In dem bereits verlinkten BMF-Schreiben steht das wichtigste neben den Randziffern 18 und 19 in der Randziffer 33:
Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.
Das bedeutet, wenn man für das Jahr 2007 die Steuererklärung macht, kann man dort die Kosten unterbringen, der für 2006 im Jahr 2007 erteilten Nebenskostenabrechnung. Diese Vereinfachung wurde gerade aus den hier genannten Gründen getroffen. Das BMF-Schreiben wurde dahingehend und in anderen Punkten neu aufgelegt.