Hallo,
auf dem Grundstück von Hausbesitzer H steht eine alte Eiche, von der in letzter Zeit bei heftigerem Wind immer wieder auch größere Äste abbrechen. Da der Baum sowohl über die Garage von H als auch über eine öffentliche Straße und einen privaten Parkplatz eines Nachbarn P ragt, möchte H den Baum gern fällen. Leider gefällt das dem Nachbarn P überhaupt nicht - er liebt die Natur im allgemeinen und jeden Baum im speziellen. Deshalb möchte er das Fällen verhindern und hat H das Betreten bzw. der Freiwilligen Feuerwehr das Befahren des Parkplatzes verboten. Dies müsste die Freiwillige Feuerwehr aber tun, um mit ihrem Leiterwagen an den Baum zu kommen und diesen stückweise abzusägen.
a) Darf H bzw. die Feuerwehr den Privatparkplatz trotzdem betreten / befahren?
b) Wenn P den Parkplatz mit zwei Autos belegt, um das Fällen zu verhindern, hätte dann H das Recht, die Autos entfernen zu lassen? Wie könnte H das ggf. durchsetzen?
c) Wenn H den Baum nicht fällen (lassen) kann, wie könnte er sich vor Haftung für Beschädigungen oder Schlimmerem durch herabstürzende Äste schützen? Müsste P vielleicht sogar ggf. für Schäden an der Garage von H aufkommen?
das ist so verzwickt,da würde ich nen anwalt einschalten.
habe aber selbst das erlebt:auf meinem grundstück stehen 4 alte eichen direkt hinter der hofmauer an der strasse.
der neue eigentümer des nachbargrundstückes hat sehr lange fahrzeuge(schausteller),die er nur in seine einfahrt bugsieren kann,wenn er ganz nahe an meine hofmauer fährt und dabei auch äste der eichen berührt.
der oberschausteller lief dann irgendwann bei mir auf und befahl ,die bäume,respektive die äste zu entfernen.
aber wie das so ist mit westfälischen dickschädeln,nix da,bau deine einfahrt um oder sieh zu,wie du klar kommst.
daraufhin wurde die gemeinde eingeschaltet(vom schausteller) und pollterte auch gleich los—fazit:ich habe ein paar äste abgeschnitten,um das strassen lichtraum profil bis zu einer höhe von 4 m wieder her zu stellen,mehr muss ich nicht machen.
übrigens—der oberboss ist mit 67 abberufen worden,jetzt ist es wieder ruhiger.
schau Dich mal bei Tante Google nach Leiter- und Hammerschlagrecht um, sowie zum Nachbarschaftsrecht in Nds. Ich bin da kein großer Experte, aber ich habe so im Urin, dass der Nachbar keine Chance haben wird die Nutzung seines Grundstücks zwecks Baumfällung zu verhindern.
Gruß vom Wiz
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Haussbesitzer H trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Gehen von seinem Grund und Boden Gefahren für die Allgemeinheit aus,so muss er diese beseitigen.
Beauftrag H nun die Feuerwehr (ob Freiwillige oder Berufs ist egal)
mit der Beseitigung dieser Gefahr,so greift hier das Sicherheits-und Ordnungsgesetz des Landes Niedersachsen.
Mit der Beauftragung setzt H nämlich die Feuerwehr von einer Gefahr in Kenntnis…Gemäß dem SOG ist die Feuerwehr nun mehr gesetzlich verpflichtet,diese Gefahr auch zu beseitigen (Gefahrenabwehr ist Auftrag der Fw.)
Daher kann die Fw. auch gegen den Willen des Nachbarn den Baum beseitigen bzw. bei Behinderung Zwangsmaßnahmen ergreifen…
schau Dich mal bei Tante Google nach Leiter- und
Hammerschlagrecht um, sowie zum Nachbarschaftsrecht in Nds.
Danke. Ich habe eine (eigentlich mehrere) anscheinend komplette Version gefunden.
Ich bin da kein großer Experte, aber ich habe so im Urin, dass
der Nachbar keine Chance haben wird die Nutzung seines
Grundstücks zwecks Baumfällung zu verhindern.
In der Tat steht da in §47, dass der Nachbar das Betreten seines Grundstücks dulden muss.
