Muss man nicht bestellte Sachen zurück senden?

Guten Tag,
Mr. X hat bei Haufe ein Programm für die Hausverwaltung gekauft. Nun bekommt er ein UP-Date zugeschickt, mit Rechnung versteht sich, was er nicht bestellt hat. Ein Abonnement hat er auch nicht abgeschlossen. ist er verpflichtet die Ware zurück zu senden? Dann müsste er ja denen eine Rechnung für seine Arbeit schicken: einpacken, adressieren, zur Post fahren, anstellen (kann mitunter sehr lange dauern) und versenden).
Wie geht man am besten vor?

MfG Petra67

Moin,
ich würde mal den § 241a BGB lesen.
gruß

Interessant…

Mr. X hat bei Haufe ein Programm für die Hausverwaltung gekauft. Nun bekommt er ein UP-Date zugeschickt, mit Rechnung versteht sich, was er nicht bestellt hat.

Nur so am Rande… das kommt bei denen wohl zu Haufe vor (Wortspiel beabsichtigt).

Gruss,
Michael

Normalerweise müssen nicht bestellte Waren nicht zurück gesendet werden. Aber Handelt es sich bei Mr. X sicher nicht um ein - wenn auch verdecktes - Abo? In einer der letzten CT-Zeitschrift stand ein Artikel über ein Buchhaltungsprogramm vom WISO-Verlag in einer sogenannten „Jahresversion“. Der Verlag geht davon aus, dass der Begriff Jahresversion ausreicht um deutlich zu machen, das die Software nur ein Jahr läuft und man im Folgejahr die Lizenz erneuern muss - was ja auch so eine Art von Abo wäre.

Hallo!

Habe ich gmacht. Und?

Soll heißen, es besteht kein Anspruch auf Herausgabe der Ware?

Nach dem BGB § 241a muss man unbestellte Ware nicht zurücksenden, man kann sie sogar benutzen und macht sich nicht einmal strafbar, vorausgesetzt der Andere ist Unternehmer und man selbst Verbraucher.

Ob das insgesamt gesehen sinnvoll ist, weiss ich nicht. Soweit ich weiß wollte der Gesetzgeber diese Ausrichtung nicht ganz so wie sie jetzt im Gesetz steht, aber es ist halt eine Umsetzung der EU-Richtlinie.

LG Pyrro

Nach dem BGB § 241a muss man unbestellte Ware nicht
zurücksenden, man kann sie sogar benutzen und macht sich nicht
einmal strafbar, vorausgesetzt der Andere ist Unternehmer und
man selbst Verbraucher.

Auch bei anderen Konstellationen ist der Gebrauch der Sache nicht strafbar.

doch, auf Herausgabe schon, 985 BGB. Es besteht nur kein Anspruch des Versenders darauf, dass du das Zeug zurückschickst. Er mag vor deine Tür treten und es in Empfang nehmen oder aber die Kosten des Versands übernehmen.

Übrigens: Sofern du das Gelieferte benutzt, musst du den Vorteil, den du erlangt hast, ausgleichen.

VG Waldpoet

Ja, in der Tat. Ich hatte auch schon den Eindruck, dass da System hinter steckt. Wobei die Justiziare dort ziemlich unangenehm werden, auch wenn sie die gegenstandslose Rechnung für eine nachgewiesen rechtzeitig zurückgesandte kostenlose Testanwendung beitreiben wollen.

Von daher ist es zumindest komfortabler, die Frage „Was sollte ich jetzt tun?“ zuallererst an Haufe selber zu richten und ggf. in Gottesnamen die Rücksendung zu besorgen.

Immerhin ließe sich durch diese Frage unmittelbar an Haufe auch klären, ob tatsächlich keine Lieferung von Upgrades etc. vereinbart worden ist.

Schöne Grüße

MM

Normalerweise müssen nicht bestellte Waren nicht zurück
gesendet werden. Aber Handelt es sich bei Mr. X sicher nicht
um ein - wenn auch verdecktes - Abo?

Bei gegebenem Verlag ist es so, dass er auch die Software "Steuer " regulär im Laden vertreibt. Zur Benutzung solle man sich registrieren. Wer dies tut, erhält für das darauffolgende Jahr die Update-Version kostenpflichtig(!) zugesandt, interessanterweise ist das „Update“ deutlich teurer als die "Steuer " als Vollversion im Laden kostet!

Dass man mit Kauf einer angeblichen Vollversion automatisch ein rechtskräftiges verstecktes Abo erwirbt, ist mir neu. Insbesondere da sich auf der Verpackung keinerlei Hinweis befand.

Verlag geht davon aus, dass der Begriff Jahresversion ausreicht um deutlich zu machen, das die Software nur ein Jahr läuft und man im Folgejahr die Lizenz erneuern muss - was ja auch so eine Art von Abo wäre.

