Nach Aufhebungsvertrag kein Krankengeld?!

Guten Morgen Community,

wie immer habe ich die SuFu genutzt und Tante Google von links nach rechts gejagt. Hab auch hier einiges gefunden, aber meine Frage konnte ich nicht abschließend klären.

Bezogen auf /t/krank-aufhebungsvertrag-kg-alg-i-sperrfrist/63690…

Stellt euch mal folgendes vor:

Wenn jemand am 05.03. aufgrund akuter Belastungsstörungen und starken psychischen Problemen krank geschrieben wird und am 06.03. einen Aufhebungsvertrag unterschreibt. Ist es dann richtig, dass die Krankenkasse die Zahlung vom Krankengeld verweigert mit der Begründung, dass man auf die Lohnfortzahlung vom AG verzichtet hätte?

Darf die Krankenkasse es verweigern einen Bescheid zu erstellen, so dass man dagegen Widerspruch einlegen kann? Es würde nur eine Bescheinigung für die Arbeitsagentur erstellt werden, dass kein KG bezogen werden kann. Kann doch nicht richtig sein sowas…

Meines Wissens müsste auch bei solch einem Szenario die KK leisten, oder?

Viele Grüße
Free

###NACHTRAG###
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Krankschreibung würde bis zum 30.03. laufen.

Lieber Freelancer,

die Zeit vom 5. bis zum 30.3. beträgt weniger als sechs Wochen. Wie soll da ein Anspruch auf Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse entstehen?

Viele Grüße
oscar.

Hallo oscar-owl,
vielen Dank für die schnelle Antwort.

Naja… Ich hatte das mit dem KK so verstanden:

Im Arbeitsverhältnis KK nach 6 Wochen krank. Ohne Arbeitsverhältnis auch kein KK.

Wenn man aber krankgeschrieben wird und man in diesem Zeitraum kündigt, muss es eine Lohnersatzleistung geben. ALG I kommt nicht in Betracht, da man dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. Daher eigentlich das KK - so wurde es mir zumindest überall gesagt.

Die Arbeitsagentur hatte sogar die Antragsannahme bisher verweigert, mit dem Hinweis, dass ich erstmal KK beziehen müsste!?

Ich steh natürlich jetzt wie der Hase vor der Schlange… Keine Ahnung was ich machen soll.

LG

Hallo,

vom Standpunkt der KK ist es ja logisch, diese müsste ja erst nach 6 Wochen Leistungen erbringen und wenn man das Ende des Arbeitsverhältnis selber (mit)herbeiführt, „entlässt“ man den Arbeitgeber von seiner Lohnfortzahlungspflicht und bürdet dies der Gemeinschaft der KK auf; dies hat die KK zu unterbinden.

Schönen Tag noch.

Spielt der Beendigungsgrund eine Rolle? Immerhin würde gekündigt werden, da psychische Probleme vorlagen mit akuten Belastungsstörungen.

Hallo, ich will nicht schon wieder auf FAQ. 1129 rumreiten, deshlab hier meine Antwort.
Die Kasse steht hier rechtlich gesehen grundsätzlich auf der sicheren Seite. Ihr habt scheinbar ohne Not zum Nachteil der Versichertegemeinschaft der Kasse die Krankengeldzahlung aufgebürdet.
Mit Ihr meine ich deinen Arbeitgeber und dich - warum konnte er dir nicht ordentlich kündigen ?? - weil er die Lohnfortzahlung sparen wollte und weil er vielleicht sogar wusste, wenn er dir vor Ablauf der sechs Wochen-Frist kündigt, dass die Kasse ihn in Regress nehmen könnte.
Da ist die Lösung mit dem Aufhebungsvertrag schon die elegantere, dachte er sich vielleicht und du hast da mitgezogen. Die Kasse muss aber nicht diesen Weg mitgehen und jetzt bist du der Dumme an der Geschichte. Du bist doch Arbeitsunfähig gewesen - warum hast du zu Lasten der Kasse, also der Versichertengemeinschaft auf deine Lohnfortzahlung verzichtet - warum hast du nicht zum Ablauf der Entgeltfortzahlung gekündigt oder hast dich kündigen lassen ??
Doch, das „warum“ spielt in einem solchen Fall für die Kasse schon eine Rolle. Hier gibt es nur einen Gewinner - deinen ehemaligen Arbeitgeber, es sei denn im Aufhebungsvertrag wurde auch eine „Abfindung“ ausgehandelt - das würde allerdings meines Erachtens nach die Kasse in ihrer Rechtsauffassung noch bestätigen.
Gruss
Czauderna

