherheitshalber ebenfalls nochmal überprüfen
Ich habe selbst 3 jahre in einem großen Inkassounternehmen gearbeitet
Folgendes maximale Szenario halte ich expl wegen Inkassogebühren möglich :
2 oder 3 Briefe vom Inkasso plus evtl Telefoninkasso plus 1 oder 2 Briefe des angeschlossenen Hausanwaltes. In seltenen Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich fristgem vollumfänglich UND begründungslos widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder zurückziehen

lg

Wie gesagt, die Höhe ist in der Gebührenordung geregelt. Zu
den Mahnungen kann ich nichts sagen. Kann mir jetzt auch nicht
vorstellen, daß überhaupt kein Schriftverkehr erfolgt ist.

Es ist insofern kein Schriftverkehr erfolgs als dass ich ja zu der Zeit ständig vorort war und persönliche Gespräche geführt habe. Und Mahnungen gabs wirklich keine. Das einzige von deren Seite war, dass ich wenn ich nicht zahlen kann dass rechtzeitig mitteilen sollte. hab ich allerdings bei der letzten nicht gezahlten Rate nicht gemacht. Mir ist schon klar, dass es blöd gelaufen ist und dass ich es so in Zukunft nicht mehr machen werde. Und es ist jetzt auch kein Thema die Summe zu zahlen nur will ich nicht für irgendein Schwachsinn 620€ zahlen davon kauf ich mir lieber ein paar Eis im Sommer :wink:

In seltenen
Fällen wird ein Mahnbescheid beantragt. Diesen würde ich
fristgem vollumfänglich UND begründungslos
widersprechen.Diesen Widerspruch dann nicht wieder
zurückziehen

lg

Das IB wird angeblich auch vor Abschluss von Kreditgeschäften zu Rate gezogen. Werden die mich in deren Listen eintragen, wenn ich deren Gebühren auf diese Weie nicht zahle? Am Telefon wurde mir auch gesagt dass wenn ich mit denen eine Ratenvereinbarung mache dass sie das auch in irgendwelche Bonitätsbewertungen einfließen lassen. Muss ich dadurch was befürchten?

Hallo,
wenn Du noch mehr Ärger haben möchtest, dann befolge den Rat Deines Kumpels.
ASlso es geht nicht um den einen Brief, ob ein oder zehn Briefe, wenn ein RA o. Inkasso Dich anschreibt haben sie das Recht ihre Gebühren geltend zu machen.
Eine Mahnunmg seitens d. Gläbigers ist nicht erforderlich.
Gegen die Kosten ist auch nichts einzuwenden. Du wirst um eine Zahlg nicht herum kommen. Du hast gepokert u. verloren. Das warten ist nunmehr sehr teuer geworden.

Beste Grüße
Horst

Zitat :
Ein Kollege meinte ich solle meine Hauptforderung direkt dem Gläubiger überweisen und das Inkassounternehmen ignorieren solang kein Mahnbescheid kommt.

Genau so ist es !!

und wenn die doch einen MB schicken, dann sofort widersprechen un dann lass die doch klagen…damit kommen die nie durch…also hauptforderung an den GL bezahlen und cool bleiben