So man Interesse hat, diese Software im Folgejahr zu nutzen.
Eine automatische kostepflichtige Erneuerung der Lizenz nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsfrist ist nicht mit dem Erstkauf des Produkts an der Ladentheke vereinbart!

Wäre ja noch schöner: Ich verkaufe PC’s für €1,99 und im Folgejahr kriegt der Kunde für €24000 einen neuen, zu dessen Abnahme er verpflichtet ist, da das Modell „Super-PC 2009“ hieß? Sicher!

Hallo,

du hättest den Hinweis mit Lesen des § 241a BGB beherzigen sollen.

Die herrschende Meinung sagt, dass der Versender auch keine Ansprüche auf Herausgabe seines Eigentums mehr hat.

Zum Streitstand:

http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/faelle/annah…

VG
EK

Hallo E.Krull,

du hast die herrschende Meinung offensichtlich falsch verstanden. Der Eigentümer (und der Versender bleibt Eigentümer, sofern keine Einigung über den Eigentumsübergang zustande kommt) kann die Herausgabe des Eigentums verlangen.
Der beigefügte Link beschäftigt sich ausschließlich mit der Frage, ob ein Vertrag zustande gekommen ist. Das ist im hier diskutierten Ausgangsfall bereits verneint worden.

Viele Grüße

Hallo,

bevor du jetzt weiter auf deiner falschen Auffassung beharrst, lies mal hier auf Seite 6 und überleg nochmal :smile:

http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/32__Zusatz…

VG
EK

VG

http://www.hemmer.de/repetitorium/rep_pdf/32__Zusatz…

Die Frage inwieweit §241a neben vertraglichen auch die gesetzlichen Ansprüche ausschließt ist noch immer ziemlich umstritten. Die h.M. geht aber wohl von einem vollständigen Ausschluss der bereicherungs- und herausgaberechtlichen Ansprüchen aus, da 241a sonst leerlaufen und keine Schutzwirkung entfalten würde. Möglich dass Hemmer hier aus didaktischen Gründen der Mindermeinung gefolgt ist oder aber in Bezug auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit der Norm entschieden hat. Solange die Sache noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, bleibt aber die Rechtsunsicherheit bestehen.

greetz

Hallo,

ich habe das zur Kenntnis genommen, halte es aber dogmatisch für total verfehlt.
Europäische Rechtsangleichung ist inzwischen zur Larifari-Trallala-Wir-wollen-alle-lieb-miteinander-sein-und-die-bösen-Unternehmer-sind-die-Spielverderber-Rechtsetzung mutiert.

Gruß

Natürlich erwirbt man nicht automatisch ein Abo, wenn man eine Vollversion erwirbt - ich wollte nur zum Ausdruck bringen, dass Softwarehersteller fantasievoll sein können, solche „Erweiterungen“ zu verstecken… Man sollte daher sehr genau auch - oder vor allem - das „Kleingedruckte“ lesen

???

Wieso Mindermeinung? Hemmer folgt doch der h.M.!

VG
EK

ich habe das zur Kenntnis genommen, halte es aber dogmatisch
für total verfehlt.
Europäische Rechtsangleichung ist inzwischen zur
Larifari-Trallala-Wir-wollen-alle-lieb-miteinander-sein-und-die-bösen-Unternehmer-sind-die-Spielverderber-Rechtsetzung
mutiert.

unternehmer sind „böse“, wenn sie sich anstößiger und belästigende Vertriebsformen bedienen (BT-Drs 14/3195 S 32). es handelt sich schließlich um unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (Art.9 FernAbsRL)
hinter der vorschrift steckt also durchaus ein sinnvolles ziel.-

wenn du aber die vorschrift auf der einen seite als dogmatisch verfehlt ansiehst und damit argumentierst, dass unternehmer grundsätzlich schlecht behandelt werden, dann ist das keine dogmatik, sondern nur deine meinung, gehüllt in ein imposantes wort.-

(wirklich) dogmatisch vorwerfbar ist der vorschrift, dass es sich um eine systemfremde, weil pönale vorschrift handelt.
aber das scheint dich nicht zu stören…

a.

2 „Gefällt mir“

Oft, aber nicht immer. Im Hemmer-Hauptkurs haben wir teilweise aus systematischen Gründen auf die Mindermeinung zurückgegriffen, da sonst die Prüfung beendet und Folgeprobleme abgeschnitten gewesen wären. Aber da die Frage sowieso erst noch durch den BGH entschieden werden muss, ist insoweit alles vertretbar. Habe mich bezüglich der h.M. auf den Palandt gestützt (§ 241a Rn.7)

greetz