Muss Mutter die Tochter durchfüttern?

Hallo,

Folgender Fall: Tochter (20) wohnt bei ihrer Mutter und dessen Lebensgefährten. Mutter und LG haben beide einen Job. Nun hat die Tochter ihre Lehrstelle verloren, da sie ein halbes Jahr lang NICHT in der Berufsschule war. Die Lehrstelle wurde durch Aufhebungsvertrag gekündigt. Jetzt hat die „Gute“ aber noch einige andere Sachen auf dem Kerbholz, dass Mutter sie kurzerhand vor die Tür gesetzt hat. Die Tochter behauptet immer, die anderen sind immer schuld und sie hält es zu Hause nicht mehr aus. Jetzt die Frage: Muss die Mutter die Tochter bei sich wohnen lassen und bis zum 25. Lebensjahr durchfüttern oder ihr gar eine eigene Wohnung finanzieren? Das Tischtuch zwischen beiden ist endgültig zerschnitten, so dass es wohl kaum zumutbar ist, unter einem Dach zu wohnen. Kann die Tochter Unterhalt von ihrer Mutter verlangen? Wäre ja wohl nen Witz! Tochter legt sich bis 25 auf die faule Haut und bringt die Mutter damit ins Grab!

Wie ist da die Lage einzuschätzen?

Hallo

Jetzt die Frage: Muss die Mutter die Tochter bei sich wohnen lassen … Das Tischtuch zwischen beiden ist endgültig zerschnitten, so dass es wohl kaum zumutbar ist, unter einem Dach zu wohnen.

Das muss sie natürlich nicht. Wenn das Verhältnis zerrüttet ist, dürfte das noch nicht mal die Arge verlangen, falls die hier irgendeine Rolle spielt in diesem Fall. Wie man in so einem Fall dem Amt eine Zerrüttung allerdings nachweist oder überzeugend darlegt, weiß ich nicht.

und bis zum 25. Lebensjahr durchfüttern oder ihr gar eine eigene Wohnung finanzieren?

Das kann allerdings sein.

Kann die Tochter Unterhalt von ihrer Mutter verlangen? Wäre ja wohl nen Witz!

Das ja, zumindestens solange sie noch keine abgeschlossene Berufsausbildung hat (sonst aber auch, glaube ich). Inwieweit von ihr da Mitwirkung verlangt werden kann, weiß ich nicht.

Tochter legt sich bis 25 auf die faule Haut und bringt
die Mutter damit ins Grab!

Dann kann sie keinen Unterhalt mehr verlangen. (

Kann die Tochter Unterhalt von ihrer Mutter verlangen? Wäre ja wohl nen Witz!

Das ja, zumindestens solange sie noch keine abgeschlossene
Berufsausbildung hat (sonst aber auch, glaube ich). Inwieweit
von ihr da Mitwirkung verlangt werden kann, weiß ich nicht.

Auch wenn sie erheblich dazu beigetragen hat, dass sie den Ausbildungsplatz verliert? Ein halbes Jahr nicht zur Berufschule zu gehen, weil man nachts bis 4 Uhr chattet, finde ich schon ein starkes Stück Verantwortungslosigkeit! Und dafür auch noch aufkommen? Ausserdem hat der Lebensgefährte der Mutter schon Unterhalt für seine Exfrau und seine 2 Kinder zu zahlen. Die Mutter ist Saisonarbeiterin und ist in den Wintermonaten arbeitslos. Kann mir nicht vorstellen, dass man dann noch alles finanzieren muss.

Nein, in diesem Fall kein Volljährigenunterhalt
Hallo,

unterhaltsberechtigt ist nach § 1602 BGB nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten.
Gegenüber einem volljährigem Kind schulden Eltern nur Unterhalt für die Zeit der Ausbildung (Schulbildung, Studium, Lehre). Ausnahme wäre bei einem volljährigem Kind, wenn es krank, behindert oder sonstwie nicht in der Lage wäre, eigenes Einkommen zu erwirtschaften.

Die Tochter in diesem Fall kann eigenes Einkommen erwirtschaften. Hat sie nicht gleich einen neuen Ausbildungsplatz, muss sie halt jobben. Wenn sie wieder in Ausbildung kommt und die Ausbildungsbeihilfe nicht ausreichend ist, kann es sein, dass die Eltern wieder Geld zuzahlen müssen. Dazu aber weiter unten mehr.

Fürs Gammeln muss kein Elternteil Unterhalt bezahlen und nicht mal Naturalunterhalt (also bei sich wohnen lassen, ernähren usw.) leisten.

_OLG Celle Urteil vom 18. Februar 2004 Ausbildungsobliegenheit des volljährigen Kindes – Az.: 15 UF 208/03 Rechtsnorm: BGB § 1610

Einem volljährigen Kind, das seiner Ausbildungsobliegenheit nicht nachkommt, steht ein Anspruch auf Kindesunterhalt nicht zu, da es für seinen Lebensbedarf selbst aufkommen und hierfür jede Arbeitsmöglichkeit nutzen muss._

Achtung: das „Arbeitsamt“ wird versuchen, auf die Eltern zurückzugreifen. Die Eltern dürfen sich dann aber nicht ins Boxhorn jagen lassen.

Im fiktiven Fall dürfte u. U. die Unterhaltspflicht auch nach einem anderen Kriterium entfallen: Der Unterhalt wird nach dem bezahlt, was ein Elternteil in den vergangenen zwölf Monaten durchschnittlich an Einkommen hatte. Wenn es Saisonarbeit gibt, gibt es Zeiten, wo kein Einkommen da ist – alles (inkl. Steuererstattung, Arbeitslosengeld usw.) und dann durch zwölf teilen; Arbeitsaufwendungen abziehen.

