Ich habe eine kurze Frage bezüglich Liebhaberei.
Ich habe in den vergangenen Jahren Verluste aus journalistischer Nebentätigkeit gemacht, die vom Finanzamt stets anerkannt und mit anderen Gewinnen verrechnet worden sind. Die Steuerbescheide waren aufgrund einiger schwebender Verfahren stets vorläufig, bezüglich der journalistischen Tätigkeit und der Verluste hat das Finanzamt allerdings nie explizit eine Vorläufigkeit in den Steuerbescheiden vermerkt.
In Steuerjahr 2011 hat das Finanzamt den Verlust zum ersten Mal in Frage gestellt und Folgendes vermerkt: „Die journalistische Tätigkeit erbringt im gegenwärtigen Umfang nur Verluste und ist ggf. als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei anzusehen. Der Bescheid ergeht insoweit vorläufig mit Ansatz NULL. Bitte erläutern Sie die künftige Entwicklung – die Gewinnerzielungsprognose.“
Dazu habe ich folgende Fragen:
Kann das Finanzamt die Verluste der vergangenen Jahre nachträglich aberkennen, wenn die Tätigkeit nun als Liebhaberei eingestuft wurde oder wäre das nur möglich, wenn vergangenen Jahre AUCH in diesem Punkt vorläufig ausgestellt worden wären, sowie der Bescheid von 2011?
Was wäre, wenn ich irgendwann wieder Gewinne erzielen würde. Könnten dann die Verluste aus den vorläufig erstellten Bescheiden nachträglich geltend gemacht werden oder würde die Vorläufigkeit mit der Deklaration als Liebhaberei erlöschen?
Bliebe dann zukünftig die journalistische Tätigkeit stets Liebhaberei und wäre steuerlich nicht mehr anzugeben oder müsste ich jedes Jahr nach wie vor eine Gewinnermittlung vornehmen?
Kann das Finanzamt die Verluste der vergangenen Jahre
nachträglich aberkennen, wenn die Tätigkeit nun als
Liebhaberei eingestuft wurde oder wäre das nur möglich, wenn
vergangenen Jahre AUCH in diesem Punkt vorläufig ausgestellt
worden wären, sowie der Bescheid von 2011?
Hier wird nicht zwischen den Einkunftsarten unterschieden. I.d.R. steht im Vorläufigkeitsvermerk, auf welche Einkunftsart er sich bezieht. Ja, die Verluste können aberkannt werden. Für rechtskräftige Bescheide ist das m.E. nicht mehr möglich. Also für alle Bescheide, die älter als 10 Jahre sind und für Bescheide OHNE Vorläufigkeitsvermerk. Bei Gewinneinkünften ergeht der Bescheid aber immer vorläufig, bis es eine Außenprüfung gab oder das Finanzamt die Vorläufigkeit aufhebt.
Was wäre, wenn ich irgendwann wieder Gewinne erzielen
würde. Könnten dann die Verluste aus den vorläufig erstellten
Bescheiden nachträglich geltend gemacht werden oder würde die
Vorläufigkeit mit der Deklaration als Liebhaberei erlöschen?
Nein, die Deklaration würde nicht erlöschen. Sie dürfen dann als Journalist Millionen verdienen. Und das steuerfrei!!
Bliebe dann zukünftig die journalistische Tätigkeit stets
Liebhaberei und wäre steuerlich nicht mehr anzugeben oder
müsste ich jedes Jahr nach wie vor eine Gewinnermittlung
vornehmen?
Zu Punkt 1 muss ich dazu sagen, dass die Bescheide nur vorläufig sind, weil ich jeweils einen Einspruch hinsichtlich der schwebenden Verfahren vorgenommen habe. Ändert diese Tatsache etwas? Warum wird in diesem Fakll nicht zwischen den Einkunftsarten unterschieden?
Aus anderer Quelle habe ich nun erfahren, dass daher das Finanzamt, die bereits anerkannten Verluste nicht mehr aberkennen darf korrekt ist. Hier kann ich das ebenfalls rauslesen: /t/nebentaetigk-liebhaberei-steuerrueckzahlung/5131652
Danke nochmals für eine Erläuterung.
