ich habe folgenden Sachverhalt!Ich musste aus gesundheitlichen Gründen eine Umschulung machen,vorher bekam ich Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt,dann habe ich die Umschulung gemacht die von der BG finanziert wurde Inklusive Zuwendung für den Lebensunterhalt!nach der Umschulung bekam ich keine Anstellung und habe wieder Arbeitslosenhilfe vom Arbeitsamt bekommen!Als ich dann die neue Berechnung bekommen habe war die niedriger als die Arbeitslosenhilfe die ich vorher bekommen habe ! Frage ist das Rechtens und auf welche Gesetz beruft sich das ?
meines Wissens nach wird die Alhi jedes Jahr um 3 % gekürzt, bis irgendwann das Sozialhilfe-Niveau erreicht wird.
Stellt man fest, dass man irgendwann mit der Alhi nicht mehr auskommt, muss man zum Sozialamt und dort ergänzende Sozialhilfe beantragen.
Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn die Alhi minus Miete weniger als der Sozialhilfesatz (in NRW: 297 Euro) beträgt.
Aber Achtung: Damit das Sozialamt die Miete übernimmt, muss der Wohnraum „angemessen“ sein, d.h. als Einzelperson nicht mehr als 45 qm Wohnraum, 1 Zimmer, und nicht mehr als 5 Euro Kaltmiete.
Solange du „nur“ Alhi beziehst und nicht zum Sozialamt brauchst, sei froh! Das AA interessiert Deine Wohnung (solange du allein lebst) und Deine Miete nämlich einen Scheißdreck.
Hallo Adele!
Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, wird die Arbeitslosenhilfe auch neu berechnet. Ich vermute, dass das in Ihrem Fall so ist, und dass nun von dem Lohn ausgegangen wird, den Sie nach der Umschulung in Ihrem neuen Beruf verdienen können. Fragen Sie Ihren Vermittler oder Leistungsberater.
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Härtefallklausel?
Gibt’s da nicht eine Härtefallregelung, falls in dem neuen Beruf die Verdienstmöglichkeiten geringer sind als im alten? Zumindest kenne ich das von früher (vor Hartz) von Bekannten.
Dass allerdings die Al-Hi alle paar Jahre angepaßt wird weiß ich auch, doch unterbricht die Umschulung ja gerade die Al-Hi-Zeit und man aktuelle Kenntnisse im neuen Beruf, so dass erst einmal eine Herabstufung aus dem Grund nicht sein dürfte.
Widerspruch wird evtl. helfen und der Kontakt zu jemandem, der sich mit Arbeitsförderungsrecht gut auskennt.
Auch ich gehe von diesem Fall aus. Dadurch, dass Du in dem neuen Beruf noch keine Berufserfahrung gesammelt hast - ähnlich wie nach einer „normalen“ Ausbildung - wäre Dein Einstiegsgehalt entsprechend niedriger als wenn Du in diesem Beruf schon mehrere Jahre lang gearbeitet hättest. Dein Einstiegsgehalt wird anhand des für den (neuen) Beruf geltenden Tarifvertrages oder einer entsprechenden Vereinbarung (fiktiv) bestimmt und dann danach Deine Alhi bemessen. Evtl. kommt bei Dir auch noch eine gesundheitliche Einschränkung (d.h. reduzierte Wochenarbeitszeit) hinzu. Das kann ich aufgrund Deiner obigen Angaben aber nicht sagen.
Gruß
Liza
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Nachdem, was Adele geschrieben hat, ist keine besondere Härte gegeben. Aber vielleicht meinst Du auch den sog. Bestandsschutz. Der besagt, dass wenn ein Neu-Anspruch entsteht, die bezogene Leistung mind. der Höhe des Vorbezuges entspricht, wenn innerhalb von 3 Jahren vor Entstehung des Neu-Anspruchs schon einmal Leistungen bezogen wurden - zumindest ist das beim Alg so. Bei der Alhi bin ich mir im Moment nicht ganz sicher.
Gruß
Liza
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