Nebenkostenabrechnung

Liebe/-r Experte/-in,
wie muss die Nebenkostenabrechnung am Ende des Kalenderjahres aussehen, wenn im Mietvertrag unter einem Punkt eine „Pauschale“ für einzelne Kosten vereinbart wurde (Frischwasser mtl 3€,Schornsteinfegeru.a.fester betrag/Heizung 100€) und unter einem weiteren Unterpunkt die Verrechnung der Vorrauszahlungen zum Ende des Kalenderjahres festgelegt wurde?
Es geht um eine Differenz im Verbrauch der Heizkosten. Es ist ein Haus mit zwei Wohnungen(Mieter eine und Vermieter die andere, wobei zur Zeit der Teil nicht bewohnt ist), keine Wasseruhr, Strom wird über einen separaten Vertrag durch den Mieter bezogen,warm Wasser ist nicht in den Nebenkosten extra gelistet- nur die Heizkosten)
a)Der Vermieter will in einem Schreiben nachträglich eine extra Nachzahlung für den Verbrauch von Warmwasser geltend machen, obwohl er in dem Schreiben sagt „da Sie ja kein Warmwasser zahlen…“ DAS GEHT MEINES ERACHTENS GAR NICHT?
b) der Vermieter will nachträglich eine Wasseruhr einbauen , obwohl im Vertrag eine "Frischwasserpauschale vereinbart wurde(siehe oben) IST IN ERMANGELUNG DER WASSERUHR DER PAUSCHALPREIS AUS DER IM VERTRAG STEHENDEN AUFLISTUNG GÜLTIG?
c)der Vermeiter weigert sich, in der Nebenkostenabrechnung eine genaue Auflistung der Kosten zu machen DA WENIGER VERBRAUCHT WURDE ALS BEZAHLT,GEHT ES UM EINE VOM VERMIETER VERWEIGERTE RÜCKZAHLUNG…?
d) der Vermieter weigert sich, den durch einen Zähler an der Ölheizung genau ablesbaren Verbrauch mit dem Abschlag zu verrechnen (die Ölheizung wärmt auch das „Frischwasser“, was als warmes Wasser verbraucht wird)

Was ist in so einem Vertrag denn nun gültig? die „Pauschale“ oder weil in einem Unterpunkt die Vorrauszahlungen abgerechnet werden sollen, eine Pauschale für nicht nachvollziehbare (zB Wasser) und eine Verrechnung für berechenbare (Heizung) Anteile??

Herzlichen Dank schon mal
AB

Hallo AB,

hier hilft nur der Gang zu einem Mieterschutzverein oder zu einem Anwalt für Mietrecht und zwar mit Ihren gesamten Unterlagen wie Mietvertrag und allen anderen Ihnen vorliegenden Dokumenten.
Ihre Anfrage ist viel zu umfangreich, als daß man Ihnen hier ohne Einblick in die Unterlagen einen anderen Rat geben könnte.
Bitte haben Sie hierfür Verständnis.

Herzliche Grüße sendet Ihnen

Heinz Brassel

Danke für die Antwort,
da sind wir schon… leider schmeißt die Sachbearbeiterin alles in einen Topf und liest sich weder den Mietvertrag noch die Briefe durch…
und jetzt?
Wäre schön gewesen, eine Art Anhaltspunkt zu haben, in welche Richtung man auch den beratenden Anwalt des MV bewegen kann/sollte…
Ja, es ist eine komplexe Situation…

Hallo Schöner Wohnen,
Leider kann ich dir im Moment nicht qualifiziert genug antworten, da ich hier im Urlaub nicht die notwendige Literatur zur Verfügung habe. Sobald ich wieder zu Hause bin, kümmere ich mich.
Gruß
Mary

Super, danke!