1 Like

Hallo,
der Krankengeldanspruch beginnt mit Tag nach ärztlicher Feststellung, ruht allerdings für die Dauer der Entgeltfortzahlung, d.h. er hatte schon einen Krankengeldanspruch.
Gruss
Czauderna

Hallo Czauderna,

gegen FAQ. 1129 wollte ich natürlich nicht verstoßen - es geht hier natürlich um eine ausgedachten, nicht auf eine Person bezogene Frage.

Not war in dem Moment so begründet, dass sich der AN in einem emotionalen Ausnahmezustand befand. Der Vorgesetzte machte zu dem noch Druck, dass er sich nicht krank melden solle - dies ist natürlich nicht nachweisbar.

In dem Aufhebungsvertrag wurde keine Abfindung oder ähnliches festgehalten. Es gab auch keine Rechtsbelehrung oder ähnliches - falls das eine Rolle spielen sollte…

Zum „Warum“ ist zu sagen, dass die behandelne Ärtzin zur Stellenaufgabe geraten hat, da der AN auf Dauer diese Tätigkeit nicht mehr ausführen sollte. Dies ist schriftlich dokumentiert und von Ihr bestätigt.

Vielleicht hilft das ja noch?!

LG

Hallo, das mit der FAQ. 1129 bitte vergessen, da habe ich gestern wohl etwas gelesen was gar nicht vorhanden war - sorry.
Zum Thema selbst - ob das alles bei der Kasse etwas hilft ?? - es kommt da wirklich auf die Kasse an. Dass auch aus medizuinischer Sicht der Job nicht (mehr) das richtige war, das mag ja sein, aber das muss doch nicht zur sofortigen Beendigung führen - es war auch nur ein Rat, keine „Aufforderung“. Der Arbeitgeber hat Druck gemacht, damit lag ich ja dann wohl einwandfrei richtig mit meiner Vermutung.
Wenn sich der Betroffene da über den Tisch hat ziehen lassen, warum soll das die Kasse dann wieder ausbügeln ??.
Es handelt sich hier klar um eine „Kann-Bestimmung“, d.h. die Kasse kann Krankengeld zahlen, kann es aber auch bleiben lassen und es auf den Rechtsweg schieben. Ich empfehle hier dringend das persönliche Gespräch mit der Kasse zu suchen. Angesichts der Tatsache, dass es sich auch „nur“ um einen begrenzten Zeitraum handelt ist die Kasse da vielleicht etwas entgegenkommend und zahlt Krankengeld - viel Glück dazu.
Gruss
Czauderna

Danke für die umfangreichen Antworten! Hast du vielleicht noch einen Tip, wo ich die entsprechenden Gesetze und Durchführungsverordnungen finden kann?

LG & ein schönes Wochenende

Hallo,
vielleicht hilft das weiter :

§ 8 Abs. 1 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) Beendigung des Arbeitsverhältnisses

RdSchr. 98a (vom 25.06.1998) zu § 8 EFZG unter Nr. 5.9 Wirkung einer Verzichtserklärung/Ausgleichsquittung auf den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit .

Gruss
Czauderna

Hallo,

ich wollte nochmal Feedback zum entgültigen Stand geben. In diesem Fall wurde das KG in voller Höhe bewilligt. Dies geschah aber nur aufgrund einer ausführlichen, schriftlichen Erklärung mit einem Arztbericht.

Vielen Dank an die, die hier weitergeholfen haben!

Eine gute Woche & viel Sonne
Free