mein Mann verstarb vor 10 Jahren und ich habe in 2002/2003 geerbt. Ich hatte eine Menge Verbindlichkeiten zu zahlen, aber das Erbe war nicht überschuldet. Ich konnte mir noch ein kleines Haus von dem Geld kaufen, leider ist dies mittlerweile auch durch eine Grundschuld belastet, da ich in den letzten Jahren einige Ausgaben hatte( die allerdings nichts mit den Nachlassverbindlichkeiten) zu tun hatten.
Nun bekomme ich nach all den Jahren von der Stadt einen Rückforderungsbescheid von Wiedergutmachung in Höhe von € 100.000,–. Dies betrifft noch das Erbe und ich bin aus allen Wolken gefallen. Ich habe kein Geld mehr aus dem Nachlass und kann die Summe nicht zahlen.
Was kann ich tun? Privatinsolvenz anmelden? Oder das Erbe im nachhinein noch anfechten, da ich von solchen Forderungen damals nichts wusste?
Allerdings wäre der Nachlass damals nicht überschuldet gewesen, wenn ich von den Forderungen damals schon gewusst hätte. Ich hätte also vor 8 Jahren diese Forderung bezahlen können, aber heute nicht mehr, da von dem Erbe kein Geld mehr da ist.
Das heißt wahrscheinlich auch, dass ich das Erbe nicht anfechten kann, oder? Was kann ich denn tun?
Anforderungen sehr viel früher stellen müssen
Hallo. Achtung, ich bin keine Juristin, aber ich weiss, dass Anforderungen von Gläubigern drei Jahre nach dem Tod des Schuldners hinfällig werden.Die Stadt hätte also ihre Anforderungen an Sie sehr viel früher stellen müssen.
Hallo,
bei einer solchen Forderung der Stadt möchte ich Ihnen dringend anraten, s o f o r t einen „Fach-Anwalt“ für Verwaltungsrecht einzuschalten, mit sofort meine ich das wörtlich, denn sollte sich herausstellen, dass die Schuld aufzubringen ist, können Sie die Annahme der Erbschaft heute noch „wegen Irrtums“ ausschlagen. Dazu müssen Sie wiederum sofort, und zwar innerhalb von drei Tagen ab feststehender Kenntnis, die Ausschlagunserklärung zusammen mit einer eidesstattlichen Versicherung vor einem Notar erklären.
Zu der Forderung der Stadt kann ich zu wenig „weissagen“, da die Behörden ihre eigenen Verfahrensvorschriften haben, also gehen Sie zu einem Fachmann.
also die Forderung der Stadt ist wohl nicht verjährt. Bie diesen Rückforderungen von Lastenausgleich gibt es wohl andere Fristen. Ich habe erst am Donnerstag einen Termin bekommen und werde sehen was der Anwalt mir rät.
Hallo,
es tut mir leid, aber da kann ich dir auch nicht weiter helfen,
du solltest zu einem Rechtsanwalt gehen oder mal bei einer Schuldnerberatungsstelle fragen, ob die Ahnung haben!
Hallo Jacky,
an Deiner Stelle würde ich mich unbedingt von einem Anwalt beraten lassen. Ich denke, dass man sonst eine Menge falsch machen kann.
mfg
Lara50
Meines Erachtens könnte nur noch eine Chance darin bestehen, -wenn möglich- die Rechtsmäßigkeit der Forderung zu bestreiten. Die Möglichkeiten sollten Sie von einem (Fach-)Anwalt schnellstens überprüfen lassen.
MfG
H.G.
Jede Antwort hier wäre ein Schuss ins Blaue. Hier kann nur jemand antworten der die Angelenheit auch tatsächlich prüfen kann - ein Anwalt vor Ort. Ansatz muss zunächst die Prüfung der Forderung sein und ob diese überhaupt besteht, zulässig ist und durchsetzbar.
Hallo Jacky,
gern will ich versuchen zu helfen, auch wenn viel Fragen offen sind und die Beantwortung daher nur pauschal erfolgen kann:
Eine Ausschlagung der Erbschaft ist nicht mehr möglich, da alle Fristen abgelaufen sind.