Was mich jetzt noch interessieren würde, ist, ob der Nachbar einen Anwalt des Baumbesitzers und/oder später einen Gerichtsprozess zur Durchsetzung dieses Duldungsanspruchs zahlen müsste. Kannst Du dazu etwas sagen?
Haussbesitzer H trifft die sogenannte Verkehrssicherungspflicht.
Das ist klar.
Beauftrag H nun die Feuerwehr (ob Freiwillige oder Berufs ist
egal) mit der Beseitigung dieser Gefahr,so greift hier das
Sicherheits-und Ordnungsgesetz des Landes Niedersachsen.
Mit der Beauftragung setzt H nämlich die Feuerwehr von einer
Gefahr in Kenntnis…Gemäß dem SOG ist die Feuerwehr nun mehr
gesetzlich verpflichtet,diese Gefahr auch zu beseitigen
(Gefahrenabwehr ist Auftrag der Fw.)
Ähm - bei jeder Gefahr muss die Feuerwehr diese beseitigen? Hast Du da einen Link auf die entsprechende Verordnung?
Daher kann die Fw. auch gegen den Willen des Nachbarn den Baum
beseitigen bzw. bei Behinderung Zwangsmaßnahmen ergreifen…
Die Feuerwehr kann Zwangsmaßnahmen ergreifen? Hast Du da auch einen Link zur Verordnung?
nachgefragt:
Darf der Baum überhaupt gefällt werden?
der Baum darf nicht nur, sondern muss sogar gefällt werden, da er wegen seines Alters morsch geworden ist und bei jedem stärkeren Wind auch größere Äste abbrechen. Es ist allerdings bislang kein Gutachten eingeholt worden, um den Baum bis ins Detail zu untersuchen.
Von der Gemeinde kam jedoch kein Veto gegen das Fällen, als sie gefragt wurde.
Gruß
loderunner
Daher kann die Fw. auch gegen den Willen des Nachbarn den Baum
beseitigen bzw. bei Behinderung Zwangsmaßnahmen ergreifen…
Die Feuerwehr kann Zwangsmaßnahmen ergreifen? Hast Du da auch
einen Link zur Verordnung?
Auszug aus obigem Gesetz: § 37
Duldungspflichten der Eigentümer und Besitzer von
Grundstücken
(1) Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte
von Grundstücken, baulichen Anlagen oder Schiffen an
oder in der Nähe der Einsatzstelle sind verpflichtet, den
Einsatzkräften zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren
den Zutritt zu ihren Grundstücken, baulichen Anlagen oder
Schiffen zu gestatten.
Im Zweifelsfall: 4 Mann, 4 Ecken und die Autos parken woanders (je nach Fahrzeugtyp auch mehr Mann/Ecken)
Bevor mich die Juristen auffressen: IMHO muß die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt bleiben.
Gruß Ulrich
„Genügt es nicht zu sehen, dass ein Garten schön ist, ohne dass man auch noch glauben müsste, dass Feen darin wohnen?“ (Douglas Adams)
Gehen von seinem Grund und Boden Gefahren für die
Allgemeinheit aus,so muss er diese beseitigen.
Beauftrag H nun die Feuerwehr (ob Freiwillige oder Berufs ist
egal)
mit der Beseitigung dieser Gefahr,so greift hier das
Sicherheits-und Ordnungsgesetz des Landes Niedersachsen.
Mit der Beauftragung setzt H nämlich die Feuerwehr von einer
Gefahr in Kenntnis…Gemäß dem SOG ist die Feuerwehr nun mehr
gesetzlich verpflichtet,diese Gefahr auch zu beseitigen
(Gefahrenabwehr ist Auftrag der Fw.)
Daher kann die Fw. auch gegen den Willen des Nachbarn den Baum
beseitigen bzw. bei Behinderung Zwangsmaßnahmen ergreifen…
Hallo,
ich kann aus dem Posting nicht entnehmen, dass die Feuerwehr eine unmittelbare Gefahr beseitigen soll. Nur diese würde Zwangsmaßnahmen rechtfertigen.
Vermutlich würde die Diskussion mit dem Nachbarn anders aussehen, wenn man ihn mal fragt, ob man bei ihm die Hebebühne aufstellen darf, damit man tote oder kranke Äste entfernen kann.
