Nach Trennung Recht auf Mitnahme von Mobiliar?!

Hallo zusammen,

ein Paar nehmen zusammen einen Kredit auf - beide sind somit Darlehensnehmer.

Von diesem Geld renoviert und richtet das Paar die gemeinsame Wohnung ein.

Dann trennt sich das Paar. Das Paar war nicht verheiratet.

In diesem Fall zieht der Mann aus und nimmt erst einmal nichts mit. Hat er das Recht, auf Mitnahme von Mobiliar?

Der Mann müsste sich neu einrichten und hat kein Geld dafür.

Von dem Geld hat sich das Paar eine Küche, eine Garderobe, einen Esstisch mit Stühlen und Badmobiliar gekauft.

Alleine die Küche hat ca. 5000 € gekauft, welche der Mann aber nicht einfach so mitnehmen bzw. ausbauen kann, dies allerdings auch nicht möchte.

Die anderen Möbel haben nur ca. 1500 € gekostet.

Beide Partner zahlen monatlich jeweils zur Hälfte den Kredit ab.

Hat der Mann i. R. der Darlehensaufnahme das Recht, Möbel aus der alten gemeinsamen Wohnung zu holen? Wenn ja, wie macht er das bzw. was benötigt er dafür?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

Hier spricht viel dafür, dass die Gegenstände beiden gehören, außer vielleicht die Küche, die vielleicht dem Grundstückseigentümer gehört (aber wahrscheinlich nicht).

Wenn sie beiden gehören, darf niemand sie einfach mitnehmen. Die Eigentümer müssen sich vielmehr einigen, was damit geschehen soll. Gelingt dies nicht, so kann jeder Eigentümer verlangen, dass die Sachen versteigert werden.

Levay

Hallo Levay!

außer vielleicht die Küche, die vielleicht dem
Grundstückseigentümer gehört

Interessante Ansicht - worauf begründet? 946 BGB?

Es grüßt neugierig:
Max

Jo. Großer Klassiker. Abhängig erstens von der Einbauküche und zweitens von der Region in Deutschland (!)

Levay

Hallo Levay!

Jo. Großer Klassiker.

Wow. Ich kannte das bisher nur von Terrasenbauten und ähnlichem.

Abhängig erstens von der Einbauküche und
zweitens von der Region in Deutschland (!)

Entscheidungen zusammen - oder nicht? Magst Du ein bißchen was dazu erzuählen?

Lg,
Max

So furchtbar viel kann ich dazu nicht sagen. Eine Einbauküche ist jedenfalls dann wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, wenn sie speziell angefertigt wurde und nur in dem konkreten Haus stehen kann. In allen anderen Fällen liegt es nicht nur an der Rechts-, sondern vor allem auch an der Verkehrsauffassung, ob eine Küche als wesentlicher Bestandteil zu sehen ist, und darum gibt es regionale Unterschiede:

http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/l…

Wenn man eine Küche als wesentlichen Bestandteil betrachtet, gehört sie dem Grundstückseigentümer.

Levay

1 Like

Hallo Levay!

So furchtbar viel kann ich dazu nicht sagen.

Trotzdem danke. Auch das bißchen fand ich sehr interessant - wieder was gelernt. :smile:

Gruß,
Max