Navi mit Radarwarner

Hallo!

Nach meiner Ansicht hast Du die richtige Option gar nicht zur Auswahl gestellt:

  1. Die Geräte dürfen in Deutschland betrieben werden.

Zur Vermeidung von Wiederholungen meine Position von vor ein paar Wochen, an der sich nichts geändert hat:

/t/radarwarner-als-poi-und-deren-legalitaet/4678472/6

Moin,

  1. Die Geräte dürfen in Deutschland betrieben werden.

Genau nach dieser Option habe ich in der Frage auch gesucht.
Und dafür, dass Du mir die Schreibarbeit abgenommen hast ein * von mir :wink:

Gruss Jakob

Hallo,

vielen Dank für die Antwort. Weißt du wie es sich im europäischen Ausland verhält?

Gruß
Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

noch ein Nachtrag. Heißt das, dass das hier
http://www.oeamtc.at/netautor/download/document/rech…
Blödsinn ist?

Gruß
Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

und noch ein link

http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/ver…

Mmmhhh, …
Hallo auch,

Nach meiner Ansicht hast Du die richtige Option gar nicht zur
Auswahl gestellt:
4. Die Geräte dürfen in Deutschland betrieben werden.
Zur Vermeidung von Wiederholungen meine Position von vor ein
paar Wochen, an der sich nichts geändert hat:
/t/radarwarner-als-poi-und-deren-legalitaet/4678472/6

Aus deinem erwähnten Posting:
§ 23 Abs. 1b StVO sagt:
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen …
Ich beende hier den Text einfach.
Als würdest du eine fest installierte Überwachungskamera bezeichnen? Kein Gerät zur Verkehrsüberwachung?
Deine Auffassung:
denn es wird nicht die Messung angezeigt, sondern der mögliche Standort eines Messgerätes.
Weshalb schließt du die einfache Standortanzeige aus?
Verbietet der § 23 … lediglich die Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen? Oder ist die Anzeige des Standortes nicht mit eingeschlossen?

Irgendwelche praktische Erfahrungen, Urteile, die deine Auffassung unterstützen? Ich hätte allergrößte Bedenken, um nicht zu sagen, ich bin anderer Meinung.

Gruß
Der Franke

Moin, Daniel,

verboten ist der Betrieb von Einrichtungen, die auf das Radar signal ansprechen, weil für sie keine funktechnische Betriebserlaubnis erteilt wird.

Die Speicherung von Standorten auf einem Navigationsgerät ist ein wenig luxuriöser, aber rechtlich nichts anderes als eine Landkarte auf dem Beifahrersitz, in der die Standorte mit rotem Filzschreiber markiert sind.

Gruß Ralf

Hallo Ralf,

das heißt das hier
http://www.adac.de/Recht_und_Rat/Verkehrssuenden/ver…
stimmt nicht!?

Gruß
Daniel

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Moin,

das ist momentan noch eine rechtliche Grauzone. Der ADAC Artikel beruft sich da lediglich auf ein Urteil eines Landgerichts.
Lesenswert dazu ist u.a. auch:
http://www.fernuni-hagen.de/REWI/BRU/blog/?p=63

Gruss Jakob

Wenn es so wäre, wie der ADAC in seinem Artikel schreibt, dann müssten ja auch Autoradios verboten werden, aus denen einen nette Stimme sagt „Hier und Da wird geblitzt“.

Wenn es so wäre, wie der ADAC in seinem Artikel schreibt, dann
müssten ja auch Autoradios verboten werden, aus denen einen
nette Stimme sagt „Hier und Da wird geblitzt“.

Lies dir dazu am besten mal den letzten Abschnitt besagten Artikels durch.

Hab ich gemacht. Dank neuester Technik im Autoradio, man nennt es RDS, schaltet der Sender automatisch auf einen (meist regionalen Sender) um.
Was ist also „ortsbezogen“ ??? 500 Meter, 10 km, 1 Bundesland?
Sehr schwammig diese Formulierung.
Zumal Radiodurchsagen meist ein wenig aktueller sind als die Software des Navi !

