Muss ich meine schulden bei der Mutter nach ihrem tod noch an jemand zahlen

Hallo,
meine Mutter hat mir Geld geliehen, nun ist sie gestorben, muß ich den Rest noch weiter auf ihr Konto überweisen

kommt drauf an.

Häh?

Willst uns veräppeln?

vielleicht überlegst du erst, bevor du antwortest? schonmal daran gedacht, dass die mutter schulden haben könnte? oder dass es mehr als einen erben gibt?

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Nein ich will niemand veräppeln. Es sind noch Geschwister da, und darum frage ich , ob ob die Schulden bei der verstorbenen Mutter vom Erbe abgezogen werden, oder so

Das Konto muss sowieso gekündigt werden!

Tote haben kein Konto!

Überlegen solltest Du!

Warum steht schon da!

Das Konto hat ja jetzt auch der Erbe bzw. die Erbengemeinschaft.
Zur eigentlichen Frage: Die Forderungen der Mutter gehören natürlich zur Erbmasse, genauso wie die Forderung, die die Mutter etwa an die Bank hat, wenn sie dort ein Guthaben hat.

Grüße

muss ich nicht groß. ist alles offensichtlich. auch wenn du das mangels jeglicher kenntnisse ganz anders siehst.

hat dir übrigens schon mal jemand gesagt, dass man gar nicht antworten muss, wenn man keine ahnung hat?

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Selbstverständlich besteht das Konto zunächst weiter.
Es steht nur momentan unter „ungeklärter Erbfolge“ solange der Bank von den Erben kein Erbschein (wird vom Amtsgericht ausgestellt) vorgelegt wird.

Wenn mehrere Erben da sind, hat man die rechtliche Pflicht die Schulden zurück zu zahlen.
Das Geld gehört zur Erbmasse, die dann verteilt wird.
Bzw. vom Erbe, falls noch weiteres „positives Erbe“ also Guthaben, Sachwerte (z.B.) Haus da ist könnten deine Schulden von dem Teil, den Du vom Erbe bekommen würdest abgezogen bzw. verrechnet werden.

Noch eine weitere Frage.
Wissen die anderen Erben von diesem Darlehen der Mutter oder gibt es sogar einen Vertrag?
Wenn nicht, wäre es eine moralische Frage, ob man den Geschwistern die offene Schuld/ Restschuld offen legt.

Ich hoffe damit geholfen zu haben.

Das Konto ist das Allerbelangloseste an der Frage. Es muss beiläufig nicht gekündigt werden.

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Servus,

das hängt vom Einzelfall ab. Es gibt haufenweise Fälle, in denen ein Erbschein bloß Geld kostet und für nichts benötigt wird. Kopie des Testaments und des Eröffnungsprotokolls ist oft genug völlig ausreichend.

Schöne Grüße

MM

Ich könnte jetzt mal ins Blaue raten, von welcher Bank Du diese Information in dieser Absolutheit gehört hast. Im Bekannten/Verwandtenkreis fällt da immer wieder der gleiche Name.
Huch, in diesem Urteil des BGH kommt er auch vor. Das ficht diese „Bank“ aber nicht an. Nach wie vor erzählen Leute davon, dass sie bei diesem Institut einen Erbschein vorlegen sollen. Ist natürlich nachvollziehbar, aber eben nicht rechtens.
Daneben fällt mir mindestens eine weitere Variante ohne Erbschein ein.

Auch wenn es nur einen Erben gibt und das nicht der Schuldner ist, ist das rechtlich nicht anders zu bewerten.

Toller Hinweis. Das wäre dann rechtlich anders zu bewerten bzw. wäre keine Rechtsfrage mehr? Das gehört dann wohl in ein anderes Brett.
Hoffentlich baut mal keiner seine Entscheidungsfindung auf einen solchen Ratschlag auf. Dieses Wissen über das Darlehen oder jedenfalls eine entsprechende Zahlung können die Erben auch noch später erwerben. Etwa wenn die sich nach der Durchsicht der Kontoauszüge fragen, warum diese Person da einen größeren Betrag von der Erblasserin erhalten hat und seitdem kleinere Beträge in die umgekehrte Richtung flossen.

Grüße

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@ MM
es steht auch meist in den AGB
„oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen“
Ein eröffnetes Testament reicht aus.
Aber die Fragestellerin hat nicht aufgeführt, ob ein Testament vorhanden ist.

