Neupreiserstattung wenn weder Reparatur noch Austausch der Ware möglich

Guten Tag an alle,
Folgende Frage:
ein Handy wurde im März 2012 für 420,-€ bei einem Händler gekauft.
Seit dem Kauf war das Handy 3 Mal repariert worden, jetzt das 4. Mal.
Gewährleistung läuft im März 2014 ab.
Der Händler teilt schriftlich mit, dass diesmal keine Reparatur
möglich ist, und das Gerät auszutauschen kann er auch nicht. Er bietet
211,-€ zur Verrechnung mit einem neuen Handy, oder Gutschein für diese
Summe an.
Die Frage ist ob der Händler in dieser Situation den Neupreis erstatten
muß? Oder anderesrum, hat der Käufer das Recht auf Neupreiserstattung
für defekte Ware während der Gewährleistungsfrist?
Er will nur den "Zeitwert" erstatten, und dazu nicht in Bar.
Ist das rechtens?

Hallo,

dsa ist nicht zulässig, bei einem Gewährleistungsfall tritt man vom Kauf zurück.
Ein Wertersatz ist auch nicht zulässig

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

hth

dsa ist nicht zulässig, bei einem Gewährleistungsfall tritt
man vom Kauf zurück.
Ein Wertersatz ist auch nicht zulässig

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

komisch. in meinem link steht gleich im ersten satz ‚im falle einer ersatzlieferung‘. trifft also hier gar nicht zu. hier geht es doch um rücktritt.

und dass ein wertersatz unzulässig sein soll ist auch mal was ganz neues. hast du einen clown gefrühstückt? oder vergessen, im gesetz nachzulesen? http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html

und schließlich: wir sollten vom fragesteller erstmal erfahren, ob überhaupt ein recht auf rücktritt besteht. es sollte sich da schon um gleiche fehler handeln und nicht um verschiedene. siehe http://dejure.org/gesetze/BGB/440.html kulanz ergibt nämlich ganz andere möglichkeiten als sachmangelhaftung.

och, ich hab einfach ein bissl weiter gelesen, das schadet nie.

„Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439 Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.“

und der clown hat komisch geschmeckt…

och, ich hab einfach ein bissl weiter gelesen, das schadet
nie.

fang beim nächsten mal vielleicht mit der überschrift an. was du verlinkt hast, hat eine kleine einschränkung:
„Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Ware im Fall der Ersatzlieferung“

was du nun zitierst:

„Nunmehr hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass § 439
Abs. 4 BGB im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1
Satz 1 BGB) entgegen seinem Wortlaut einschränkend anzuwenden
ist. Die durch § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen
Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) greifen
nur für die Rückgewähr der mangelhaften Sache selbst ein, sie
führen beim Verbrauchsgüterkauf hingegen nicht zu einem
Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz für die Nutzung der
mangelhaften Sache.“

solltest du auch versuchen, im zusammenhang zu verstehen. lies doch mal die dort genannten paragraphen. in §439 abs4 bgb findet man:
„(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.“
es geht eben NICHT um einen rücktritt wie im hier im thread besprochenen fall.

wenn kontext, dann richtig, guck dir mal die grundlage für das urteil an

wenn kontext, dann richtig, guck dir mal die grundlage für das
urteil an

grundlage für das urteil ist das gesetz und dazu gehörige kommentare. und nun?

das ist doch albern. vielleicht sagst du einfach mal klipp und klar, was du meinst. bislang haben wir nur deinen link und meine belege dafür, dass er mit dem fall hier im thread nichts zu tun hat. kommt von dir noch irgendein argument dagegen oder war’s das jetzt?

grundlage ist die Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG und eben nicht das gesetz, den das gesetz würde in dem fall etwas anderes vorschreiben.

wenn wir in diese richtline nun reinschauen werden wir sehen, das es in dem ergangen urteil zwar um eine nachlieferung geht, die zitiere richtline aber auch die unentgeltliche auflösung vorsieht:

„Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.“

wenn eine entgeltliche bei der nachlieferung nicht zulässig ist, wieso sollte sie dann auf einmal bei der Vertragsauflösung möglich sein?

wenn eine entgeltliche bei der nachlieferung nicht zulässig
ist, wieso sollte sie dann auf einmal bei der
Vertragsauflösung möglich sein?

weil es zwei verschiedene dinge sind. findet jedenfalls der bgh:
BGH vom 16.09.2009 – VIII ZR 243/08 (http://lexetius.com/2009,2970)

wobei man es sich da meiner Meinung nach zu einfach gemacht hat, aber ich geb dir recht.

