Nachträgliche Mietminderung möglich?

Hallo,
kann ein Mieter, wenn er ein Jahr lang die volle Miete bezahlt hat jedoch keinen Kellerraum hatte, der ihm jedoch laut Mietvertrag zusteht, eine Nachträgliche Mietminderung einfordern?

Danke

Hallo

Ich würde sagen, sofern er den Missstand sofort angezeigt hat bzw. ab diesem Zeitpunkt, ja.

Grüsse

Grundsätzlich besteht ein Recht auf Mietminderung. Es ist allerdings ausgeschlossen, wenn
der Mieter den Mangel bei Vertragsabschluss kannte,
wenn der Mieter den Mangel dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter keine Abhilfe schaffen konnte.

Ein Recht zur Mietminderung besteht, wenn im Vertrag ein Kellerraum zugestanden aber nicht zur Verfügung gestellt wurde.

Es ist also zu klären, seit wann dir bekannt war, dass der Kellerraum nicht frei war. Was du dagegen unternommen hast und welche Zusagen dir vom Vermieter gemacht wurden. Aber nicht jede Zusicherung ist bindend für den Vermieter. Diese liegt nur vor, wenn Inhalt und Umfang der Zusicherung eindeutig sind.

Es sind also grundsätzliche Fragen, die von hier aus nicht geklärt werden. Es bleibt dir aber unbenommen, nach erfolgloser schriftlicher Einforderung des Kellerraumes die Miete um 10% zu kürzen.

Viel Erfolg
Zwillingsjungfrau

Wenn im Mietvertrag ein Kellerraum zugesichert ist, muss dann der Mieter den Vermieter noch graoßartig drauf aufmerksam machen, oder reicht es den Vermieter persönlich darauf aufmerksam gemacht zu haben?

Es scheint mir etwas merkwürdig wenn ein Mieter nochmal extra sich um die vertraglich zugesicherten Räumlichkeiten kümmern muss.

Hallo Tremolo

es ist doch im Vertragsrecht mit allen Dingen so. Wenn du eine Hose mit Gürtel kaufst und es fehlt er Gürtel, dann reklamierst du. Genau so ist es mit angemieteten Räumen. Wenn etwas fehlt oder nicht funktioniert, dann hast du das Recht oder sogar die Pflicht, dies dem Vermieter mitzuteilen. Diese Mitteilungen sollten nie mündlich erfolgen sondern immer nur schriftlich mit einem Brief, evtl. sogar mit Einwurfeinschreiben. Falls es zu Auseinandersetzungen kommt, brauchst du den Schriftwechsel als Beweis. Lass dich auch nicht per Telefon mit einer Antwort abspeisen, sondern bitte darum,dir dies schriftlich mitzuteilen. Wenn der Vermieter dies nicht will, mache eine Telefonnotiz und sende sie dem Vermieter zur Kenntnisnahme zu.

Mietrecht ist auch Vertragsrecht. Es gelten die allgemein üblichen Geschäftsbedingungen für Verträge. Es liegt immer bei Dir, ob du einen Mangel hinnimmst, dann verzichtest du stillschweigend auf eine Nachbesserung oder ob du das, was fehlt, beanstandest. Es gibt so viele Beispiele aus dem täglichen Leben, dass es dir eigentlich geläufig sein sollte. Wenn dir zu wenig Wechselgeld zurückgezahlt wird und du steckst es ohne Kontrolle in die Tasche,hast du später das Recht auf Reklamation aufgegeben. Zählst du gleich nach und beanstandest, hast du Anspruch darauf dass die korrekte Summe gezahlt wird. Das siehst du doch ein?

Wenn du weitere Fragen hast, dann melde dich gerne wieder
LG Zwillingsjungfrau

Das ist eine eindeutige Antwort. Danke dafür, schade für den Mieter.

Hallo Tremolo,
nicht aufgeben. in meiner ersten Antwort hatte ich geschrieben, dass dein Anspruch auf Mangelbeseitigung bestehen bleibt. Nur der Anspruch auf rückwirkende Mietminderung ist evtl. verloren gegangen, wenn dir bei Vertragsabschluss bekannt war, dass der Keller(noch) nicht zur Vrfügung steht.

Du hast auch heute noch das Recht, den Kellerraum einzufordern. aber bitte schriftlich mit Fristsetzung. Wenn du dann keinen Keller zugewiesen bekommen hast, dann kannst du ab diesem Zeitpunkt die Miete, und zwar die gesamte gezahlte Miete um 10 % kürzen. Das können im Monat durchaus 50 Euro sein.

Mein erster Satz lautete, Grundsätzlich besteht ein Recht zur Mietminderung. Lass dich nicht entmutigen
denn Kämpfen lohnt sich. Frag mich gerne weiter

LG
Zwillingsjungfrau

Hallo,

wenn dieser Mieter im Mietvertrag stehen hat, dass ein Kellerraum zur Mietsache gehört, dann ist für diesen Kellerraum sicher anteilig Miete gezahlt worden. Jetzt hat der Mieter - wenn ich Sie richtig verstehe - ein Jahr Miete gezahlt wie vereinbart, aber den Keller nicht nutzen können.

Meiner Meinung nach kann er die für den Keller anteilig gezahlte Miete somit zurückverlangen und die laufenden Mietzahlung kürzen.