@elbruffo

Also wenn die Fragestellerin Alleinerbin wäre, müsste Sie die Schulden anzeigen, gegenüber sich selbst, interessant diese Auffassung.
Die würde Sie doch sowieso mit ihrem Erbe verrechnen.

Und zu diesem Gerichtsurteil.
Es bezieht sich nur auf den Erbschein.

In der AGB der Bank stand aber auch "oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen.
Also eröffneten Testament würde also auch reichen…
Auf jeden Fall müssen sich die Erben zweifelsfrei legitimieren können.

Das Konto muß nicht gekündigt werden, sondern es bleibt bis zur vollständigen Erbauseinandersetzung bestehen. Das einzige, was nach Kenntnisnahme des Todesfalles mit dem Konto passiert, ist, daß dem Namen des Verblichenen das Wort „Nachlass“ vorgesetzt und eine Verfügungsbeschränkung eingerichtet wird.

Servus,

in der Tat, sie müsste das tun. Unter anderem zählen die zum steuerpflichtigen Erwerb gem. § 10 ErbStG.

Schöne Grüße

MM

@ MM

anscheinend bist Du Steuerexperte ich nicht.

Wie Schulden zum steuerpflichtigen Erwerb der Fragestellerin zählen sollen erschließt sich mir nicht so unmittelbar, aber ich möchte nicht mehr nachhaken.
Das Steuerrecht ist sehr kompliziert und ich ziehe den Hut vor jedem, der sich dafür interessiert und es auch noch versteht.

Aber ein Jurist würde fragen, gibt es einen Darlehenvertrag der die Rückzahlungsverpflichtung beweist?
Wie sonst soll die Fragestellerin belangt werden zurück zahlen zu müssen ohne Vertragsgrundlage, die i.d.R. in der Familie nur in sehr seltenen Fällen geschlossen werden?
Wer oder was soll beweisen, ob die Schuld schon getilgt ist, durch z.B. regelmäßig Raten in Form von Barzahlungen, wie hoch die Schulden überhaupt sind und waren?

Es wäre dann ihre moralische Entscheidung der Fragestellerin, ob sie zurück zahlt oder nicht, oder?
LG

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Servus,

nicht die Schulden, sondern die Forderung der Erblasserin bzw. der Wegfall der Restschuld (nach Verrechnung; im Zeitpunkt des Anfalls besteht zunächst die Forderung der Erblasserin und die Schuld der Erbin) fallen als Vemögen an. Die Restforderung zum Zeitpunkt des Todes gehört also nicht nur zur Bemessungsgrundlage der ErbSt. sondern ist ganz unabhängig von der Besteuerung Bestandteil des anfallenden Erbes.

Eine Formvorschrift für Darlehensverträge kennt das BGB nicht. Ein Vertrag über ein Darlehen kann z.B. folgender Dialog sein:

‚Kannst Du mir fünfzehn Kilo pumpen?‘
‚Kommt drauf an - wann krieg ich sie wieder?‘
‚Jeden Monat kann ich 600 zahlen, am 10. Dezember geht das los; wenn ich mehr lockermachen kann, gibts natürlich mehr.‘
‚Joo - ist es nicht viel, so kommt es doch von Herzen: Ich überweis Dir das morgen. Aber vergiss Deine Raten nicht, sonst komm ich vorbei und hol mir den ganzen Rest auf einmal ab!‘
‚Au Danke, damit hilfst Du mir richtig aus der Soße. Hast noch was gut bei mir!‘

Es ist zwar verbreitet, Recht von der Beweislage abhängig zu machen, aber es bleibt dennoch falsch. Dass ein Tatbestand davon abhängt, ob und wie er bewiesen werden kann, wirst Du im ganzen BGB und im ganzen StGB nirgendwo finden.

Es geht dabei nicht um Moral und Unmoral, sondern schlicht um geltendes Recht. Ob sie zurückzahlen muss oder aufrechnen kann, hängt davon ab, wie viele Erben da sind.

Schöne Grüße

MM

Das ist dann aber nicht nur einfach ein Testament sondern ein notariell erstelltes öffentliches Testament und nur bei dem gibt´s das nachlassgerichtliche Eröffnungsprotokoll.
Damit erfüllt es dann tatsächlich die Funktion des Erbscheins laut BGH Urteil
BGH Urteil: Az. XI ZR 311/04 ramses90

ramses90