Möglich ist theoretisch aber eine (notarielle)Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen eines Irrtums über eine wesentliche Eigenschaft des Nachlasses, nämlich wegen der Vorstellung, dass der Nachlass nicht überschuldet sei.
Wenn dies in Betracht gezogen werden sollte, muss die Anfechtungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht innerhalb von 6 Wochen ab Kenntnis der Überschuldung erfolgen, hier gerechnet ab Eingang der Rückzahlungsaufforderung. Nach 30 Jahren, die hier noch nicht abgelaufen sind, ist eine solche Anfechtung allerdings ausgechlosse, § 1954 IV BGB.
Die Anfechtung hat zunächst einmal die Folge, dass ein neuer Erbe (z.B. der Ersatzerbe lt.Testament oder die gesetzlichen Erben) zu bestimmen ist, der dann dem Rückforderungsanspruch ausgesetzt wird.
Dem Erben haben Sie alle noch vorhandenen Nachlassgegenstände und deren Surrogate auszuhändigen, können aber Gegenansprüche wegen gutgäubiger Verwendungen und Ausgaben, die im Vertrauen auf die Erbschaft gemacht wurden (= Vertrauensschaden) geltend machen und verrechnen.
Das will sorgfältig mit anwaltlicher Beratung überlegt sein!!!
3. Für mich stände allerdings als erste Frage an, ob der Bescheid mit der Rückforderung rechtens ist und nach mehr als 10 Jahren überhaupt gültig sein kann. Auch solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche können verjähren. Vorsorglich Widerspruch einlegen und schnellstens einen Verwaltungsrechts-Fachanwalt einschalten, der Ihnen bei dieser Frage weiterhilft.
4. Vorsorglich müßten Sie versuchen, das Haus zu „retten“ wie auch Ihr übriges Vermögen. Man darf es allerdings nicht der Zwangsvollstreckung durch die Gläubiger entziehen. Sie dürfen das Haus aber jederzeit zum Schätzpreis ganz normal - unter angemessenem Preisabzug für ein Ihnen vorzubehaltenes lebenslängliches, höchstpersönliches (und damit un- pfändbares) Wohnrecht am ganzen Haus und Garten - verkaufen, zufällig an vertrauenswürdige nahe Verwandte.
Der Kaufpreis muss echt fließen, per Überweisung. Sie können dann, solange nichts gepfändet ist, über das Geld frei verfügen.
Die ganz Gerissenen heben den Betrag bei der Bank in bar ab, gehen am nächsten Wochenende ins nächste große Spielcasino und heben die Eintrittskarte gut auf, um einen plötzlichen Geldverlust belegen zu können. Die lassen das Geld dann bei den helfenden Verwandten in bar verschwinden, damit die keinen Nachteil haben, wovon ich allerdings dringend abrate, da dann ja alles nur ein Scheingeschäft gewesen wäre.
Und wie kommt das Haus dann später zu Ihnen zurück, wenn es sich bei den Verwandten nicht zufällig um die späteren Erben handelt?
Ich kann nur zur ehrlichen Tour raten: der Kaufpreis wird von der Behörde gepfändet; Ihnen bleibt dann immer noch das Wohnrecht.
5.Sie benötigen dringend anwaltliche Hilfe!!
Soweit meine ersten Gedanken zu Ihrer schwierigen Situation.
Mit freundlichen Grüßen!
S.
erst einmal würde ich gegen den Rückforderungsbescheid Einspruch einlegen, vielleicht ist der gar nicht rechtmäßig. Oder bist Du GANZ sicher, dass die Rückforderung berechtigt ist (z.B. wg. rechtskräftigem Urteil).
Du kannst auch jetzt noch etwas tun, damit Du nicht nachträglich mit dem eigenen Vermögen haftest., Du meldest Dich UNVERZÜGLICH beim zuständigen Nachlassgericht des Erblassers und beantragst eine Nachlass-Insolvenz udn lässt Dich beraten.
Falls danach noch Fragen sind, antworte ich gerne und informiere im Rahmen meiner Möglichkeiten.
