wenn man einige Jahre, z.B. 5, mit einer angemeldeten Nebentätigkeit Verluste einfährt, entsprechende Steuererstattungen rausbekommen hat, dann hätte ich dazu folgende Fragen:
– ab wann/wie viel Jahren deklariert das Finanzamt das als „Liebhaberei“?
– was passiert, wenn die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft wird, muss man dann von Beginn der Anmeldung beim FA die Steuern zurückzahlen?
– was, wenn es dann doch zukünftig „Liebhaberei“ ist und ein Kunde eine Rechnung möchte (Kleinunternehmerregelung): darf man dann eine Rechnung ausstellen?
– ab wann/wie viel Jahren deklariert das Finanzamt das als
„Liebhaberei“?
Das ist unterschiedlich, kommt auf die genaue Situation an. (ist hier auch schon mehrfach diskutiert worden, daher lasse ich mich hierzu nicht weiter aus)
– was passiert, wenn die Tätigkeit als Liebhaberei eingestuft
wird, muss man dann von Beginn der Anmeldung beim FA die
Steuern zurückzahlen?
ja, genau so ist es, das FA wird die Verluste rückwirkend „aberkennen“ u. es kommt dann ggf. zu Steuernachzahlungen.
– was, wenn es dann doch zukünftig „Liebhaberei“ ist und ein
Kunde eine Rechnung möchte (Kleinunternehmerregelung): darf
man dann eine Rechnung ausstellen?
Umsatzsteuer und Einkommensteuer sind 2 Paar Schuhe, es kann sehr wohl sein, dass das FA die Tätigkeit als Liebhaberei einstuft (ertragssteuerrechtlich), aber trotzdem ist es umsatzsteuerlich ein Unternehmen.
man sollte zunächst mal nachsehen, ob die Steuerbescheide „vorläufig hinsichtlich der Einkünfte aus…“ waren! Dann ist eher damit zu rechnen, dass das FA auch rückwirkend die Verluste nicht anerkennt! Ansonsten wird zunächst eine Anfrage vonm FA kopmmen und wenn man nicht glaubhaft machen kann, dass bald auch Gewinne kommen, wird für die Zukunft der Betrieb als Liebhaberei angesehen und Verluste nicht mehr abgezogen!
Das andere mit den Rechnungen ist ok: man darf weiter ausstellen und der Empfänger bekommt eine „richtige“ Rechnung! Ggf. ist man auch weiterhon verpflichtet, USt-Erklärungen abzugeben!
Das andere mit den Rechnungen ist ok: man darf weiter
ausstellen und der Empfänger bekommt eine „richtige“ Rechnung!
Sehe ich auch so: Auch eine Privatperson darf eine Rechnung schreiben.
Ggf. ist man auch weiterhin verpflichtet, USt-Erklärungen
abzugeben!
Wenn es vom FA zur Liebhaberei zurückgestuft ist (und es das bleiben soll), ist es doch kein Gewerbe mehr?
Dann ist der RechnungsSchreiber doch Privatperson. Wozu dann noch eine USt-Erklärung?
Umsatzsteuer vs. Ertragsteuern bei Liebhaberei
Hi !
Dann ist der RechnungsSchreiber doch Privatperson.
Wozu dann noch eine USt-Erklärung?
Wie schon an anderer Stelle geschrieben wurde, ist „Liebhaberei“ ein Begriff aus dem Einkommesteuer-, Gewerbesteuerrecht. Nur weil bestimmte tatsächliche Lebenssachverhalte in der einen Steuerart ohne Bedeutung sind, können sie trotzdem in einer anderen Steuerart, im Beispiel die Umsatzsteuer, relevant sein.
Wenn also mit dem Hobby weiterhin die Voraussetzungen des § 2 UStG erfüllt sind (Unternehmereigenschaft), ist die Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung auch weiterhin denkbar. Dabei stellt sich natürlich wieder der Frage nach Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung oder möglicher Verzicht auf die Anwendung.
Nebenbei: die steuerliche Einordnung als Liebhaberei berechtigt üblicherweise auch nicht zur Abmeldung eines Gewerbes/Handwerkes, … Nach den hierfür geltenden Gesetzen (Gewerbeordnung, Handwerksordnung, …) wird diese Tätigkeit ja weiterhin ausgeübt.