angenommen, man ist nebenberuflich Gesellschafter und Mitgeschäftsführer einer Mini-GmbH. Ein exorbitanter Gewinn der Mini-GmbH ist in der ersten Zeit nicht zu erwarten.
Hat diese nebenberufliche Tätigkeit Auswirkungen auf das Prozedere mit der Beantragung von ALG I, wenn man im festangestellten Hauptjob gekündigt wird? Gilt man dann rechtlich gesehen nicht als „arbeitslos“ und erfüllt man wegen der nebenberuflichen Rolle nicht die Voraussetzungen für die Beantragung von ALG I?
da man ja bisher in einem normalen Angestelltenverhältnis tätig gewesen ist, hat man auch Beiträge gezahlt. Wenn man dann noch mindestens ein Jahr beschäftigt war, dann spricht die Arbeit in der Mini-GmbH grundsätzlich erstmal nicht gegen den ALG-1-Bezug. Voraussetzung ist natürlich, dass man dem Arbeitsmarkt weiterhin zur Verfügung steht. Dies kann als gegeben angenommen werden, da man bis zur Arbeitslosigkeit in einem Angestelltenverhältnis tätig war.
Sollte die Beteiligung und Mitarbeit in der Mini-GmbH allerdings irgendwie mitverantwortlich für die Kündigung gewesen sein, könnte die Sache eventuell anders aussehen. Die Leistungen können dann wegen eigenverschuldeter Kündigung um 12 Wochen gekürzt werden.
angenommen, man ist nebenberuflich Gesellschafter und Mitgeschäftsführer einer Mini-GmbH. Ein exorbitanter Gewinn der Mini-GmbH ist in der ersten Zeit nicht zu erwarten.
Der Gewinn ist meines Wissen relativ unerheblich, wichtig ist die aufgewendete Arbeitszeit. Nicht mehr als 15 Stunden in der Woche.
angenommen, man ist nebenberuflich Gesellschafter und
Mitgeschäftsführer einer Mini-GmbH. Ein exorbitanter Gewinn
der Mini-GmbH ist in der ersten Zeit nicht zu erwarten.
Hallo Stefan, jeder sollte es doch besser wissen, das Amt ist für alle Fälle gerüstet …, d.h. auch im Nebengewerbe sind deine Einkünfte relevant. Hierfür gibt es ein EXTRABLATT „Einkünfte aus dem Nebenerwerb“. Wenn du agumentierst, dass du eine Einnahmen noch nicht mit den Ausgaben verrechnen kannst, weil… lassen sie dir noch etwas Zeit, doch die Einkünfte wollen sie sehen und werden mit deinen Ansprüchen verrechnet und wenn es dumm läuft und deine Einnahmen zu hoch oder zu viel sind, kann es gut sein, dass du Nachzahlungen leisten musst…
Hat diese nebenberufliche Tätigkeit Auswirkungen auf das
Prozedere mit der Beantragung von ALG I, wenn man im
festangestellten Hauptjob gekündigt wird? Gilt man dann
rechtlich gesehen nicht als „arbeitslos“ und erfüllt man wegen
der nebenberuflichen Rolle nicht die Voraussetzungen für die
Beantragung von ALG I?
Natürlich kannst du ALG I beantragen und es wird dir mit Sicherheit auch gewährt, im Gegenzug bekommst du o.g. Extrablatt. Viel Spass und Erfolg.
In den meisten Fällen ja. Aber es gibt auch Fälle, in denen der monatliche Verdienst aus der Nebentätigkeit generell die Höhe des monatlichen Alg überschreitet – auch dann gilt man nicht mehr als arbeitslos! (Ist aber selten.)
wichtig ist die aufgewendete Arbeitszeit. Nicht mehr als 15 Stunden in der Woche.
Unter 15 Std./Wo.!
Weitere Antworten auf seine Fragen findet donfraggle wahrscheinlich auch in FAQ:1769 und FAQ:2638.