was sind Rechte vs. was sind Pflichten?
Hi !
Ein Rundschreiben vom 26.10.07 betr. § 35a EStG.
Danach muß ein Vermieter oder Verwalter
die notwendigen Bescheinigungen ausstellen.
In dem Schreiben heißt es:
19
Auch der Mieter einer Wohnung bzw. der Heimbewohner kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter bzw. vom Träger des Heimes unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 18) des Vermieters oder seines Verwalters bzw. des Trägers des Heimes nachgewiesen wird.
Das Mietverhältnis ist ein Vertragsverhältnis im Bereich des Zivilrechts. Aus diesem Vertragsverhälnis ergeben sich Rechte und Pflichten. Diese sind im BGB (und Nebenbestimmungen) geregelt. Die Finanzverwaltung hat nur eingeschränkte Befugnisse, in die Vertragsbeziehungen einzugreifen. Ich kann bisher daher auch weiterhin KEINE Verpflichtung des Vermieters zum Austellen einer Bescheinigung erkennen.
Es heißt doch auch in dem Schreiben, dass die Aufwendungen nur dann berücksichtigt werden können (Recht), wenn eine Bescheinigung erstellt wird.
Wie man also ein Recht des Steuerpflichtigen so einfach in eine Pflicht des Vermieters umdeutet, ist für mich nicht nachvollziehbar.
Wenn es diese Pflicht zur Aufstellung einer Bescheinigung dennoch geben sollte, mit welchen Mitteln/mit welchem Recht sollten
a) der Fiskus
b) der Vermieter
die Erstellung einer solchen Bescheinigung durchsetzen?
Auf Seiten des Fiskus sehe ich derzeit keine Möglichkeit, in das Vertragsverhältnis weitere Pflichten für den Vermieter einzuschummeln.
Und der Mieter hat ein Recht auf den Erhalt einer Nebenkostenabrechnung. Die hierzu notwendige Aufschlüsselung ergibt sich aus der „Betriebskostenverordnung“ (BK-VO). Diese sieht aber lediglich einige Kostenpositionen vor. Eine Pflicht zur Aufteilung in Lohn- und Materialkosten gibt es dort nicht. Erstellt der Vermieter also eine BK-Abrechnung auf der Grundlage der BK-VO, hat er seine vertraglichen Nebenpflichten bereits voll erfüllt. Ein zivilrechtlicher Anspruch auf Erstellung einer Bescheinigung nach § 35a EStG ist für mich nicht erkennbar.
BARUL76
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