Gesetzt den Fall, es gäbe eine Familie: Mann Alleinverdiener, Frau Hausfrau.
Wenn die Frau nun z. B. mit Nachhilfe bei nicht-eigenen Kinden beginnt und dafür 10 oder 15€/h einnimmt: Gibt es dann eine Grenze, ab wann das versteuert werden muss?
Muss das evtl. als Freiberufliche Tätigkeit beim FA angemeldet werden, oder genügt das Ausfüllen einer „Anlage S“ bei der Steuererklärung am Jahresende?
Das geben von Nachhilfestunden fällt unter die sogenannten freien Berufe und muss beim FA angemeldet werden und anhand einer Einnahme/Überschussrechnung versteuert werden. Die Anlage S reicht leider nicht aus.
Danke für die ausführlichen Inforamtionen und die Nennung der zugehörigen Paragrafen und Absätze!
Nach § 46 Abs. 3 EStG bleiben „Gewinne“ von € 410,00
„steuerfrei“.
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Muss das evtl. als Freiberufliche Tätigkeit beim FA angemeldet werden,
ja, § 138 AO
Auch bei unter € 410,00 ?
Wenn ja: Genügt ein formloses Schreiben im Sinne von:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit melde ich eine Freiberuflicher Tätigkeit im Bereich von xxxx und yyyy an.
MfG …
Noch ein Hinweis aus der Versicherung-Ecke: Man sollte bei Nebenjobs nicht nur die steuerliche, sondern auch die Versicherungsseite betrachten. Aus der Parxis weiß ich, daß besonders zwei wichtige existentzgefährdende Risiken gerne übersehen werden:
Bei Aufnahme einer selbständigen Neben-Tätigkeit entfällt u.U. der Anspruch auf Familienversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse,
Haftungsschäden aus einer selbständigen Tätigkeit sind i.d.R. nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt.
Ich hoffe ich habe mit diesem Ausflug ins Versicherungsresort nicht gegen irgendwelche FAQ verstoßen …
Nachhilfe ist „Einküfte aus Selbständiger Arbeit“. Das Finanzamt muss informiert werden und es muss eine normale Gewinnermittlung erstellt werden. Die Anlage heißt „GSE“. Jeder, der Einkünfte erzielt, muss eine Steuererklärung abgeben. Die Grenze ist nicht von Bedeutung. Jeder hat einen Grundfreibetrag von 7664 Euro (Bei Zusammenveranlagung x 2) plus Sonderausgaben.
Da der Gesetzestext keine Ausnahme nennt, auch bei einem Gewinn von unter € 410,00.
Wenn ja: Genügt ein formloses Schreiben im Sinne von:
Auch hier ist der Gesetzestext eindeutig. Die Anzeige muss „nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ erfolgen.
Der Unterschied zu „auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck“ besteht also lediglich darin, dass die „Anmeldung“ nicht zwingend auf einem Original-Finanzamts-Papier abzugeben ist, sondern dass ein solcher Vordruck auch aus dem Internet gezogen werden darf oder sich selbst gebastelt werden darf (dann aber in Form und Inhalt mit dem amtlichen Formular übereinstimmen muss).
Ein formloser Antrag ist vom Gesetz her also nicht zulässig. Anders sieht dies allerdings der Anwendungserlass zur AO (vgl. § 138 Sätze 8 und 9 AEAO) vor. Danach können Steuerpflichtige, die nicht nach der Gewerbeordnung die Aufnahme der Tätigkeit anzuzeigen haben, die Anzeige auch formlos abgeben.
Mal wieder ein Wirrwarr zwischen Auffassung des Gesetzgebers und Auffassung der Verwaltung. Läßt sich wohl am einfachsten lösen, wenn man bei jedem EInzelfall einfach vorher beim zuständigen Finanzamt anruft, wie die es handhaben.