ich habe gehört das wenn man gekündigt wird vom Arbeitsamt gezwungen wird den alten Arbeitgeber zu verklagen und gegen die Kündigung vorzugehen? Ist das wirklich so? Auch wenn man mit der Kündigung einverstanden ist und alles seine Richtigkeit hat?
Meine Info ist das man auf jeden Fall immer einen Anwalt braucht! Vielleicht kann ja jemand aus Erfahrung sprechen?
nein, das ist falsch! Wo hast du das denn gehört?
Wenn die Kündigung fristgerecht war und keine sonstigen Unklarheiten bestehen muss man natürlich nicht klagen!
ich habe gehört das wenn man gekündigt wird vom Arbeitsamt
gezwungen wird den alten Arbeitgeber zu verklagen und gegen
die Kündigung vorzugehen? Ist das wirklich so?
Nein. Niemand kann gezwungen werden, zu klagen. Man kann doch die Konsequenzen aus versicherungswidrigem Verhalten akzeptieren.
Meine Info ist das man auf jeden Fall immer einen Anwalt
braucht!
Nein. Beim Arbeitsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Guß
Otto
Das stimmt aber nicht so pauschal. Finanzielle Ansprüche muss man einfordern, bevor die Sozialkasse einspringt (d. h. sie müsste natürlich solange einspringen, bis der Prozess zu Ende ist, und dann würde verrechnet.
Ob das bei Kündigungen zutrifft, das glaube ich zwar auch eher nicht, außer vielleicht in krassen Fällen, da ja die Arbeitgeber hofiert werden. Aber grundsätzlich kann es schon sein, dass man klagen muss, wenn man Ansprüche hat, denen nicht stattgegeben wird.
Finanzielle Ansprüche muss man einfordern, bevor die Sozialkasse einspringt (d. h., sie müsste natürlich solange einspringen, bis der Prozess zu Ende ist, und dann würde verrechnet.
Korrekt.
Ob das bei Kündigungen zutrifft, das glaube ich zwar auch eher nicht,
Das gilt immer dann, wenn eine Abfindung gezahlt wird und man gleichzeitig unterschreibt (z. B. in einem Abwicklungsvertrag), dass man im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. (Das passiert in der Praxis recht oft.)
In der Regel ist das ein Indiz dafür, dass eine reguläre betreibsbedingte Kündigung nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre (auch wenn dies nach außen hin vielleicht den Anschein macht; z. B. könnte auf eine eigentlich verpflichtende Sozialauswahl verzichtet worden sein).
Aber grundsätzlich kann es schon sein, dass man klagen muss, wenn man Ansprüche hat, denen nicht stattgegeben wird.
Wahrscheinlich meinst Du das Richtige, ich möchte nur noch mal klarstellen, dass man per se natürlich nicht zum Klagen gezwungen werden kann oder wird. Allerdings sollte man sich dann ggf. darauf einstellen, eine Sperrzeit verpasst zu kommen (was man natürlich als andere Art von „Zwang“ werten kann).
Das gilt immer dann, wenn eine Abfindung gezahlt wird und man gleichzeitig unterschreibt …, dass man im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. … In der Regel ist das ein Indiz dafür, dass eine reguläre betreibsbedingte Kündigung nicht ohne Weiteres möglich gewesen wäre …
Interessant.
Wahrscheinlich meinst Du das Richtige, ich möchte nur noch mal klarstellen, dass man per se natürlich nicht zum Klagen gezwungen werden kann oder wird. Allerdings sollte man sich dann ggf. darauf einstellen, eine Sperrzeit verpasst zu kommen (was man natürlich als andere Art von „Zwang“ werten kann).
ich bin selbst in der Situation ( ich wurde z.B. betriebsbedingt gekündigt ), aber da keine Unklarheiten bestanden, musste ich nicht klagen. Ein paar meiner Kolleginnen wurde aber zu spät gekündigt, d.h. vom Arbeitgeber wurde die Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die mussten klagen, da sonst eine Sperre vom Arbeitsamt gekommen wäre.
Ob das bei Kündigungen zutrifft, das glaube ich zwar auch eher nicht,
Das gilt immer dann, wenn eine Abfindung gezahlt wird und man
gleichzeitig unterschreibt (z. B. in einem Abwicklungsvertrag), dass man im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet.
(Das passiert in der Praxis recht oft.)
In der Regel ist das ein Indiz dafür, dass eine reguläre
betreibsbedingte Kündigung nicht ohne Weiteres möglich gewesen
wäre (auch wenn dies nach außen hin vielleicht den Anschein
macht; z. B. könnte auf eine eigentlich verpflichtende
Sozialauswahl verzichtet worden sein).
Ich kann Dir nicht folgen. Deutest Du an, daß bei Umsetzung des § 1a KSchG eine Sperrfrist verhängt werden darf? Das möchte ich mal kategorisch verneinen. Außer natürlich, die Abfindungshöhe überschreitet die 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses…
Warum wird sonst in der „Arbeitsbescheinigung nach §312 SGB III“ der BA unter Punkt 7.4 explizit gefragt, ob die Abfindung 0,5 Bruttogehältern entspricht, wenn dieser Umstand irrelevant wäre?
Küttner, 2008, 15. Auflage, sagt dazu auf S. 2205 „Sperrzeit 388“ folgendes:
Zitat:
[…] dass in alle Fällen, in denen die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses wegen betriebsbedingter Gründe vereinbart wird, und die vereinbarte Abfindung di in § 1 a Abs 2 KSchG geregelte Höhe nicht überschreitet, eine Sperrzeit ausscheidet. […] Diesen Vorschlag hat das BSG mit dem Urteil vom 12.07.2006 - B11a AL 47/05 R aufgegriffen und angekündigt, für Streitfälle ab dem 01.01.2004 unter Heranziehung der Grundsätze des §1a KSchG auf eine ausnahmlose Prüfung des Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung zu verzichten. Dieser Ankündigung folgte die BA bereits in ihrer Verwaltungspraxis und verzichtet auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung, wenn die Höhe der vereinbarten Abfindung den in §1a Abs 2 KSchG genannten Satz nicht überschreitet. Erhebliche Abweichungen von den Wertungen des §1a KSchG führen hingegen sazu, einen wichtigen grund zu verneinen. Dies gilt insbesondre bei Überschreiten der gesetzlichen Abfindungshöhe.