Ingeborg
gegen die Rückforderungsbescheide habe ich Einspruch bzw. Beschwerde eingelegt. Sie sind aber leider rechtskräftig und nicht verjährt.
Das mit der Nachlassinsolvenz ist vielleicht eine gute Idee. Ich weiß aber nicht ob das bei mir greift, da der ursprüngliche Nachlass auch mit dieser Forderung nicht überschuldet gewesen wäre. Jetzt nach 8 Jahren allerdings schon, da kein Geld mehr von dem Erbe da ist. Aber ich konnte ja auch nicht wissen, das da noch sowas auf mich zukommt.
genau dafür ist die Nachlass-Insolvenz da, da Erben in der Regel nicht hellsehen können und dahergutgläubig über des Erbe verfügen.
Wie und wann wurde der Rückforderungsbescheid bestandskräftig? Ist er vielleicht zu einem Zeitpunkt dem Erblasser zugeschickt worden, wo der schon gar nicht mehr handlungsfähig war. Wann wurde der wem zugschickt und wer hat nicht reagiert?
Ingeborg
das mit den Rückforderungsbescheiden ist etwas schwierig. Die betreffen eine Erbengemeinschaft.
Die Bescheide bzw. Rückforderungsbescheide wurden uns teilweise mit großen Zeitabständen zugeschickt. D. h. Bescheide die ich z.B. 1999 zugestellt bekommen hatte, bzw. damals noch mein Mann, waren von einem anderen Erbteil schon längst bezahlt. Seit dem Tot meines Mannes gehen die Bescheide direkt an mich. Ich habe frühere Bescheide auch alle gezahlt. Den letzten habe ich 2004 erhalten und bezahlt. Die bescheide betreffen teilweise unterschiedliche (Städte also die, die die Beträge zurückfordern und unterschiedliche Wirtschaftsgüter)
Seit 2004 habe ich keinen Bescheid mehr erhalten, sondern nur noch eine Anküdigung vor knapp 4 jahren über einen Rückforderungsbescheid der mir in der nächsten Zeit zu geht. Der kam jetzt vor ein paar Tagen…also sprich knapp 4 Jahre später!!! Aber die Stadt hat damit die Frist gewahrt. Ob der Bescheid generell schon verjährt ist, muss jetzt halt geprüft werden.
Hier handelt es sich um einen Bescheid der 2004 rechtkräftig wurde und aufgrund dessen ich nun den Rückforderungsbescheid bekommen habe. Der andere bescheid ist aus 1999 (hier wurde auch schon ein Teil bezahlt, allerdings betraf das andere Wirtschaftsgüter). Ich konnte nicht überblicken um wieviele Wirtscvhaftsgüter es ging, bzw. was da alles offen ist. Nun nach Jahren kommen Forderungen.
Zu einem Fachanwalt möchte ich nicht gehen, dies wurde mir auch abgeraten, da eine Prüfung dieser Vorgänge zum einen sehr lange dauert und auch einen enormen Kostenaufwand darstellt. Sollte sich das alles als richtig erweisen, hätte ich auch noch hohe Anwaltskosten zu tragen.
Ein Erbe hat einen Anwalt eingeschaltet, mal sehen was hier bei rum kommt. Die ganze Angelegenheit ist wirklich sehr komplex.
Fakt ist nur, wenn die Forderungen zu Recht bestehen, habe ich ein Problem und hoffe evtl. mit der Erbinsolvenz dann was erreichen zu können.
Hallo,
da kann ich leider nicht weiterhelfen, warscheinlich ist da irgendwo ein versteckter Hinweis das kann nur ein Notar oder Erbrechtexperte beantworten.
MfG Karo54
Doch Du hast nicht verstanden: Wenn Du nicht SOFORT und UNVERZÜGLICH die Erbschafts-Insolvenz beantragst, haftest Du mit Deinem Privat-Vermögen.
Ingeborg
Dazu kann ich nur auf nachstehendes verweisen. In dieser angelegenheit sollten Sie einen Fachanwalt für Lastenausgleich
kontaktieren
mfG Rolandio furioso