Guten Tag,
AN X hat heute, nach einer Kündigungsschutzklage, eine Abfindung von 5600€ zugesprochen bekommen.
Muss er dem Arbeitsamt darüber Meldung machen? Arbeitslos gemeldet ist er schon seit einem Monat.
Es handelte sich um eine betriebsbedingte Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nur angerechnet wenn es sich um einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag handeln würde!? Bin ich richtig informiert?
Kündigungsschutzklage = Anmeldg. Anspruchsübergang
Hi!
AN X hat heute, nach einer Kündigungsschutzklage, eine Abfindung von 5600€ zugesprochen bekommen.
Muss er dem Arbeitsamt darüber Meldung machen?
Ich gehe stark davon aus, dass der AN die AA über die Kündigungsschutzklage informiert hatte?! (Zumindest hätte er das gemusst.)
Wenn ja, heißt das, dass die AA vorsorglich einen sog. Anspruchsübergang beim alten AG angemeldet hat z. B. für den (egal wie wahrscheinlichen oder unwahrscheinlichen) Fall, dass der AN weiterzubeschäftigen (gewesen) wäre.
„Anspruchsübergang“ bedeutet, dass ggf. das zu Unrecht gezahlte Alg mit dem AG mit den Lohnansprüchen verrechnet worden wäre.
Da nun „nur“ eine Abfindung bei der Klage herausgesprungen ist (bei Einhaltung der Kündigungsfrist), gibt’s auch nix zu verrechnen, aber die AA muss in dem Falle dem AG zumindest dann schriftlich mitteilen, dass sich die Sache mit dem Anspruchsübergang erledigt hat.
Deswegen ist der Ausgang der Kündigungsschutzklage auch der AA mitzuteilen. (Das stand aber eigentlich auch auf dem Schreiben der AA an den AN, in dem dieser über den evtl. Anspruchsübergang in Kenntnis gesetzt wurde. Jedoch gebe ich unumwunden zu, dass die Anspruchsübergangsschreiben die definitiv kompliziertesten ALLER AA-Schreiben sind… 
Es handelte sich um eine betriebsbedingte Kündigung mit Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist. Auf das Arbeitslosengeld wird die Abfindung nur angerechnet wenn es sich um einen gegenseitigen Aufhebungsvertrag handeln würde!?
Bin ich richtig informiert?
Nein, das hängt mit dem Zeitpunkt bzw. der Form der Abfindungsvereinbarung sowie der Kündigungsfrist zusammen. Aber das ist hier unerheblich, da hier die Kündigungsfrist eingehalten und der Anspruch auf eine Abfindung erst nachträglich zugesprochen wurde, sprich: Bzgl. des Alg hat die Zahlung der Abfindung keinerlei Auswirkungen.
LG
Jadzia