Hallo,
[…]
Und ganz davon abgesehen macht §202c in keinster Weise
irgendeine Unterscheidung zwischen „Prvat Mensch“ und
Dienstleistern, es kommt auch nicht auf die Kompetenz drauf
an, sondern nur auf deine ABSICHT.
Unabhängig von dem ganzen anderen Quatsch in diesem Thread ist gerade die Absicht des Nutzers *nicht* Bestandteil des Paragraphen. Das ist auch einer der Hauptkritikpunkte. D.h. es ist ein Gummiparagraph, der es erlaubt, Nutzer von Computern nahezu beliebig anzuklagen – und bei entsprechender Laune bzw. Motivation der Richter – auch zu verurteilen.
Der Paragraph gilt daher auch unter Juristen als Beispiel für ausgesprochen schlampige Gesetzgebung. Die Wikipedia verweist zu recht:
„In der Rechtswissenschaft wurde die Vorschrift als Straftatbestand „ohne erkennbaren ‚Unrechtskern‘“ bezeichnet.“
Das Staatsanwälte bisher keine Lust hatten, weiter zu ermitteln, muss ja nicht so bleiben oder in jedem Fall so sein.
Gruß
Fritze