Laut Arbeitsvertrag muss der Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Ein Mitarbeiter möchte jetzt neben dem Festjob (Wechselschicht, 39Stunden Woche, öffentlicher Dienst)
eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen (10 x Nachtwache im Monat).
Der Arbeitgeber hat diesen Nebenjob abgelehnt und rück somit die Lohnsteuerkarte auch nicht raus.
Was kann man jetzt tun?
So viel ich gelesen habe ist es gar nicht zulässig dass der AG einen Nebenjob verbietet.
Hoffe diese Daten reichen euch.
Danke schon einmal…
Hallo,
ich bin kein Jurist.
Laut Arbeitsvertrag muss der Nebenjob vom Arbeitgeber
genehmigt werden.
Korrekt.
So viel ich gelesen habe ist es gar nicht zulässig dass der AG
einen Nebenjob verbietet.
Das ist unlogisch, wenn der AG nicht die Möglichkeit hat, einen Nebenjob zu untersagen, warum sollte dann im Arbeitsvertrag eine Klausel sein, das ein NJ genehmigt werden muss?
Der MA müsste zeigen, dass seine Nachtschichten ausschließlich an Tagen sind, an denen er keinen normalen Dienst hat. Der AG hat schlicht die Befürchtung, dass durch die Nachschichten die Arbeit beeinträchtigt wird.
Gruß Volker
(10 x Nachtwache im
Monat).
à wieviel Stunden? Du hättest jede Woche noch maximal 9h lt. Gesetz „frei“. Da Du hier bis zu 3 Nachtwachen in der Woche ableisten willst, dürfte eine normale Nachtwache also gerade mal 3h dauern.
So viel ich gelesen habe ist es gar nicht zulässig dass der AG
einen Nebenjob verbietet.
Natürlich darf er, wenn er vermutet, dass Deine Arbeitsleistung für ihn darunter leiden wird(oder gesetzliche Vorschriften verletzt werden). Es ist ein Unterschied, ob man bei 35h AZ am Samstag Vormittag Bier ausfährt (war mal ein MA bei mir, der das durfte) oder sich bei 39h AZ 3x die Woche die Nacht um die Ohren schlagen will.
Ich würde mir einen anderen, passenderen Nebenjob suchen.
Grüße
Jürgen
Hallo,
Deine höchstzulässige durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche ist 48 Std bzw. 10, maximal 12 Std. pro Tag. Hier ist schon schwer vorstellbar, wie Du das mit 10 Nachtwachen pro Monat zusätzlich zu einer 39-Std.-Woche einhalten kannst.
Dazu kommt noch, daß Du eine Mindestruhezeit zwischen den Arbeitseinsätzen von 11 Std. einzuhalten hast. Auch hier ist bei 10 Nachtwachen nicht denkbar, wie das funktionieren könnte. Oder meinst Du tatsächlich, Du könntest mal eben nach einer Nachtwache noch 7-8 Std. gleich in Deinem „Hauptjob“ arbeiten und volle Leistung erbringen?
Da Dein (bisheriger) Arbeitgeber ebenfalls für die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften in der gesetzlichen Verantwortung steht, dürfte seine Ablehnung der Nebentätigkeit rechtlich kaum angreifbar sein. Außerdem muß auch Dein AG für die „Nebentätigkeit“ für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften geradestehen.
Ich empfehle Dir dringendst die Lektüre des ArbZG, vor allem der §§ 3 und 5:
http://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/index.html#B…
&Tschüß
Wolfgang
Hallo,
zu dem, was bereits geschrieben wurde, ist noch folgendes hinzu zu fügen:
Wenn der Arbeitgeber den Nebenjob genehmigt hätte, hätte er die Lohnsteuerkarte sowieso nicht heraus rücken dürfen. 2 x auf die gleiche Lohnsteuerkarte arbeiten geht nicht.
Hier hätte eine zweite Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse 6 auf der Gemeinde beantragt werden müssen. Es sei denn, es wäre ein Minijob…
Gruß
Silverlady
Analogie im Mietrecht?
Hi!
ich bin kein Jurist.
Ich auch nicht (und kann deswegen zur Klärung des SVs auch nicht wirklich beitragen…
.
Laut Arbeitsvertrag muss der Nebenjob vom Arbeitgeber genehmigt werden.
Korrekt.
So viel ich gelesen habe ist es gar nicht zulässig dass der AG einen Nebenjob verbietet.
Das ist unlogisch, wenn der AG nicht die Möglichkeit hat, einen Nebenjob zu untersagen, warum sollte dann im Arbeitsvertrag eine Klausel sein, das ein NJ genehmigt werden muss?