Hallo,
wenn einzelne Pauschalbeträge, wie beispielsweise 3,00 EUR Frischwasser, 100,00 EUR Heizung und 25,00 EUR Schornsteinfeger im Mietvertrag steht, so sind das die kalkulierten Beträge für diese einzelnen umlegbaren Kostenpositionen, die in der Summe die Gesamtposition Nebenkosten ausmachen, wenn ich das Geschriebene richtig verstehe.
Sollten es aber ausdrücklich Pauschalbeträge sein, so kann nur ein fachkundiger Rechtsbeistand oder Mieterverein den Mietvertrag prüfen, ob es sich hierbei um eine Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale handeln kann, über die nicht abgerechnet werden muss oder ob es sich um die Vereinbarung von zahlbaren NK-Vorauszahlung handelt.
Da kann strittig sein, falls es nicht eindeutig vereinbart worden ist.
Sind beispielsweise die umlegbaren und anfallenden Betriebskosten nicht alle aufgeführt und die Betriebskostenverordnung (Anlage) nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages, so kann es sein, dass lediglich die Nebenkostenpositionen, die im Mietvertrag nach Art, wie Heizung, Frischwasser, Schornsteinfeger aufgeführt sind, durch den Vermieter abrechenbar sind und keine weiteren Kosten, wie auch das Warmwasser.
Da es sich bei dem abzurechnenden Objekt(2 Wohnungen in einem Haus, eine wird durch den Eigentümer gewohnt)um eine Besonerheit gem. Heizkostenverordnung handelt, gelten hier die rechtlichen Bestimmungen, wie BGB vor denen der HeizkVO - ansonsten ist die VO zwingend vorrangig anzuwenden.
Die zu übernehmenden Nebenkosten, sofern nicht eine Pauschale rechtlich gültig vereinbart worden ist, sind kalenderjährlich abzurechnen, d. h. der Abrechnungszeitraum ist festgelegt worden vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres, nicht unterjährig.
Wie funktioniert denn die Warmwasseraufbereitung, über eine Therme in der jeweiligen Wohnung oder über die Heizungsananlage? Wenn letzteres der Fall ist, so wird das benötigte warme Wasser durch den Betrieb der Heizungsanlage sozusagen „hergestellt“ und ein Teil von 18% der Gesamtkosten des Betriebs der Heizungsanlage ist gem. HeizkVO der Anteil der für die Zubereitung des warmen Wassers berechnet werden kann.
Aber eine allgemeine Wasseruhr, die durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen abgelesen wird, muss vorhanden sein!?
Was den Einbau von Wasseruhren, ob Kaltwasser- oder/und Warmwasseruhr anbelangt, so ist das natürlich die Möglichkeit nach tatsächlichem Verbrauch abzurechen, auch bei der Vereinbarung von Pauschalen können die nach gesteigertem Verbrauch in der Höhe angepasst werden.
Wenn jedoch eine NEbenkostenvereinbarung rechtlich korrekt vereinbart worden ist, so ist der Vermieter verpflichtet, die einzelnen Positionen aufzustellen und die Kosten anteilig abzurechnen.
Sollte er sich nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Abrechnung mit Aufführung der einzelnen Positionen weiterhin weigern, dies zu tun, so kann die Miete um den Betrag der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung gemindert werden bis er der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gem. Mietvertrag nachkommt. Aber es kommt eben auch darauf an, ob tatsächlich Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden sind oder eine monatliche Pauschale.
Dies gilt insbesondere auch für die aufgeführten Punkte Weigerung der Abrechnung des Verbrauchs der Ölheizung und zusätzliche Forderung einer Nachzahlung für Warmwasser, das wie Sie schon richtig bemerken, durch den Betrieb der Heizungsanlage sozusagen „hergestellt“ wird.
Am besten ist es, da eindeutige Vereinbarungen - Pauschale oder Nebenkostenvorauszahlung und zu übernehmende Positionen Nebenkosten - scheinbar nicht aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen bzw. vereinbart sind, den Mietvertrag und den Schriftverkehr einem fachkundigen Dritten, ob Fachanwalt für Mietrecht oder beispielsweise dem örtlichen Mieterverein vorzulegen und um Prüfung und Hilfestellung zu bitten.
Ein in Ihrer Nähe befindlicher Fachanwalt kann beispielsweise über die Webseite der Bundesrechtsan-waltskammer => dann Bundesland oder Ort => örtliche Rechtsanwaltskammer => Mitgliederdatenbank/Anwaltskanzleien gewählt werden.
Der örtliche Mieterverein ist über die Telefonauskunft zu ermitteln.

