Nebenwohnsitz in der selben stadt

Hallo,

der Mann einer Familie mit einem 5 jährigen Kind möchte sich aus beruflichen und privaten Gründen in der selben Stadt einen Nebenwohnsitz anmelden. Geht das? Was ist zu beachten?

Hintergrund ist folgender:
Der Mann hat Steuerklasse 3 und will diese behalten. Aus diesem Grund findet keine Scheidung statt. Nimmt sich der Mann aber eine eigene Wohnung als Hauptwohnsitz wird das Finanzamt am Ende des Jahres eine deftige Nachzahlung fordern, da der Mann für das Amt als alleinstehend angesehen wird und somit mit Lohsteuerklasse 1 veranschlagt wird. Der Mann mag aber die Lohsteuerklasse 3 behalten und keine Nachzahlung zahlen müssen! Sprich er mag nicht als getrennt lebend eingestuft werden.

gruesse

Eigentlich ist es doch ganz einfach:

Der Mann will in eine andere Wohnung ziehen und dort seinen Lebensmittelpunkt verbringen. Also ist die neue Wohnung ein Haupt-, kein Nebenwohnsitz. Nicht die Bezeichnung ist entscheidend, sondern die Tatsachen.

Levay

nun mag der mann das aber so drehen dass er die wohnung als nebenwohnsitz anmelden kann (steuerliche vorteile). welche begründungen muss er dafür haben?

nun mag der mann das aber so drehen

Eben. Er will gegen das Gesetz verstoßen, es „drehen“. Ich glaube kaum, dass du in diesem Brett Tipps und Tricks für illegales Handeln bekommen wirst.

Levay

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aha, damit verstößt er also gegen das gesetz. sollte ich ihm mal „stecken“. ich kenn mich ja mit sowas garnicht aus. danke erstmal.

Ehegattenveranlagung
Hi,

Finanzbeamte sind nicht unterbelichtet, die abweichende Adresse des Mannes kann ihn schon auf Gedanken bringen.

Lebt das Ehepaar tatsächlich und während des ganzen Jahres dauernd getrennt, dann ist das Steuerhinterziehung, wenn man das nicht angibt.

Andererseits…
es reicht ein Tag Versöhnungsversuch in dem Jahr aus, um eine Zusammenveranlagung legal zu bekommen

oder das Ehepaar ist nur räumlich getrennt, aber will keine Trennung der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft…so schwammig wie das klingt, ist es auch…

es kann deshalb auch hier Konstellationen geben, dass eine Zusammenveranlagung akzeptiert wird. Finanzbeamte sollen hier nicht nachforschen und die Angaben der Ehegatten übernehmen.

s.a.
/t/einkommenssteuerausgleich-und-scheidung/4103287

Ach, und Melderecht hat keine Auswirkungen aufs Steuerrecht.

Schöne Grüße
C.

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aha, damit verstößt er also gegen das gesetz. sollte ich ihm
mal „stecken“. ich kenn mich ja mit sowas garnicht aus. danke
erstmal.

Hallo,

  1. ob eine Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnsitz angemeldet ist, interessiert das Finanzamt nicht. Das Finanzamt richtet sich nach dem Steuerrecht und nicht nach dem Melderecht.

  2. das Finanzamt „veranschlagt“ niemanden als getrennt lebend, sondern man ist es einfach. Wer tatsächlich das ganze Jahr dauernd getrennt lebend ist, der hat keinen Anspruch mehr auf Steuerklasse 3.

  3. Wer dem Finanzamt vorspielt, doch noch eine glückliche Ehe zu führen, der begeht Steuerhinterziehung in Höhe der Differenz zwischen Steuerklasse 1 und 3.

  4. Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt.

Gruß
Lawrence

es kann deshalb auch hier Konstellationen geben, dass eine
Zusammenveranlagung akzeptiert wird. Finanzbeamte sollen hier
nicht nachforschen und die Angaben der Ehegatten übernehmen.

naja, es gab schon klageverfahren, wo zur frage der ehelichen wirtschafts- und lebensgemeinschaften gar zeugen befragt wurden. darum sollte das FA (m. E. auch völlig zurecht) nachforschen u. die steuerpflichtigen mit ihren mitwirkungspflichten konfrontieren. im zweifel wird die zusammenveranlagung zu versagen sein. und ein strafverfahren wäre konsequenterweise auch einzuleiten.

Hi,

naja, es gab schon klageverfahren, wo zur frage der ehelichen
wirtschafts- und lebensgemeinschaften gar zeugen befragt
wurden.

Fundstelle dazu?

darum sollte das FA (m. E. auch völlig zurecht)
nachforschen u. die steuerpflichtigen mit ihren
mitwirkungspflichten konfrontieren. im zweifel wird die
zusammenveranlagung zu versagen sein. und ein strafverfahren
wäre konsequenterweise auch einzuleiten.

in der Ausbildung wird der diesbezügliche Eifer ausdrücklich gebremst, siehe auch BFH Urteil vom 13.12.1985 (VI R 190/82) BStBl. 1986 II S. 486
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860486.HTM

http://www.isuv.de/forum/thread.php?threadid=39407

soweit die Theorie, aber es gibt auch Einzelfälle und zwar entscheidend ist hier, dass die Ehe tatsächlich geschieden wurde -wenn auch erst 2 Jahre später
http://www.ra-kotz.de/zusammenveranlagung3.htm

bzw. unterschiedliche Erklärungen der Ehegatten
http://www.steuerratgeber-online.de/Blog/zusammenver…

und zur Abrundung noch ein Steuerberater
http://www.jasper-steuerberatung.de/Infoservice/steu…

Schöne Grüsse
C.