Selbstgenutze Eigentumswohnung bei Einkommenststeu

Hallo,
ich frage mich folgendes:
Angenommen jemand hätte eine Eigentumswohnung die er selbst nutzt und bekommt über die Hausverwaltung eine Rechnung vom Kaminfeger.
Könnte er diese Rechnung, die an die Hausverwaltung gerichtet ist, als Handwerkerrechnung in der eigenen Wohnung von der Einkommenssteuer absetzen? Würde dies das Finanzamt anerkennen?
Ließe sich theoretisch von einem solchen Besitzer einer selbstbewohnten Eigentumswohnung auch noch andere wohnungsbezogene Kosten absetzen? Z.b. die Verwaltungskosten? Oder müsste er die Wohnung überhaupt nicht auf der Lohnsteuererklärung erwähnen da es ihm keinen Vorteil bringt?

Vielen Dank und viele Grüße,
Klaus

[MOD] Komplettzitat gelöscht

Hallo, eine selbstgenutzte ETW bringt keinerlei Steuervorteile.
Handwerkerechnungen können allerdings im Rahmen von Zeile 112
Vordruck ESTErklärung abgesetzt werden. Die Hausverwaltung muß
hierüber eine besondere Bescheinigung ausstellen. Die Rechte hat
man als Wohnungsinhaber, also auch als Mieter. Gruß

Nachfrage zu Pflichten Hausverwaltung
Hi !

Die Hausverwaltung muß hierüber eine besondere Bescheinigung ausstellen.

Finde dieses Thema sehr interessant. Habe auch schon ein wenig gesucht, ob es eine solche Pflicht gibt. Habe dazu leider keine Quellen gefunden. Woraus also leitet sich die Pflicht her, eine solche (steuerlich verwertbare) Bescheinigung auszufertigen?

BARUL76

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wichtig in diesem Zusammenhang noch, dass nur der Lohn des Handwerkers begünstigt ist, nicht der Materialeinsatz. Außerdem ist zwingend eine Überweisung vorgeschrieben. Barzahlungen werden nicht anerkannt.

Hi,

was ähnliches hatten wir unter
/t/nebenkosten-von-der-steuer-absetzen/4604612/4

Schöne Grüße
C.

Hallo, ich bin eingeloggt beim BmF und erhalte daher viele Rund-
schreiben Steuern betrefffend.
Ein Rundschreiben vom 26.10.07 betr. § 35a EStG. Danach muß ein
Vermieter oder Verwalter die notwendigen Bescheinigungen ausstellen.
Ein Vordruckmuster ist dort beigefügt. Das Rundschreiben ist auch im
Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht worden. Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

was sind Rechte vs. was sind Pflichten?
Hi !

Ein Rundschreiben vom 26.10.07 betr. § 35a EStG.
Danach muß ein Vermieter oder Verwalter
die notwendigen Bescheinigungen ausstellen.

In dem Schreiben heißt es:
19
Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger des Heimes unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 18) des Vermieters oder seines Verwalters bzw. des Trägers des Heimes nachgewiesen wird.

Das Mietverhältnis ist ein Vertragsverhältnis im Bereich des Zivilrechts. Aus diesem Vertragsverhälnis ergeben sich Rechte und Pflichten. Diese sind im BGB (und Nebenbestimmungen) geregelt. Die Finanzverwaltung hat nur eingeschränkte Befugnisse, in die Vertragsbeziehungen einzugreifen. Ich kann bisher daher auch weiterhin KEINE Verpflichtung des Vermieters zum Austellen einer Bescheinigung erkennen.

Es heißt doch auch in dem Schreiben, dass die Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden können (Recht), wenn eine Bescheinigung erstellt wird.

Wie man also ein Recht des Steuerpflichtigen so einfach in eine Pflicht des Vermieters umdeutet, ist für mich nicht nachvollziehbar.

Wenn es diese Pflicht zur Aufstellung einer Bescheinigung dennoch geben sollte, mit welchen Mitteln/mit welchem Recht sollten
a) der Fiskus
b) der Vermieter
die Erstellung einer solchen Bescheinigung durchsetzen?

Auf Seiten des Fiskus sehe ich derzeit keine Möglichkeit, in das Vertragsverhältnis weitere Pflichten für den Vermieter einzuschummeln.

Und der Mieter hat ein Recht auf den Erhalt einer Nebenkostenabrechnung. Die hierzu notwendige Aufschlüsselung ergibt sich aus der „Betriebskostenverordnung“ (BK-VO). Diese sieht aber lediglich einige Kostenpositionen vor. Eine Pflicht zur Aufteilung in Lohn- und Materialkosten gibt es dort nicht. Erstellt der Vermieter also eine BK-Abrechnung auf der Grundlage der BK-VO, hat er seine vertraglichen Nebenpflichten bereits voll erfüllt. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG ist für mich nicht erkennbar.

BARUL76

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ergänzdes Urteil LG Düsseldorf
Hi !

Heute in einem Newsletter entedeckt:

Verwalterbescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen
Das LG Düsseldorf hält in seinem (Beschwerde-)Beschluss v. 08.02.2008 - 19 T 489/07 ein vom Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft für die Erstellung von Einzelbescheinigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemachtes Honorar für grundsätzlich zulässig und in einer Höhe von jeweils 25 EUR auch für nicht zu beanstanden.

Auch hieraus ist erkennbar, dass eine Verpflichtung auf der Grundlage des Mietvertrages zur Erteilung der Bescheinigung nicht besteht, sondern dass es sich um eine selbständige Nebenleistung des Verwalters/Vermieters handelt.

BARUL76

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