Aber ich hätte eine Anmerkung:
Ich könnte über die Gründe dafür nur spekulieren, aber aus dem Mietrecht meine ich einen sehr ähnlichen Fall zu kennen:
Und zwar ist es m. W. so, dass man sich einen Untermieter zwar vom Vermieter genehmigen lassen muss, dieser aber die Untervermietung nicht verweigern darf. (Bitte korrigiert mich, falls ich da was durcheinanderbringe!)
Wieso also sollte es sowas dann nicht auch im Arbeitsrecht geben?
LG
Jadzia
Und zwar ist es m. W. so, dass man sich einen Untermieter zwar
vom Vermieter genehmigen lassen muss, dieser aber die
Untervermietung nicht verweigern darf. (Bitte korrigiert mich,
falls ich da was durcheinanderbringe!)
Wieso also sollte es sowas dann nicht auch im Arbeitsrecht
geben?
Weil es sich um eine anderes Rechtsgebiet mit anderen gesetzlichen Grundlagen und einem eigenen Rechtszug mit eigenständiger Rechtsprechung handelt!
Bevor Du noch mal über Analogien phantasierst, könntest Du Dir mal die Unterschiede der Rechtsprechung allein im Kollektivarbeitsrecht zwischen Verwaltungsgerichten und Arbeitsgerichten anschauen
LG
Jadzia
&Tschüß (leicht genervt)
Wolfgang
Hallo,
Natürlich darf er, wenn er vermutet, dass Deine
Arbeitsleistung für ihn darunter leiden wird
so einfach ist das nicht. Hier müssen schon handfeste Argumente vorliegen. Wenn die gesetzlich zulässige Arbeitszeit nicht überschritten wird, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Leistung leiden wird.
Merke: Mit dem Arbeitsvertrag versklavt man sich nicht vollständig an seinen AG.
Gruß
S.J.
Hallo,
Der Arbeitgeber hat diesen Nebenjob abgelehnt
schriftlich? Wenn nicht, sollte man sich die Ablehnung schriftlich geben lassen.
Welcher Grund wird genannt?
Gruß
S.J.
Moin,
Merke: Mit dem Arbeitsvertrag versklavt man sich nicht
vollständig an seinen AG.
Habe ich etwas anderes geschrieben oder behauptet? Bei 3 Nachtschichten pro Woche würde aber auch bei mir als AG der Spass aufhören (den ich wie beschrieben im vernünfitgen Rahmen durchaus habe).
Du kannst aber gerne bei Deinen AN akzeptieren was Du willst. Ich jedenfalls bin felsenfest davon überzeugt, dass ein solches Zusatz-Pensum Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat und würde das demnach ablehnen …
Grüße
Jürgen
Oft reicht der gesunde Menschenverstand aus
Hallo,
Wieso also sollte es sowas dann nicht auch im Arbeitsrecht
geben?
Weil im konkreten Fall davon auszugehen ist bzw. es offensichtlich ist, dass der AN seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann.
Stell dir mal 10 Nachtschichten/Monat vor, zusätzlich zu einem Ganztagesjob!
Da werden aus 39 Wochenstunden gleich mal 55 unter erschwerten Bedingungen, also gefühlt über 60.
Gruss,
TR
Hallo,
Du kannst aber gerne bei Deinen AN akzeptieren was Du willst.
Ich jedenfalls bin felsenfest davon überzeugt, dass ein
solches Zusatz-Pensum Auswirkungen auf die Arbeitsleistung hat
und würde das demnach ablehnen …
Du weißt überhaupt nicht, um welchen Umfang es hier geht, unterstellst aber schon Mal pauschal, dass die Leistung leidet?
Bei dir werden aus Nachtwachen unbekannten Umfangs dann gleich Nacht schichten? Der Gesetzgeber hat ja nicht ohne Hintergrund maximale Arbeitszeiten festgelegt. Solange diese nicht überschritten werden, kann der AG wohl kaum der Meinung sein, der AN würde bei Unterschreitung der maximalen Arbeitszeiten überfordert.
Deine Überzeugung in allen Ehren. Ich bin mir aber sicher, dass eine schriftliche Ablehnung mit der Begründung, dass das Bauchgefühl des AG von einer Überforderung des AN durch die Nebentätigkeit ausgeht, wird garantiert von jedem Arbeitsgericht mit einem Kopfschütteln kassiert. Anderenfalls könnte jeder Antrag auf Nebentätigkeit pauschal mit dieser Begründung abgelehnt werden womit der AG dem AN faktisch jegliche Nebentätigkeit untersagen könnte.
Gruß
S.J.
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Hallo
Ich denke, kritischer als die Höchstarbeitszeit dürfte die einzuhaltende Ruhezeit von 11 Stunden sein. Nachtschicht und Wechselschicht vertragen sich da nicht zwingend. 
Gruß,
LeoLo
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