Muss ein Vermieter eine Freundin von einem Mieter bei den Nebenkosten berchnen wenn diese nicht im Haus gemeldet ist bzw. überwiegend bei dem Mieter lebt aber denoch eine eingen Wohung hat? Kann mir jemand genaue Angaben machen. Danke
Moin, Karin,
Muss ein Vermieter eine Freundin von einem Mieter bei den
Nebenkosten berchnen wenn diese nicht im Haus gemeldet ist
bzw. überwiegend bei dem Mieter lebt aber denoch eine eingen
Wohung hat?
muss er nicht, kann er aber. Sollte er auch tun, wenn er Ärger mit den restlichen Mietern vermeiden will.
Ob die Freundin eine eigene Wohnung hat, ist unerheblich, es kommt darauf an, dass sie überwiegend beim Mieter wohnt.
Gruß Ralf
Hi Ralf,
ist „wohnen“ irgendwo definiert?
Wo hört der Besuch auf, wo beginnt „wohnen“.
So weit ich mal erfahren musste (lange her), wohnt man dort, wo man gemeldet ist.
Auch der „Lebensmittelpunkt“ ist nicht definiert.
Hast Du nähere Infos?
Gruß
- Volker Wolter -
Hallo Volker,
Für das Mietrecht gilt:
Wenn ein Mieter eine Person mehr als 6-8 Wochen beherbergt, so muß dieser dem Vermieter dies mitteilen. Die beherbergte Person zählt dann nicht mehr als Besuch. Dabei ist es unabhängig, ob der Beherbergte die Zeit am Stück oder in einzelnen Zeiteinheiten in der Wohnung verbringt.
Der Vermieter ist dann verpflichtet, diese Person (bei den personenbezogenen Abrechnungsschlüssel) in der NK-Abrechnung zu berücksichtigen.
Es spielt keine Rolle, ob die Person dort gemeldet ist oder nicht.
Gruß
Joschi
Hallo Joschi,
Danke für Deine Antwort.
In meinen Mietverträgen ist die Frist auf 4 Wochen gesetzt.
Jetzt stellt sich logischer Weise die Frage was beherbergen ist.
Fiktiv angenommen:
der Besucher ist täglich 8 oder mehr Stunden zu Besuch (z.B. der Enkel der von der Oma beaufsichtigt wird).
Was ist, wenn der Besuch nach 4 Wochen einige Tage aussetzt, dann wieder regelmäßig seine 8 Stunden fortsetzt.
Passende Urteile habe ich leider nicht gefunden.
Ich selbst habe aus diesem Grunde keine Personen gebundenen Nebenkosten (währen in der Hauptsache Müllgebühren).
Gruß
- Volker Wolter -
Hi, hat es Joschi doch punktgenau erläutert. Auch bei Unterbrechungen des Besuchs, fängt die jährliche Besuchsdauer von den genannten 6 - 8 Wochen nicht erneut zu zählen an.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…
MfG ramses90