Die Notwendigkeit einer Baumfällung konnte ich aus dem Posting nicht erkennen.
Grüße
Ulf
Daher kann die Fw. auch gegen den Willen des Nachbarn den Baum
beseitigen bzw. bei Behinderung Zwangsmaßnahmen ergreifen…
Die Feuerwehr kann Zwangsmaßnahmen ergreifen? Hast Du da auch
einen Link zur Verordnung?
hier mal ein p. auszüge aus dem bayrischen Feuerwehrgesetz. Die meisten werden sich hierin nicht so groß unterscheiden.
(1) Die Gemeinden haben als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu
sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam
bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse
geleistet wird (Technischer Hilfsdienst).
Aufgrund des genannten Notstandes, hier die Gefahr vom Baum, könnte man diese als Hilfestellung der FW sehen und nun gehts weiter:
(2) 1Feuerwehrleute und andere Hilfskräfte dürfen Sachen entfernen, die den Einsatz
behindern; sie dürfen fremde Gebäude, Grundstücke und Schiffe zur Brandbekämpfung
oder Hilfeleistung betreten und benutzen. 2Eigentümer, Besitzer und
sonstige Nutzungsberechtigte haben die vom Einsatzleiter hierzu getroffenen Anordnungen zu befolgen und entsprechende sonstige Maßnahmen zu dulden.
Damit könnte man es begründen. Hoffe das hilft weiter. Für dich könnte man noch ein Jedermannsrecht heranziehen. Hier der § 34 StGB. Mit dem könntest du nötigenfalls, immer im Verhältnis gesehen, auch gegen den willen des Besitzers sein Grundstück betreten.
Was mich jetzt noch interessieren würde, ist, ob der Nachbar
einen Anwalt des Baumbesitzers und/oder später einen
Gerichtsprozess zur Durchsetzung dieses Duldungsanspruchs
zahlen müsste. Kannst Du dazu etwas sagen?
Nun ja, wenn der Nachbar sein Betretungsrecht einklagen muss, und damit erfolgreich ist, dann haben wir die ganz normale Folge im Zivilprozess, dass der Unterlegene Anwalt und Gericht bezahlen darf.
Einigt man sich außergerichtlich, wird man vermutlich immer noch die Anwaltskosten tragen müssen, falls nicht der Nachbar die Sache großzügig über die eigene Rechtschutzversicherung laufen lässt/der Anwalt die Sache aufgrund minimalen Aufwands nicht groß weiter verfolgt.
vergiss die Sache mit dem NGefAG ganz schnell wieder. Das greift nur bei einer akuten Gefahr, in der anderweitiges Vorgehen nicht möglich ist. Ein grundsätzlich nicht mehr ganz standsicherer Baum ist eine Sache, die man nicht von jetzt auf gleich lösen muss, sondern bei der man ganz normal ein Fachunternehmen beauftragen kann. Wenn nette Leute der Feuerwehr die Sache im Rahmen einer „Übung“ erledigen, und dafür einen Kasten Bier bekommen, wird die Feuerwehr hier nicht zur Gefahrenabwehr eingesetzt, und hat sie insoweit keine besonderen Rechte nach NGefAG.
Die hätte sie nur dann, wenn in einer stürmischen Nacht das Ding im Moment zu kippen droht und dabei größere Schäden zu befürchten wären. Ein Baum der nur auf Nachbars Vorplatz fallen würde, reicht nicht. Und im Zweifelsfall fährt man eben ein da stehendes Auto weg. Für einen Einsatz nach NGefAG müsste das Ding schon ganz akut drohen ins Haus zu stürzen oder eine öffentliche Straße zu blockieren, …
Ein zukünftiger ‚Moaschendroahtzauun‘?
Hi loderunner,
der Baum darf nicht nur, sondern muss sogar gefällt werden, da
er wegen seines Alters morsch geworden ist und bei jedem
stärkeren Wind auch größere Äste abbrechen.
Von der Gemeinde kam jedoch kein Veto gegen das Fällen, als
sie gefragt wurde.
