Namensgebung uneheliche Kinder

Meine Partnerin und ich sind nicht verheiratet und haben beide das Sorgerecht für unser Kind. Das Kind trägt den Namen der Mutter. Kann ein zweites Kind den Namen des Vaters bekommen? Oder müssen die Nachnamen der Kinder zwangsläufig gleich lauten? Wo kann man sowas nachlesen? Für Hilfe bin ich dankbar.

Sorry - leider keine Ahnung!

Schau mal hier:

http://www.heidelberg.de/servlet/PB/PB/menu/1127354/…
http://www.stuttgart.de/item/show/314561
http://www.eschweiler.de/6_309.html

Ich würde außerdem beim zuständigen Standesamt nachfragen.

Gruß,
Sax

Schau nach bei Wkipedia.de unter Namensrecht (Deutschlland)

Relevant dürfte folgender Absatz sein:

Ein neugeborenes Kind erhält als Nachnamen den Ehenamen der Eltern (§ 1616 BGB).

Die Eltern können einen gemeinsamen Familiennamen bestimmen. Dieser wird nach § 1355 BGB amtlich als „Ehename“ bezeichnet. Haben die Eltern keinen solchen Ehenamen definiert, muss unterschieden werden: Steht den Eltern ein gemeinsames Sorgerecht zu, haben die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes gegenüber dem Standesbeamten zu bestimmen, wobei sie den Namen des Vaters oder der Mutter wählen können (§ 1617 Abs. 1 BGB); ein Doppelname, gebildet aus Vater- und Muttername, ist hierbei nicht möglich. Treffen die Eltern binnen eines Monats keine Entscheidung, überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht. Die Bestimmung des Familiennamens gilt auch für die weiteren gemeinsamen Kinder, die später geboren werden. Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht und keinen gemeinsamen Familiennamen mit dem anderen Elternteil, erhält das Kind nach § 1617a Abs. 1 BGB den Namen des Sorgeberechtigten, den dieser zum Zeitpunkt der Geburt führt.

In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben;
haben die Eltern eines ehelich geborenen Kindes, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, keinen gemeinsamen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt, legen die Eltern im gegenseitigen Benehmen den Familiennamen des Kindes fest.

Wenn die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes unterschiedliche Ehenamen haben, wird dem Kind in der Regel der Ehename der Mutter gegeben.

Das deckt sich auch mit meinen Kenntnissen: Der Familienname des zweiten Kindes darf also nicht unterschiedlich sein.
Am besten mal zum örtlichen Standesamt gehen und dich beraten lassen. Die sind im namensrecht mit sicherheit auf dem aktuellsten Stand.

mfg
Mawabo

hallo,

hab Dir 2 Foren rausgesucht. Vielleicht helfen Sie Dir.
Das ganze steht im Familienrecht. Da hast Du aber einiges zu blättern.

LG
uli

Hallo, ich habe mal im internet recherchiert und hier die Ergebnisse:In der Praxis ergeben sich vor allem folgende Fallgruppen:

  1. sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, bekommt das nichteheliche Kind in der Regel den Namen der Mutter, es sei denn, dass beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung nach § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB abgegeben haben;
    Nachträglich gemeinsames Sorgerecht [Bearbeiten]
    Wird nach Geburt ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet, entsteht ein Recht der Eltern, den Familiennamen eines Kindes binnen 3 Monaten neu zu bestimmen (§ 1617b Abs. 1 BGB). In der Regel erfolgt eine solche Begründung durch eine nachträgliche Eheschließung gemäß § 1626a Abs.1 Nr.2 BGB oder durch eine gemeinsame, öffentlich beglaubigte Sorgeerklärung der Eltern nach § 1626a Abs.1 Nr.1 BGB. Hat das Kind das 5. Lebensjahr bereits vollendet, ist auch seine Einwilligung erforderlich. Hierbei kann es durch einen Ergänzungspfleger gesetzlich vertreten werden. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres ist die Erklärung jedoch höchstpersönlich erforderlich.
    Im Normalfall hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge (§ 1626a Abs. 2 BGB). Dann erhält das Kind den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt (§ 1617a Abs. 1 BGB). Die Mutter kann aber dem Kind durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Standesbeamten mit Einwilligung des Vaters auch dessen Namen erteilen (§ 1617a Abs. 2 BGB). Wenn die Eltern eines nicht ehelichen Kindes durch eine Sorgeerklärung gem. § 1626a BGB erklärt haben, dass sie die Sorge für das Kind gemeinsamen übernehmen wollen, ist die namensrechtliche Situation dieselbe wie bei Eltern, die miteinander verheiratet sind (siehe oben). Heiraten die Eltern eines nicht ehelichen Kindes nach dessen Geburt und nachdem das Kind bereits einen Geburtsnamen erhalten hatte, kann der Geburtsname innerhalb von drei Monaten nach der Eheschließung neu bestimmt werden (§ 1617b Abs. 1 BGB).
    Damit müßtest Du eigentlich zurechtkommen. Der Name hängt also immer mit dem Sorgerecht zusammen.
    Gruß Ingeborg

Hallo Hanno33

Ich verweise sie auf das Zivilstandesamt hin, die können Ihnen diese Frage sicher richtig beantworten.
freundliche Grüsse
Jango

Hallo Hanno33,
hier können Sie mehr Informationen zu Ihrer Anfrage bekommen: http://www.scheidung-online.de/namensr.html. Als Auszug davon nachstehende Passage:
„Die nicht miteinander verheirateten Eltern können aber das gemeinsame Sorgerecht erhalten, indem sie eine sogenannte Sorgerechtserklärung abgeben (Nähers dazu siehe hier …). Haben sie das getan, können sie binnen eines Monats nach der Geburt den Namen des Vaters oder den Namen der Mutter zum Familiennamen des Kindes bestimmen, § 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB.“

Mit freundlichen Grüßen

allboysz:

Recht herzlichen Dank für Deine Hilfe! :smile:

Recht herzlichen Dank für Deine Hilfe! :smile:.

Recht herzlichen Dank für Deine Hilfe! :smile:

Recht herzlichen Dank für Deine Mühe und Hilfe! :smile:

Recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe! :smile:

Recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe! :smile:.

Hallo,

kann ich leider nicht weiterhelfen !

Grüße
cpg

Gern geschehen und viel Glück bei der weiteren Familienplanung.

allboysz

Recht herzlichen Dank für Ihre Hilfe! :smile:

Zum Zeitpunkt der Geburt erhält ein Kind immer den Namen den die Mutter zu diesen Zeitpunkt führt.
Es kann beim Standesamt eine Vaterschaftsanerkennung und Namensänderung (einmalig kostenlos) durchgeführt werden.

Gruß

Zawarty

Danke trotzdem

Danke für die Antwort!
Hanno

Hallo Hanno33, schaut mal im Bürgerlichen Gesetzbuch nach, ich meine das dort etwas steht über die Namensgebung von Kindern.
Gruß hexe1971