aber selbst das begründet dann nur ein Nutzungsentgeld und begründet keinen Rückkauf zum Zeitwert.

aber selbst das begründet dann nur ein Nutzungsentgeld und
begründet keinen Rückkauf zum Zeitwert.

das ist das gleiche.

zeitwert=neupreis-nutzungsentgeld

das würde bedeuten, das das nutzungsentgeld nur dem wertverlust entspricht? also gäb es dann bei sammlerstücken, die mehr wert als beim start hätte geld zurück?

das würde bedeuten, das das nutzungsentgeld nur dem
wertverlust entspricht?

stell doch mal eine alternativrechnung auf.

also gäb es dann bei sammlerstücken,
die mehr wert als beim start hätte geld zurück?

sammlerstück innerhalb der frist der sachmangelhaftung?

das würde bedeuten, das das nutzungsentgeld nur dem
wertverlust entspricht?

stell doch mal eine alternativrechnung auf.

Telefone kann man auch mieten, da ist der marktübliche Mietpreis mit Sicherheit ein guter Ansatz. Nach deiner Rechnung wäre dann ein Gewährleistungsrecht auf verderbliche Güter sinnlos, da deren Wert sehr schnell gegen Null geht ^^

also gäb es dann bei sammlerstücken,
die mehr wert als beim start hätte geld zurück?

sammlerstück innerhalb der frist der sachmangelhaftung?

sicher, das fängt von seltenen Münzen ( z.b. Fehlprägungen) an und kann bei sowas wie einer Xbox enden, die aufgrund der geringen Verfügbarkeit direkt im „Wert“ steigt.

das würde bedeuten, das das nutzungsentgeld nur dem
wertverlust entspricht?

stell doch mal eine alternativrechnung auf.

Telefone kann man auch mieten, da ist der marktübliche
Mietpreis mit Sicherheit ein guter Ansatz.

warum sollte das so sein?
in einen mietpreis ist ein gewinn eingerechnet. beim nutzungsentgelt im rahmen einer sachmangelhaftung aber nicht. also nix mit ‚guter ansatz‘.

Nach deiner
Rechnung wäre dann ein Gewährleistungsrecht auf verderbliche
Güter sinnlos, da deren Wert sehr schnell gegen Null geht ^^

ich verstehe nicht, was du damit sagen willst. wie hoch wäre denn deiner meinung nach das nutzungsentgelt für eine bratwurst?

also gäb es dann bei sammlerstücken,
die mehr wert als beim start hätte geld zurück?

sammlerstück innerhalb der frist der sachmangelhaftung?

sicher, das fängt von seltenen Münzen ( z.b. Fehlprägungen) an
und kann bei sowas wie einer Xbox enden, die aufgrund der
geringen Verfügbarkeit direkt im „Wert“ steigt.

und wo genau sollte hier im rahmen der sachmangelhaftung der sammlerwert eine rolle spielen?

soderle. ich hab dann doch ein bissl was nachgelesen

der wertverlust berechnet sich scheinbar wie folgt.

neupreis durch lebenserwartung des handys in monaten ( da müsste man mal gucken, was da vom Hersteller versprochen wird :wink: ) mal nutzungszeit des handys in monaten ( ohne die zeit, wo es nicht nutzbar war, weil eingeschickt usw…) abzüglich der zinsen, die das geld dem händler in dem Zeitraum gebracht hätte. (die zinsen sind ja der grund, wieso es den wertersatz geben soll ).

hth

der wertverlust berechnet sich scheinbar wie folgt.

ok. und wie berechnet sich jetzt das nutzungsentgelt im unterschied dazu?

gleich, es ist ja nur der vorteil herauszugeben, den man dadurch erhalten hat

gleich, es ist ja nur der vorteil herauszugeben, den man
dadurch erhalten hat

dann sind wir meiner rechnung nach wieder bei:

aber selbst das begründet dann nur ein Nutzungsentgeld und
begründet keinen Rückkauf zum Zeitwert.

das ist das gleiche.

zeitwert=neupreis-nutzungsentgeld … mehr auf http://w-w-w.ms/a4f4ef

richtig?

nicht komplett, der zeitwert berechnet sich aus dem marktwert und ist eben nicht linar, der marktwertverlust ist in den ersten monaten erheblich höher als der werte, den man nach der von mir genannten formel berechnen würde.