Hallo,
wenn einzelne Pauschalbeträge, wie beispielsweise 3,00 EUR Frischwasser, 100,00 EUR Heizung und 25,00 EUR Schornsteinfeger im Mietvertrag steht, so sind das die kalkulierten Beträge für diese einzelnen umlegbaren Kostenpositionen, die in der Summe die Gesamtposition Nebenkosten ausmachen, wenn ich das Geschriebene richtig verstehe.
Sollten es aber ausdrücklich Pauschalbeträge sein, so kann nur ein fachkundiger Rechtsbeistand oder Mieterverein den Mietvertrag prüfen, ob es sich hierbei um eine Vereinbarung einer Nebenkostenpauschale handeln kann, über die nicht abgerechnet werden muss oder ob es sich um die Vereinbarung von zahlbaren NK-Vorauszahlung handelt.
Da kann strittig sein, falls es nicht eindeutig vereinbart worden ist.
Sind beispielsweise die umlegbaren und anfallenden Betriebskosten nicht alle aufgeführt und die Betriebskostenverordnung (Anlage) nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages, so kann es sein, dass lediglich die Nebenkostenpositionen, die im Mietvertrag nach Art, wie Heizung, Frischwasser, Schornsteinfeger aufgeführt sind, durch den Vermieter abrechenbar sind und keine weiteren Kosten, wie auch das Warmwasser.
Da es sich bei dem abzurechnenden Objekt(2 Wohnungen in einem Haus, eine wird durch den Eigentümer gewohnt)um eine Besonerheit gem. Heizkostenverordnung handelt, gelten hier die rechtlichen Bestimmungen, wie BGB vor denen der HeizkVO - ansonsten ist die VO zwingend vorrangig anzuwenden.
Die zu übernehmenden Nebenkosten, sofern nicht eine Pauschale rechtlich gültig vereinbart worden ist, sind kalenderjährlich abzurechnen, d. h. der Abrechnungszeitraum ist festgelegt worden vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres, nicht unterjährig.
Wie funktioniert denn die Warmwasseraufbereitung, über eine Therme in der jeweiligen Wohnung oder über die Heizungsananlage? Wenn letzteres der Fall ist, so wird das benötigte warme Wasser durch den Betrieb der Heizungsanlage sozusagen „hergestellt“ und ein Teil von 18% der Gesamtkosten des Betriebs der Heizungsanlage ist gem. HeizkVO der Anteil der für die Zubereitung des warmen Wassers berechnet werden kann.
Aber eine allgemeine Wasseruhr, die durch das örtliche Wasserversorgungsunternehmen abgelesen wird, muss vorhanden sein!?
Was den Einbau von Wasseruhren, ob Kaltwasser- oder/und Warmwasseruhr anbelangt, so ist das natürlich die Möglichkeit nach tatsächlichem Verbrauch abzurechen, auch bei der Vereinbarung von Pauschalen können die nach gesteigertem Verbrauch in der Höhe angepasst werden.
Wenn jedoch eine NEbenkostenvereinbarung rechtlich korrekt vereinbart worden ist, so ist der Vermieter verpflichtet, die einzelnen Positionen aufzustellen und die Kosten anteilig abzurechnen.
Sollte er sich nach schriftlicher Aufforderung und Fristsetzung zur Abgabe einer ordnungsgemäßen Abrechnung mit Aufführung der einzelnen Positionen weiterhin weigern, dies zu tun, so kann die Miete um den Betrag der vereinbarten Nebenkostenvorauszahlung gemindert werden bis er der Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung gem. Mietvertrag nachkommt. Aber es kommt eben auch darauf an, ob tatsächlich Nebenkostenvorauszahlungen vereinbart worden sind oder eine monatliche Pauschale.
Dies gilt insbesondere auch für die aufgeführten Punkte Weigerung der Abrechnung des Verbrauchs der Ölheizung und zusätzliche Forderung einer Nachzahlung für Warmwasser, das wie Sie schon richtig bemerken, durch den Betrieb der Heizungsanlage sozusagen „hergestellt“ wird.
Am besten ist es, da eindeutige Vereinbarungen - Pauschale oder Nebenkostenvorauszahlung und zu übernehmende Positionen Nebenkosten - scheinbar nicht aus dem Vertrag eindeutig hervorgehen bzw. vereinbart sind, den Mietvertrag und den Schriftverkehr einem fachkundigen Dritten, ob Fachanwalt für Mietrecht oder beispielsweise dem örtlichen Mieterverein vorzulegen und um Prüfung und Hilfestellung zu bitten.
Ein in Ihrer Nähe befindlicher Fachanwalt kann beispielsweise über die Webseite der Bundesrechtsan-waltskammer => dann Bundesland oder Ort => örtliche Rechtsanwaltskammer => Mitgliederdatenbank/Anwaltskanzleien gewählt werden.
Der örtliche Mieterverein ist über die Telefonauskunft zu ermitteln.
Freundliche Grüße,