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Ralf,

verboten ist der Betrieb von Einrichtungen, die auf das
Radar signal ansprechen, weil für sie keine
funktechnische Betriebserlaubnis erteilt wird.

Das steht im Gesetzestext nun wirklich nicht, lediglich:
§ 23 Abs. 1b StVO:
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen …
Kein Weshalb, kein Warum, nur technisches Gerät (welches anzeigt) und Verkehrsüberwachungsmaßnahmen generell.

Die Speicherung von Standorten auf einem Navigationsgerät ist
ein wenig luxuriöser, aber rechtlich nichts anderes als eine
Landkarte auf dem Beifahrersitz, in der die Standorte mit
rotem Filzschreiber markiert sind.

Letzteres wird durch das Gesetz nicht untersagt, ersteres schon.
Was interpretiert ihr denn alle in den schlichten Gesetzestext rein?

Gruß
Der Franke

rausinterpretieren
Hallo!

"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein
technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen …

Was interpretiert ihr denn alle in den schlichten Gesetzestext
rein?

Wir interpretieren nich rein, sondern nur sehr genau raus.
Dort steht nämlich, dass es lediglich untersagt sei, „Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“. Damit darf man nicht den Inhalt der Überwachungsmaßnahme (Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeugs, Warnung vor einem Messstrahl überhaupt) anzeigen.
Es steht dort aber nicht, dass es untersagt wäre,
den Ort der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.
Eine bloße Eintragung der Überwachungsorte, die passiv zu der eigentlichen Überwachung ist, ist zulässig.
Eine Warnung, wenn die Überwachung aktiv registriert wird, ist nicht zulässig.

Gruß
Paul

Hallo auch,

Wir interpretieren nich rein, sondern nur sehr genau raus.
Dort steht nämlich, dass es lediglich untersagt sei,
„Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen“. Damit darf man
nicht den Inhalt der Überwachungsmaßnahme (Geschwindigkeit des
gemessenen Fahrzeugs, Warnung vor einem Messstrahl überhaupt)
anzeigen.

Nein. Die Anzeige der Verkehrsüberwachungsmaßnahme ist untersagt.

Es steht dort aber nicht, dass es untersagt wäre,
den Ort der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Doch. Der Text schließt das Anzeigen des Verkehrsüberwachungsgeräts unabhängig von der damit verbundenen Technik oder dem Ort aus.

Eine bloße Eintragung der Überwachungsorte, die passiv zu der
eigentlichen Überwachung ist, ist zulässig.

Wo steht dies? Kannst du den Text mal reinstellen?

Eine Warnung, wenn die Überwachung aktiv registriert wird, ist
nicht zulässig.

Ich kann von aktiv/passiv nichts lesen.

Gruß
Der Franke

Huhu!

den Ort der Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Doch. Der Text schließt das Anzeigen des
Verkehrsüberwachungsgeräts unabhängig von der damit
verbundenen Technik oder dem Ort aus.

Ich verstehe unter dem Wort „anzeigen“ einen aktiven Vorgang.
Beispiel:
„Das Thermometer zeigt die Temperatur an.“
Hier interagiert das Messgerät aktiv mit seiner Umgebung. Es registriert eine bestimmt thermische Aktivität und wandelt sie in Zahlen um.
Es greift (um die Analogie deutlich zu machen) jedoch nicht lediglich passiv zu seiner Umgebung auf eine Datenbank zu und liest dort die zu erwartende Temperatur aus.

Eine bloße Eintragung der Überwachungsorte, die passiv zu der
eigentlichen Überwachung ist, ist zulässig.

Wo steht dies? Kannst du den Text mal reinstellen?

