'Nebenjob' als handwerklicher Fotograf (Schüler)

Hallo,
angenommen man ist Schüler, 16 Jahre alt, und möchte sich mit Fotografie kleine Beträge durch größtenteils Portrait- und Hochzeitsfotografie dazuverdienen.
Hinzu kommt, dass man natürlich keine Ausbildung, daher auch keinen Meisterbrief, und auch kein abgeschlossenes Studium hat, welchen / welches man zum Ausüben handwerklicher Fotografie ja braucht (wenn ich das richtig verstanden habe).

Auf vielen verschiedenen Seiten und Foren habe ich allerdings gelesen, dass, wenn man keine Werbung für seine Tätigkeit als handwerklicher Fotograf macht und die Auftraggeber zu einem kommen, dass man dann auch ohne Meisterbrief und Eintragung bei der IHK arbeiten kann.

Meine daraus resultierenden Fragen lauten:
-Stimmt der letzte beschriebene Sachverhalt und ist es überhaupt möglich handwerkliche Fotografie im kleinen Maß auszuüben, wenn man keinen Meisterbrief o.Ä. hat?
-Wenn ja, was gibt es für Möglichkeiten?
-Daraus resultierend: Wo muss man sich registrieren (z.B. IHK), dass man keine Gefahr eingeht, einen Gesetzesverstoß ausgeübt zu haben?

Liebe Grüße, Vielen Dank und Frohes Neues Jahr,
Jeldrik.

Objekte oder Personen gegen eine Gebühr fotografieren darf jeder! Man darf sich nur nicht als Fotograf bezeichnen oder als Fotograf werben wenn man es nicht erlernt hat. Der Titel ist geschützt…

Betragen sämtliche Nebeneinkünfte nicht mehr als 410 Euro pro Jahr, sind gar keine Steuern fällig.
Bei Nebeneinkünften ab 820 Euro greift die volle Steuerpflicht.
Bei Nebeneinkünften, die über 410 Euro, aber unter 820 Euro liegen, wird ein Differenzbetrag versteuert.

Hallo,

Hinzu kommt, dass man natürlich keine Ausbildung, daher auch
keinen Meisterbrief, und auch kein abgeschlossenes Studium
hat, welchen / welches man zum Ausüben handwerklicher
Fotografie ja braucht

Nein, längst nicht mehr. Fotograf ist ein zulassungsfreies Handwerk nach § 18 HwO

Auf vielen verschiedenen Seiten und Foren habe ich allerdings
gelesen, dass, wenn man keine Werbung für seine Tätigkeit als
handwerklicher Fotograf macht und die Auftraggeber zu einem
kommen, dass man dann auch ohne Meisterbrief und Eintragung
bei der IHK arbeiten kann.

Falsch, wenn zulassungsfrei, dann gibt es keine derartigen Einschränkungen.

-Daraus resultierend: Wo muss man sich registrieren (z.B.
IHK), dass man keine Gefahr eingeht, einen Gesetzesverstoß
ausgeübt zu haben?

Guck: § 18 HwO
(1) Wer den selbständigen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe beginnt oder beendet, hat dies unverzüglich der Handwerkskammer , in deren Bezirk seine gewerbliche Niederlassung liegt, anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Wende dich vertrauensvoll an die HK, sie wird dir sagen, ob dein Vorhaben anzeigepflichtig ist.
Anmerkung: deine Frage ist keine des Arbeitsrechtes - sorgfältiger suchen.

Gruß
Otto

Man darf sich nur nicht als Fotograf bezeichnen oder
als Fotograf werben wenn man es nicht erlernt hat. Der Titel
ist geschützt…

Falsch, wo steht dies deiner Meinung nach?

auch ohne Gruß

Man darf sich nur nicht als Fotograf bezeichnen oder
als Fotograf werben wenn man es nicht erlernt hat. Der Titel
ist geschützt…

Falsch, wo steht dies deiner Meinung nach?

In Quellen die 8 Jahre und älter sind. :wink:

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Hey,

Wende dich vertrauensvoll an die HK, sie wird dir sagen, ob
dein Vorhaben anzeigepflichtig ist.

Danke für den Tipp, werde ich die nächsten Tage mal machen…

Grüße,
Jeldrik.

Nicht Zulassungsfreiheit mit (nicht)geschützter …
… Berufsbezeichnung verwechseln!
Denn nur weil man zulassungsfrei eine Fotowerkstatt (oder beliebige ähnliche Bezeichnung) aufmachen darf, darf man sich noch lange nicht „Fotograf“ (← geschützte Berufsbezeichnung!) nennen (auch wenn man genau das macht: fotografieren)!

Man darf sich nur nicht als Fotograf bezeichnen oder als Fotograf werben wenn man es nicht erlernt hat. Der Titel ist geschützt…

Falsch,

Nö, richtig!

wo steht dies deiner Meinung nach?

Selbst bei Wikipedia (http://de.wikipedia.org/wiki/Fotograf) kann man das – mitsamt Rechtsquellen! – ganz einfach nachlesen.

Gruß
Jadzia
die übrigens auch so eine kleine fotografische Nebentätigkeit betreibt und sich aufgrund fehlender einschlägiger Ausbildung (m. E. auch zurecht) ebenfalls nicht als „Fotografin“ bezeichnen darf

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Das Fotografenhandwerk kann man seit 2004 aus ohne Ausbildung ausüben.

Handwerkliche Auftragsfotografie, wie Portraits, Hochzeiten, Werbefotos, Websitebilder usw. bedürfen allerdings zwingend eines stehenden Gewerbes, also: Gewerbeanmeldung, danach folgt Eintragung in die Handwerksrolle (Kammerbeitrag) und Zwangsanmeldung zur Berufsgenossenschaft und i. d. R. auch eine USt-ID beim Finanzamt.
Vorsteuerbefreit, brauchst du wohl auch einen Steuerberater, der das pünktlichst abführt und eine GuV-Rechnung erstellt.

Du darfst dich nicht als „Fotograf“ bezeichnen, sonst riskierst du einen Abmahnung wg. unlauteren Wettbewerbs.

Wirst du auf einer Hochzeitsfeier ohne Anmeldung erwischt, droht Abmahnung und empfindliche Geldbuße durch die HK und Strafanzeige wg.
Schwarzarbeit.

Soweit das Gesetz.

Ich kenne dutzende, die das - ähnlich wie bei Trunkenheitsfahrten - eben mal riskieren. Und welche, die das bitter bereut haben.

Mein Rat: wenn du nicht soviele Aufträge bekommst, dass sich das lohnt, fotografiere lieber im Rahmen der „Nachbarschaftshilfe“ :smile:

G imager761