Änderbare Bescheide meint die Bescheide, in denen solche Verluste berücksichtigt sind und zwar, wenn sie den Zusatz „vorläufig wegen diesen Einkünften“ enthalten. Im schlimmsten Fall wird der Verlustabzug rückgängig gemacht. … mehr auf http://w-w-w.ms/a1gfmz#2451023
bin leider nicht so sehr der Fachmann für solche Themen, ich würde deshalb dringend empfehlen, einen Steuerberater aufzusuchen und mit ihm die Sache besprechen.
Hallo Heiko,
zu 1: vorbehaltlose Steuertatbestände aus der Vergangenheit haben auch in den Folgejahren Bestand - so sind mir Abzüge wegen Denkmalschutzaufwendungen erhalten geblieben, obwohl sich später herausgestellt hat, dass sie nicht hinreichend begründet waren.
zu 2 und 3 :
Liebhaberei wird einem dann unterstellt, wenn man immer nur Verluste und nie Gewinne gemacht hat. Erste Stufe ist, dass man eine Gewinnprognose abgeben soll, derzufolge innerhalb einer angemessenen Zeit Gewinne anfallen werden, die dann in den Folgejahren auch eintreten sollten. Ich glaube, dass man einmal als Liebhaber eingestuft, dann mit der Gewinnprognose neu anfangen kann. Inwieweit alte, nicht berücksichtigte Verluste dann nachgeholt werden können, vermag ich nicht einzuschätzen.
Bin Amateur in Steuersachen und leidgeprüft.
Schauen Sie in die alten Bescheide. Sind sie „vorläufig“ oder unter „Vorbehalt der Nachprüfung“ ergangen? Wenn das der Fall ist, können die Verluste nachträglich aberkannt werden.
Danke für die Rückmeldung. Die Bescheide haben bezüglich einer offenen Verfahren Vorläufigkeitsvermerke. Von Nachprüfung, Liebhaberei oder Verläufigkeit hinsichtlich der Einkünfte war bisher nie die Rede und auch keine entsprechende Eintragung in den Bescheiden.
Vielen Dank. Das klingt ja dann ganz gut für mich. Bist du Dir da sicher? Die Meinung oben sagt ja genau das Genteil aus. Jetzt weiss ich nicht, auf was ich mich verlassen kann…
Hallo,
es klingt zumindest logisch, dass das Finanzamt Ihnen Liebhaberei unterstellt, da nur Verluste erzielt worden sind. Hier würde ich zunächst den direkten Kontakt mit dem Finanzamt suchen, meistens sind sie sehr kooperativ. Zur Vorbereitung würde ich der Aufforderung nachkommen, eine realistische Prognose zur künftigen Gewinnerzielung abzugeben.
Hallo,
Meiner Einschätzung nach ist es so, dass rückwirkend die Liebhaberei nicht festgestellt werden kann. Die vorlaeufigkeit der früheren bescheiden bezieht sich wohl eher auf eine moegliche Überprüfung, ob der Gewinn bzw. Verlust richtig ermittelt wurde.
Entscheidet das FA, dass es sich um Liebhaberei handelt, müssen in Zukunft keine Angaben mehr gemacht werden, wenn die Tätigkeit Verlust abwirft. Wenn dagegen ein Gewinn gemacht Word, muss dieser auch in Zukunft versteuert werden. Wenn Gewinn entsteht, kann nicht rueckwirkend ein Verlust aus dem Vorjahr geltend gemacht werden. Entsteht allerdings im Anschluss an ein Gewinn-jahr ein Verlust-jahr, würde ich versuchen, diesen Verlust dann wieder geltend zu machen. viele grüße
Tinastar
Vielen Dank für die Erläuterung und die Einschätzung. Sie scheinen sich hier ja wirklich auszukennen!
Es ist tatsächlich so, dass sich die Vorläufigkeit, die in den früheren Bescheiden genannt ist, auf schwebende Verfahren bezieht bezüglich der Absetzbarkeit einzelner Punkte. Die Liebhaberei oder Verläufigkeit bei den Einkommengruppen wurde dort nie aufgelistet.
Können demnach frühere Bescheide wegen der Liebhaberei nicht mehr geändert werden?
Für mich ist das alles sehr schwierig einzuschätzen, weil ich oben auch schon andere Stimmen gelesen haben, die das Gegenteil behauptet haben. Darf ich fragen, ob Sie vom Fach (Steuerberaterin, FA, etc.) sind oder wie Sie zu Ihrer Einschätzung kommen?
Vielen Dank nochals.