Die fiktive Mutter muss dann mehr als 1.100 Euro an durchschnittlichen Monatseinkommen haben und zahlt nur das, was darüber hinaus geht – dies für den Fall, wenn die Tochter wieder einen Ausbildungsplatz mit wenig Einkommen haben sollte.

Gruß
Ingrid

[MOD] Vollzitat entfernt

Muss sie nicht
Hallo,

und bis zum 25. Lebensjahr durchfüttern oder ihr gar eine eigene Wohnung finanzieren?

Das kann allerdings sein.

ist ein Gerücht, das hier im w-w-w-Forum allerdings nicht mehr verbreitet werden dürfte.

Rechtsprechung zum Thema Volljährigenunterhalt gibt es im Internet jede Menge, nie müssen Eltern das Gammeln von Kindern finanzieren. Ich habe vor ein paar Tagen sogar ein Urteil gefunden, da wurden einem minderjährigem Kind, das nach der Schulpflicht nichts unternahm ein fiktives Einkommen vom Gericht angerechnet. Aktenzeichen: 9 WF 157/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Bei volljährigen Kindern ist das noch viel strenger.

Zugegeben, einige Sozialbehörden versuchen an den Gesetzen und der Rechtsprechung vorbei ihre eigene Kasse wieder aufzufüllen.

Gruß
Ingrid

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[MOD] Vollzitat entfernt

Kann die ARGE auf den Lebensgefährten verweisen, da der auch mit im Haushalt wohnt, selbst verdient und nur für ein Kind Unterhalt zahlen muss?
Muss der LG dann seine Verdienstbescheinigung vorlegen und für die Tochter der Mutter aufkommen?

Kann die ARGE auf den Lebensgefährten verweisen, da er auch mit im Haushalt wohnt, selbst verdient und nur für ein Kind Unterhalt zahlen muss.
Muss der LG dann seine Verdienstbescheinigung vorlegen und für die Tochter der Mutter aufkommen?

Hallo,

können würde die ARGE schon, so wie ich verlangen kann, dass die Erde sich um den Mond dreht. Nicht alles, was die können, ist rechtmäßig oder möglich.

Der LG hat mit der volljährigen Tochter der Frau, mit der er zusammenlebt, rein gar nichts zu tun. Sollte die ARGE ihre Kompetenzen überschreiten, schreibt er einfach zurück, dass er für diese Tochter nicht unterhaltspflichtig und somit auch nicht auskunftspflichtig ist. Noch die Frage, nach welchen Gesetzen sie die Auskunft von ihm verlangen können.

Er ist ja nicht mal der Stiefvater und selbst die Stiefvaterhaftung ist ein Thema, das die ARGEn oft an den Gesetzen bzw. der Rechtsprechung vorbei"interpretieren".

Aber für alle – also auch den leiblichen Vater der Tochter – gilt der Hauptgrund, dass für ein volljähriges Kind nur für die Ausbildung oder unverschuldete Verhinderung (Krankheit, Behinderung o. Ä.) Unterhalt bezahlt werden muss.

Gerichte sehen es nicht gerne, wenn volljährige Kinder sich auf die faule Haut legen und von den Eltern finanzieren lassen. Sie können dann jobben – bei McD Frikadellen braten, Toiletten reinigen, Straße fegen, in Krankenhausküchen Kartoffeln schälen oder was auch immer tun. Sie haben überhaupt keine Privilegien – selbst wenn sie Kinder von adeligen Grafen sind.

Die Mutter kann schon mal für sie offene Stellen (Zeitungen, Internet, Arbeitsagentur-online) sammeln und auch Ausbildungsangebote. Wenn die Tochter bei Gericht damit kommt, dass es ja keine Arbeit bzw. keine Ausbildungsstelle für sie gegeben habe, kann die Mutter ihre Sammlung vorlegen und fragen, ob sich die Tochter dort beworben hat.

Die Tochter muss – ähnlich wie ein unterhaltspflichtiger, arbeitsloser Elternteil von minderjährigen Kindern – zwanzig bis dreißig ERNSTHAFTE Bewerbungen PRO Monat (also in drei Monaten 60 bis 90 Bewerbungen) schreiben, um überhaupt einen vagen Unterhaltsanspruch zu haben.

Gruß
Ingrid

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Aber für alle – also auch den leiblichen Vater der Tochter – gilt der Hauptgrund, dass für ein volljähriges Kind nur für die Ausbildung oder unverschuldete Verhinderung (Krankheit, Behinderung o. Ä.) Unterhalt bezahlt werden muss.

Der leibliche Vater ist schon 8 Jahre tot.

Hallo

Kann mir nicht vorstellen, dass man
dann noch alles finanzieren muss.

Ingrid scheint ja zum Thema mehr zu wissen als ich. Lies am besten deren Beitrag ganz genau durch.
Es scheint da ja ein paar einschlägige Urteile zu geben.

Wenn die Mutter übrigens nicht viel Geld hat, dann muss sie aber sowie keinen Unterhalt zahlen, glaube ich. Auf jeden Fall nicht dann, wenn es gerade eben zum selber leben ausreicht.

Ich gebe aber hier nochmal zu, dass ich von der Materie nicht wirklich viel Ahnung habe.

Viele Grüße
Simsy