Nein, in diesem Fall kein Volljährigenunterhalt
Hallo,
unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gegenüber einem volljährigem Kind schulden Eltern nur Unterhalt für die Zeit der Ausbildung (Schulbildung, Studium, Lehre). Ausnahme wäre bei einem volljährigem Kind, wenn es krank, behindert oder sonstwie nicht in der Lage wäre, eigenes Einkommen zu erwirtschaften.
Die Tochter in diesem Fall kann eigenes Einkommen erwirtschaften. Hat sie nicht gleich einen neuen Ausbildungsplatz, muss sie halt jobben. Wenn sie wieder in Ausbildung kommt und die Ausbildungsbeihilfe nicht ausreichend ist, kann es sein, dass die Eltern wieder Geld zuzahlen müssen. Dazu aber weiter unten mehr.
Fürs Gammeln muss kein Elternteil Unterhalt bezahlen und nicht mal Naturalunterhalt (also bei sich wohnen lassen, ernähren usw.) leisten.
_OLG Celle Urteil vom 18. Februar 2004 Ausbildungsobliegenheit des volljährigen Kindes – Az.: 15 UF 208/03 Rechtsnorm: BGB § 1610
Einem volljährigen Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, steht ein Anspruch auf Kindesunterhalt nicht zu, da es für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und hierfür jede Arbeitsmöglichkeit nutzen muss._
Achtung: das „Arbeitsamt“ wird versuchen, auf die Eltern zurückzugreifen. Die Eltern dürfen sich dann aber nicht ins Boxhorn jagen lassen.
Im fiktiven Fall dürfte u. U. die Unterhaltspflicht auch nach einem anderen Kriterium entfallen: Der Unterhalt wird nach dem bezahlt, was ein Elternteil in den vergangenen zwölf Monaten durchschnittlich an Einkommen hatte. Wenn es Saisonarbeit gibt, gibt es Zeiten, wo kein Einkommen da ist – alles (inkl. Steuererstattung, Arbeitslosengeld usw.) und dann durch zwölf teilen; Arbeitsaufwendungen abziehen.
Die fiktive Mutter muss dann mehr als 1.100 Euro an durchschnittlichen Monatseinkommen haben und zahlt nur das, was darüber hinaus geht – dies für den Fall, wenn die Tochter wieder einen Ausbildungsplatz mit wenig Einkommen haben sollte.
Gruß
Ingrid
[MOD] Vollzitat entfernt