Freundliche Grüße,

Ganz herzlichen Dank für die super ausführliche Antwort- und das wie versprochen!

Damit komme ich schon sehr viel weiter!

Die Frage, ob der Mietvertrag Pauschaöle oder Vorrauszahlung meint ist nicht klar geklärt. Wir haben einen Mietvertrag vom DMB, in dem unter Pt2, wo die Nebenkosten aufgeführt werden müssen, ein Aufkleber mit eben den „Pauschalen“ für Wasser, heizung,Schornsteinfeger etc- klebt-
unter Pkt 5 aber, ist die Abrechnung der Nebenkosten zum Ende des Kanlenderjahres eingetragen…?
Was also gilt? Ich denke, dass sich damit die „Pauschalen“ auf Vorauszahlungen beziehen, die am Ende des Jahres verrenchnet werden müssen mit dem tatsächlihcen Verbaruch und den tatsächlich angefallenen Kosten.
Leider war der DMB vor Ort überhaupt nicht kooperativ bzw brauchbar. Sonst hätte ich die Frage nicht hier stellen müssen.
Herzlichen Dank!
freundliche Grüße

Hallo AB,

schau dir erst einmal die Antwort in weiß-was von Joschi an:
Denn erst einmal ist zu klären, ob nicht eine ordentliche Heizkostenabrechnung nach der geltenden Verordnung gemacht werden müsste.
/t/heizkostenpauschale/6239711/3
§2 ist wohl erfüllt, ob eine der Ausnahmesituationen erfüllt ist, ist zu prüfen.
Dann wird einerseits von Pauschalen und andererseits von Vorauszahlungen geschrieben.
Was denn nun? Das ist sehr wichtig. In dem Fall, in dem der Vermieter mit im Haus mit zwei Wohnungen wohnt, darf er nämlich auch über Pauschalen (all-Inclusiv-Miete sozusagen) abrechnen, wenn eine der Vorraussetzungen erfüllt ist (kann aber jeder Vermieter so auslegen) Dann muss er nichts messen, offenlegen, abrechnen etc. Auch die Heizkosten nicht…
Wenn dieser Punkt widersprüchlich im Vertrag formuliert ist, bitte einen Rechtsanwalt oder den Mieterschutzverein bemühen.
ein hierfür interessanter Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topi…&

Nun zu den Einzelpunkten:

a) Wenn das Warmwasser weder erfasst, noch abgrerchnet wird, zahlst DU es doch auch gar nicht, sondern der Vermieter. Wieso geht das gar nicht? Dass er hier ein gerechteres Verfahren und eine Nachzahlung möchte ist nur verständlich. Das darf er aber nur auf Grundlage des Mietvertrages (s.o) oder nachzurüstender Wasseruhren.

b) Der nachträgliche Einbau von Uhren ist in jedem Falle zur genauen Erfassung der Verbräuche zu begrüßen. Für den Heizungsverbrauch ist der Einbau von Messgeräten auch zu empfehlen. Es handelt sich bei beiden um duldungspflichtige Maßnahmen. http://dejure.org/gesetze/BGB/554.html
Dann kann auch nach Verbrauch und Wohnfläche abgerechnet werden.

c) Wie wird der Verbrauch denn festgestellt, wenn es keine Uhren gibt?
Woraus wird geschlossen, wer draufzahlt, der Vermieter oder der Mieter?

d) Ist denn ein „Abschlag“ gezahlt worden? Wenn ja, muss auch ordentlich nach Heizkostenverordnung abgerechnet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/index…

Wie werden die anderen Betriebs- und Nebenkosten (Grundsteuer, Straßenreinigung, Müll etc. abgerechnet, oder sind in der „Pauschalmiete“ enthalten?

Gruß
Mary

Hallo,

…da der Punkt 5 mit der Erklärung, handschriftlich so nehme ich an, zum Abrechnungszeitraum nach den genannten Pauschalen aufgeführt ist, bin ich auch der Auffassung, dass es sich um Nebenkostenvorauszahlungen handelt über die auch abgerechnet werden muss.

Alles Gute und
freundliche Grüße,