Aus der Pflicht zum Zahlen erwächst auch das Recht, sich über
das zu zahlende zu informieren.
Bitte was? „Moralisch“ mag ich Dir ja noch zustimmen, aber aufgrund welcher Norm besteht ein positves Recht, einen eigenen, nicht unabhängigen SV zu schicken?
Du kannst ja mal versuchen,
das defekte Fahrzeug einfach so reparieren zu lassen, ohne der
gegnerischen Versicherung Gelegenheit zur Besichtigung zu
geben.
Das machen wir bei uns in der Firma seit Jahren NUR so. Allerdings geht es dabei meist um kleinere Schäden in Relation zum Fahrzeugwert und darum, die Fahrzeuge auch schnellstmöglich wieder auf die Strasse zu kriegen. Mindestens die Notreparatur geschieht immer, bevor die gegnerische Versicherung überhaupt informiert wird. Die Vergabe von Reparaturaufträgen ist im übrigen Recht des Eigentümers - und kein Auftragnehmer scherte sich bisher darum, ob die gegnerische Versicherung damit einverstanden ist oder nicht. Problematisch könnte es bei der Durchsetzung des Anspruches werden - aber auch hier: mit handwerklich-ordentlichem Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten SV i.d.R. kein Problem.
Die Gutachten „unserer“ SV wandern dann zu den SV Büros der Versicherungen ( DEKRA, Car „Expert“ ) und werden um bestimtme Positionen oder Stundensätze gekürzt. Anschließend zahlt die Versicherung einen Teilbetrag und schickt ein paar unhaltbare Briefe.
Wir klagen. Der Sachbearbeiter der Versicherung wechselt und es kommen die ersten Vergleichsangebote. Irgendwann vergleichen wir uns oder die Versicherung erkennt an. Andererseits haben wir bisher auch nie irgendwelche Extremfälle gehabt, wie Du sie schilderst.
Nicht vertraglich, sondern gesetzlich. Die
Fahrzeug-Haftpflicht ist eine gesetzlich vorgeschriebene
Versicherung. Weshalb sich überhaupt erst ein Anspruch gegen
die Versicherung direkt und nicht gegen den Fahrer ergibt.
Ja, so ähnlich. Also bitte, Butter bei die Fische. Welche gesetzliche Regelung berechtigt die gegnerische HP-Versicherung zur Begutachtung?
Die Versicherung kann meinen Schaden und/oder dessen Höhe bestreiten. Der Schaden ist (gut) dokumentiert.
Überleg doch einfach mal: Du hast einen Schaden und bestellst
einen Dir freundlich gesinnten Gutachter. Und plötzlich wird
aus einem Bagatellschaden einer, dessen Beseitigung genau
einen Euro unter dem wirtschaftlichen Totalschaden liegt?
Selbstverständlich dürfen beide einen eigenen Gutachter
bestellen. Welcher dann besser / genauer / richtiger
begutachtet hat, wird ggf. vor Gericht geklärt.
Ein mir „freundlich“ gesinnter Gutachter ist immerhin noch öffentlich bestellt und vereidigt und aufgrund unserer Fuhrparkstärke sicherlich/hoffentlich auch unabhängig, was man hingegen von den SVs der Versicherungen nicht uneingeschränkt behaupten kann.
Du sprichst jedoch einen Extremfall in Verbindung mit der fiktien Abrechnung an.
Kann es sein, dass Du die Erlaubnis zur Begutachtung mit der
Verpflichtung zur Bezahlung des / der Gutachter verwechselst?
Nein, ich sehe explizit keine Pflicht des Geschädigten, den HP-Versicherer des Schädigers das KFZ begutachten zu lassen. Selbstverständlich geht er damit zunächst ein Risiko ein. Fraglich ist aber, ob ein SV der Versicherung, der bestimmte Positionen generell nicht berücksichtigt oder fragliche Sachverhalte ( z.Bsp. merkantiler Minderwert bei KFZ >5 Jahren oder >100.000 KM ) immer zu Gunsten der Versicherung auslegt, nicht das größere Risiko darstellt.
Die Kosten des von mir beauftragten SV hingegen dienen zur Schadensfeststellung, sind somit Bestandteil des Schadens und daher von der gegnerischen Versicherung zu tragen.
Schau mal hier:
http://www.autounfall-was-nun.de/wissenswertes.html unter „2.
Haftpflichtschaden / Schadenfeststellung“.
Das sagt nur, dass ich auf jeden Fall einen SV meiner Wahl beauftragen kann, selbst wenn die Versicherung ohne mein Einverständnis dies bereits getan hat.
Gruß,
speedofthoughts