In der heutigen Zeit würde ich mir das möglichst wasserdicht schriftlich bestätigen lassen. Denn solch ein Vorhaben gegen den Willen eines Nachbarn ist der Stoff, aus dem jahrhundertelange Vendettas enstehen. http://negaholics.de/2007/10/22/der-schwarze-rabe-we…
Gruß Ulrich
„Genügt es nicht zu sehen, dass ein Garten schön ist, ohne dass man auch noch glauben müsste, dass Feen darin wohnen?“ (Douglas Adams)
Vor dem dort beschriebenen hat der Baumbesitzer ja grade Angst. Und der Nachbar mit dem Grundstück eben nicht.
Nochmal: es geht darum, dass der Baumbesitzer den Baum wegen der Gefährdung fällen lassen möchte, der Überökologische Besitzer des Nachbargrundstücks (das zum Fällen durch die Feuerwehr mit ihrem Leiterwagen / Hebebühne unbedingt befahren werden müsste) aber eben leider nicht (was den Nachbarn natürlich nicht gehindert hat, ein paar Jahre früher auf die Hilfe des Baumbesitzers zurück zu greifen, als er selber ein paar Bäume im eigenen Garten gefällt hat - aber das ist hier o.T.).
Der Baumbesitzer möchte Fällen lassen, die Feuerwehr möchte fällen, die Gemeinde hat nichts dagegen, nur der Nachbar verbietet den Zugang, um das Fällen zu verhindern.
Gruß
loderunner
vergiss die Sache mit dem NGefAG ganz schnell wieder. Das
greift nur bei einer akuten Gefahr, in der anderweitiges
Vorgehen nicht möglich ist. Ein grundsätzlich nicht mehr ganz
standsicherer Baum ist eine Sache, die man nicht von jetzt auf
gleich lösen muss, sondern bei der man ganz normal ein
Fachunternehmen beauftragen kann. Wenn nette Leute der
Feuerwehr die Sache im Rahmen einer „Übung“ erledigen, und
dafür einen Kasten Bier bekommen, wird die Feuerwehr hier
nicht zur Gefahrenabwehr eingesetzt, und hat sie insoweit
keine besonderen Rechte nach NGefAG.
Danke, das habe ich mir schon gedacht. Die Feuerwehr wäre wohl auch komplett überfordert, wenn sie für alles zuständig wäre.
Nun ja, wenn der Nachbar sein Betretungsrecht einklagen muss,
und damit erfolgreich ist, dann haben wir die ganz normale
Folge im Zivilprozess, dass der Unterlegene Anwalt und Gericht
bezahlen darf.
Habe ich mir schon gedacht.
Einigt man sich außergerichtlich, wird man vermutlich immer
noch die Anwaltskosten tragen müssen, falls nicht der Nachbar
die Sache großzügig über die eigene Rechtschutzversicherung
laufen lässt/der Anwalt die Sache aufgrund minimalen Aufwands
nicht groß weiter verfolgt.
…
bekämpft werden (Abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende
technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen
im öffentlichen Interesse geleistet wird (Technischer Hilfsdienst).
Aufgrund des genannten Notstandes, hier die Gefahr vom Baum,
Sorry, aber so akut ist die Gefahr nicht, dass man da gleich von einem Notstand sprechen könnte. Was natürlich auch den §34 StGB ausschließt.
Vor dem dort beschriebenen hat der Baumbesitzer ja grade
Angst. Und der Nachbar mit dem Grundstück eben nicht.
Hallo loderunner,
dort ging es allerdings um Pappeln. Pappeln sind Pioniergehölzarten, die schnell wachsen aber schon nach wenigen Jahrzehnten umfallen. Da braucht es nicht einmal starken Sturm. Pappel brechen dabei gerne an der Stammwurzel, die sehr oft faule Stellen hat.
Wen Pappeln 40-50 Jahre alt sind, müssen die meist weg, da unabhängig von fallenden Ästen die Standfestigkeit meist gefährdet ist.
Eichen leben bedeutend länger und sterben langsamer. An einer Eiche, deren Totholz beseitigt wird, kann man sich meist noch Jahrzehnte freuen oder ärgern (je nach Blickwinkel), ohne dass die Standfestigkeit gefährdet ist.
Die Eiche sollte sich mal jemand anschauen, der etwas Ahnung von Bäumen hat.
Grüße
Ulf