Nebengewerbe u. wenig Alg1

Hallo,

folgendes Beispiel:
Person X bezieht monatlich 200 € Alg 1 und hat zusätzlich durch ein Nebengewerbe effektiv 700 € Einkommen.
Person X arbeitet max 14,5 h/Woche .

Frage 1: Steht der Person Alg 1 zu
Frage 2: Wenn Ja, wie viel?

Hallo,

es ist nicht bekannt, ob die 700€ Netto sind, also unter Verrechnung aller für das Gewerbe entstehenden Kosten,oder ob von diesem Betrag noch Kosten geltend gemacht werden können, daher kann m. E. keine definitive Antwort erteilt werden

Schönen Tag noch.

, d

Verzeihung, natürlich Netto.

Verständnisprobleme/Widerspruch
Hi!

Leider blicke ich hier nicht durch. Erst schreibst Du:

Person X bezieht monatlich 200 € Alg I

aber unten fragst Du dann:

Steht der Person Alg I zu?

Was denn nun?? Bezieht sie es bereits oder nicht?? Oder …?
Solange dieser Widerspruch nicht geklärt ist, können Deine Fragen nicht beantwortet werden!

Gruß
Jadzia

Hallo,

Gemäß einer Annahme, dass die benannten Durchschnittseinkünfte ( 700 € netto ) aus benanntem Gewerbe bereits seit 12 Monaten vor dem Bezug von ALG I erzielt werden, dann würden sie als zusätzliche Freibeträge angerechnet werden.

Hier geht es zum offiziellen Merkblatt der Arbeitsagentur:

Nebeneinkommen bei ALG I - Bezug

Andernfalls würden die Einkünfte aus benanntem Nebengewerbe in ihrer Anrechnung den geringen Anspruch von ALG I übertreffen.
In dem Fall könnte ggf. ergänzendes ALG II beim Jobcenter beantragt werden, wenn die Netto - Einkünfte nicht für den Lebensunterhalt reichen.

mfg

nutzlos

Ja; natürlich bezieht Person X Alg 1. Als Alg 1 Empfänger darf Person X im Nebengewerbe Geld zuverdienen. Solange Person X Alg 1 „bezieht“ werden die Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit gezahlt. Die Person X muss dafür Hauptsächlich die Bedingung erfüllen „Vermittlungsfähig“ zu sein, was durch eine maximale Arbeitszeit von 14,9 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
Der im Nebengewerbe erzielte Nettogewinn wird natürlich mit dem Alg 1 verrechnet.
Was passiert wenn Person X mehr Geld im Nebengewerbe verdient als was er an Alg 1 bekommt und wie wird darum entschieden wenn das Alg 1 gerade mal 200 € beträgt?
Aus meinen Kenntnisstand heraus, besteht für Person X kein Anspruch mehr auf Alg 1. Daraus resultiert das Person X seine Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen bzw. sein Nebengewerbe in ein Hauptgewerbe ummelden muss.
Person X hat also nur Anspruch auf Alg 2.
Sehe ich das so richtig ?

Andernfalls würden die Einkünfte aus benanntem Nebengewerbe in
ihrer Anrechnung den geringen Anspruch von ALG I übertreffen.
In dem Fall könnte ggf. ergänzendes ALG II beim Jobcenter
beantragt werden, wenn die Netto - Einkünfte nicht für den
Lebensunterhalt reichen.

Unter Umständen kann es günstiger sein Wohngeld statt ALG II zu beantragen. Das ist natürlich vom Bedarf abhängig.

Gruß

osmodius

Hallo,

Beim Wohngeld gab es m.W. auch einen bestimmten Einkommensrahmen.

Die Frage des U.P. nach Anspruch auf ALG I kann ohne Rückantwort nicht geklärt werden, ALG II und Wohngeld gemeinsam schließen sich definitiv aus.

Daher sollte zunächst mal die Rahmensituation bzgl. möglichem ALG I bekannt sein.

mfg

nutzlos

Beim Wohngeld gab es m.W. auch einen bestimmten
Einkommensrahmen.

Das ist schon klar.

Die Frage des U.P. nach Anspruch auf ALG I kann ohne
Rückantwort nicht geklärt werden, ALG II und Wohngeld
gemeinsam schließen sich definitiv aus.

Auch letzters ist klar. Allerdings gibt es einen Bereich, in dem man mit dem Einkommen + Wohngeld besser faährt als mit ergänzendem ALG II, da die Regelungen bezüglich Arbeitsaufnahme etc. entfallen. Auch gibt es keine Regelung zur Ortsabewesenheit, welche z.B. bei Selbstständigen zu Problemen führen kann.

Daher sollte zunächst mal die Rahmensituation bzgl. möglichem
ALG I bekannt sein.

Das sowieso…

Gruß

osmodius

Antwort
Hi!

Ja; natürlich bezieht Person X Alg 1.

Nun, das hattest Du so eindeutig nun mal nicht geschrieben.

Als Alg-1-Empfänger darf Person X im Nebengewerbe Geld zuverdienen.

Unter gewissen Bedingungen (s. u.) ja.

Solange Person X Alg 1 „bezieht“ werden die Kosten für die Sozialversicherungsbeiträge von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Ja.

Die Person X muss dafür hauptsächlich die Bedingung erfüllen „Vermittlungsfähig“ zu sein, was durch eine maximale Arbeitszeit von 14,9 Stunden pro Woche gewährleistet ist.

Korrekt. Die Hauptbedingung ist also schon mal erfüllt.

Der im Nebengewerbe erzielte Nettogewinn wird natürlich mit dem Alg 1 verrechnet.

Zumindest das, was über dem Freibetrag von 165 €/Mon. liegt.

Was passiert, wenn Person X mehr Geld im Nebengewerbe verdient, als was er an Alg 1 bekommt

Dann gilt er (in den jeweiligen Monaten, wo das passiert) als nicht mehr arbeitslos.
Wird die Arbeitslosigkeit dadurch länger als sechs Wochen unterbrochen, ist eine erneute „volle“ Arbeitslosmeldung (also mit persönlicher Vorsprache und neuem Alg-Antrag) nötig.

und wie wird darum entschieden, wenn das Alg 1 gerade mal 200 € beträgt?

Sofern das (monatl.) Alg I höher ist, werden von den 200 € 35 € auf das Alg angerechnet,sprich: vom eigentlichen (monatl.) Auszahlungsbetrag abgezogen.

Aus meinen Kenntnisstand heraus, besteht für Person X kein Anspruch mehr auf Alg 1.

Siehe oben, wann welcher Fall eintritt.

Daraus resultiert das Person X seine Sozialversicherungsbeiträge selbst tragen

Wenn kein Alg (I oder II(!)) mehr bezogen wird, ja; zumindest KV. (RV ist im Gegensatz zur KV nicht verpflichtend.)

bzw. sein Nebengewerbe in ein Hauptgewerbe ummelden muss.

Mal davon abgesehen, dass das nichts mit Alg I zu tun hat: Ein Automatismus liegt hier nicht vor!
In welchen Fällen das Gewerbe umgemeldet werden musst, kannst Du aber im Brett „Ämter & Behörden allgemein“ erfragen!

Person X hat also nur Anspruch auf Alg 2.

Wird dieses etwa aufstockend zum Alg I bezogen? Davon war bislang keine Rede!
Bitte alle relevanten Infos nicht tröpfchenweise nachreichen, sondern gleich sagen, was Sache ist!

Lektüretipps: FAQ:2638, FAQ:1769 (Alg I) und FAQ:3256 (Alg II).

Gruß
Jadzia

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