Gruß

Micha

Nachträgliche Mietminderung:
Klare Antwort: Nein.

Versuchen würde ich es trotzdem mal.

Sende ein Schreiben an den Vermieter das dir der, zugesicherte und vertraglich vereinbarte, Abstellraum bis Dato nicht zur Verfügung steht.
Weise darauf hin, das du 12 x 5% der Kaltmiete erstattest bekommen möchtest.
Sollte der Vermieter mit einem Angebot reagieren,
nimm es.
Ansonsten kann ich dir nur den Besuch bei einem Mieterverein anraten.

MfG Ulli P

Tja da gehen viele Meinungen auseinander, und die Meisten werden Dir antworten, nein, rückwirkende, also bereits voll gezahlte Mietminderung ist nicht möglich.
Dazu habe ich aber mal folgenden Text gelesen:

http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/meldungen/M100-B…

Prinzipiell geht es wohl nicht rückwirkend, aber je nach Laune mancher Richter und dem letzten neuen Mietrecht geht es wohl vereinzelt doch.
Kommt eben drauf wie weit man klagen will ( zB Rechtschutz) und finanziell kann.
Leider sieht man gerade im Mietrecht so unterschiedliche Urteile , die echt je nach Laune der Richter entschieden werden.
Unfassbar, aber ist so.
Man kann natürlich immer das ganze so beschreiben, du hast dem Vermieter dies ständig mündlich zugetragen, dass du deinen Kellerraum noch haben möchtest, wie im Mietvertrag vereinbart, der VM dich aber immer wieder hin gehalten hat. Du eben im guten Glauben das ganze ohne Fristsetzung und erhöhten Druck gutgläubig !! hingenommen hast.
Setze jetzt wirklich schriftlich dem VM eine letzte Frist, dir den zugesprochenen Kellerraum zu geben, drohe in diesem Fall doch auch mit rückwirkender Mietminderung , berufe Dich auf neuste Urteile, die das auch zulassen, und gebe ihm maximal 10 Tage dir den Kellerraum zu geben. Kürze in jedem Fall dann im April die Miete um mindestens 5 % mindern. Nicht mehr, da es sich hierbei nicht um einen erheblichen mangel handelt, und 5 % immer bei Gerichten realistisch sind.
Drohe die rückwirkenden 5% pro Monat ab dem folgemonat , also Mai an. Rechne den Betrag gleich aus.
Im übrigen ist das eine Mietminderung der Kaltmiete !

Lg
Marion

Hallo,

das sehe ich nicht. Der Vermieter muss schon die Chance haben, den vermeindlichen Mangel abzustellen. Vorher darf man nicht kürzen. Selbst wenn der Raum vertraglich zugesichert war, muss der fehlende Zugang zumindest angesprochen werden.

Tut mir leid.

Hallo,
Grundsätzlich ist eine Mietminderung bei fehlendem Kellerabteil möglich, hierbei scheint es auf die Relevanz des benötigten Abstellraums in Verhältnis zur Wohnungsgröße anzukommen. Mir scheint die Minderung sowohl Druckmittel zur Abhilfe, als auch Ausgleich für Leidensdruck des Mieters. Eine nachträgliche Minderung empfinde ich als Laie schwierig.
MfG

Hallo Tremolo,

eine nachträglich Mietminderung ist rechtlich nicht durchführbar, denn der Mieter hat ja freiwillig alles bezahlt. Allerding kann er sich auf die Missstände berufen und die zukünftige Miete mindern

LG
Maria

Hallo,
genau kann ich das nicht sagen, aber ich denke nicht. Es sei den der Keller ist extra mit qm angegeben.
Da ein Keller nur meistens nur als Stellfläche zu nutzen ist, wird dieser nicht zum Mietpreis berechnet. Es ziemlich schwer hier eine mögliche Mietminderung auszurechnen.
Gruß

Hallo,
bin kein Anwalt, daher bei solchen Detailfragen überfragt.

vnA

Theoretisch schon.Kann aber ein Streitthema werden. So ein Vermieter wäre aber ein ziemlicher A.

Hallo,

M. E. kann erst ab dem Zeitpunkt, ab dem der fehlende Nutzraum reklamiert und mit einer adäquaten Frist angemahnt wurde eine Mietminderung geltend gemacht werden.

Die Berechnung der Mietminderung ist nicht einfach, da es sich um Nutz- und nicht um Wohnraum handelt.

Gruß Knarf

Hallo leider kann ich Ihnen da nicht weiter helfen.
MfG

All das was Sie im Mietvertrag vereinbart haben, muß Ihnen Ihr Vermieter bieten. Bei der Besichtigung vor einem Jahr, hatten Sie da einen gezeigt bekommen? Falls nein, warum haben Sie diesen nicht eingefordert?
Die nachträglich finanzielle Bewertung muß jemand vorort durchführen.
Mietminderung geht nur, wenn Sie dem Vermieter einen Vorlauf zur Behebung eines Mangels geben und der nicht reagiert.

Gruß Fred

Hallo Tremolo,

bei einer Minderung muss man immer zuerst den Vermieter auf den Mangel aufmerksam machen, eine Frist setzen in der dieser den Mangel beheben kann. Sollte der Vermieter dem nicht nachkommen kann man mindern.

Herzliche Grüße
hubu