Diese Behauptung habe ich aus meinem Verständnis des Wortes „anzeigen“, kombiniert mit dem weiteren Verbot der „Störung“, das auch im der Vorschrift genannt wird, geschlussfolgert.
Beides zusammen ergibt für mich den Schluss, dass in der Vorschrift ein (aktives) Interagieren mit dem Blitzer gemeint ist und nicht (passiv) den Standpunkt des Blitzers aus einer von ihm getrennten Datenbank auszulesen.

Gruß
Paul

Huhu!

Hehe,

Ich verstehe unter dem Wort „anzeigen“ einen aktiven Vorgang.

Wie der Gestzestext aber so einfach sagt, versteht er unter Anzeigen schlicht nur das Anzeigen des Gerätes, der Überwachungsmaßnahme. Alles weitere, das du so schön erklärst, ist deine Interpretation.

Diese Behauptung habe ich aus meinem Verständnis des Wortes
„anzeigen“, kombiniert mit dem weiteren Verbot der „Störung“,
das auch im der Vorschrift genannt wird, geschlussfolgert.
Beides zusammen ergibt für mich den Schluss, dass in der
Vorschrift ein (aktives) Interagieren mit dem Blitzer gemeint
ist und nicht (passiv) den Standpunkt des Blitzers aus einer
von ihm getrennten Datenbank auszulesen.

Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung… ist nur eine Ergänzung/Erweiterung des Anfangs.
Du denkst so kompliziert. Einfach mal den Text lesen ohne Interpretationen. Da gerätst du nicht in Hoffnungswelten. Die Realität ist viel ernüchternder.

Gruß
Der Franke

Hallo Franke,

§ 23 Abs. 1b StVO:
"Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein
technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit
mitzuführen, das dafür bestimmt ist,
Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen …

also für mich ist es ein Unterschied ob ein Gerät geeignet ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, oder ob ein Gerät dazu bestimmt ist Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Ein Navi ist dazu bestimmt den Weg anzuzeigen und manche sind dann auch noch dazu geeignet Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen

Im § 23 Abs. 1b StVO ist aber nicht von geeignet , sondern von bestimmt die Rede.

Ein Radarwarner z.B ist dagegen dazu bestimmt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen

Gruß Horst

1 Like

Macht und Einfluss
Huhu!

Du denkst so kompliziert. Einfach mal den Text lesen ohne
Interpretationen. Da gerätst du nicht in Hoffnungswelten. Die
Realität ist viel ernüchternder.

Mist!
Das Ding kommt mir trotzdem komisch vor!
Wieso sollte ich mich nicht vor der Verfolgung der staatlichen Ordnungsbehörden schützen können.
Mein Verständnis vom Rechtsstaat sagt mir:
Die versuchen alles um mich dranzukriegen und ich versuche, mich davor zu schützen.
Dieses Schützen darf aber, solange es nicht gewalttätig wird, nicht bestraft werden können. Genauso wenig, wie die Flucht vor Polizisten straflos ist, sollte es auch bestrafungslos sein, sich einzuprogrammieren, wo sie stehen.
Irgendwie muss dieser § 23 Abs. 1b StVO verfassungswidrig sein. Ich weiß aber gerade nicht, inwiefern.
Vielleicht folgt die Verfassung hier aber nicht meinem Rechtsstaatsverständnis.

aber hoffentlich!
Gruß
Paul

PS: Ich füge einen Eintrag auf die Was-ich-versuche-abzuschaffen-Liste hinzu. Helft mir, Macht und Einfluss zu gewinnen, damit ich sie durchsetzen kann :smile:

Moin, Franke,

Was interpretiert ihr denn alle in den schlichten Gesetzestext
rein?

gar nichts. Mein Rechtsverständnis sagt mir lediglich, dass dieses Gesetz ohne Sinn und Verstand zusammengeschustert wurde. Der Navi liefert nicht mehr Information als die Landkarte auf dem Beifahrersitz - und das soll strafbar oder eine Ordnungswidrigkeit sein? Da stellt sich doch die Frage, warum der Gebrauch derselben nicht verfolgt wird.

Wir werden’s noch erleben, dass diese Missgeburt entsorgt wird.

Gruß Ralf