Neuregelung Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Zum 01.01.08 ist die Reform der geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG) in Kraft getreten. Seitdem sind selbständig nutzbare Güter mit einem Wert von Netto Euro 150,00 sonstiger Bürobedarf und müssen direkt in den Aufwand übernommen werden sowie Güter über Euro 150,00 aber mit einem Höchstwert von Euro 1000,00 GWGer, die über fünf Jahre in einem Sammelposten abgesetzt werden müssen.

Diese vorausgeschickt könnten sich bspw. folgende Fragen ergeben:

1.Wie kann ein Kaufmann einen Komplett-PC (Preis rd. Euro 750,00) ansetzen? Kann er diesen wie bis 2007 über drei Jahre abschreiben oder gilt für diesen auch die Fünfjahresfrist?

2.Was macht eine Kauffrau, die eine Trivialsoftware (bspw. ein PDF-Programm für Euro 200,00) kauft? Schreibt sie diese über fünf Jahre ab oder gibt es eine kürzere Frist?

3.Gilt die Euro 150,00-Grenze auch für Software?

Vielen Dank für Eure Antworten!

Hi !

1.Wie kann ein Kaufmann einen Komplett-PC (Preis rd. Euro
750,00) ansetzen? Kann er diesen wie bis 2007 über drei Jahre
abschreiben oder gilt für diesen auch die Fünfjahresfrist?

So wie es im Fall steht, kommt es in den Pool und wird über 5 Jahre abgeschrieben. Werden allerdings noch ein Monitor und ein Drucker dazu gekauft und die Grenze von € 1.000,00 für das Wirtschaftsgut „PC-Anlage“ überschritten, ist eine Abschreibung über 3 Jahre zulässig.

2.Was macht eine Kauffrau, die eine Trivialsoftware (bspw. ein
PDF-Programm für Euro 200,00) kauft? Schreibt sie diese über
fünf Jahre ab oder gibt es eine kürzere Frist?

Die 5-Jahres-Frist des GWG-Pools gilt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur für „abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind“. Diese Voraussetzungen sind für Software nicht gegeben. Software ist daher nach der allgemeinen Regelung über die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ abzuschreiben. Wie lange dabei „betriebsgewöhnlich“ ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.

3.Gilt die Euro 150,00-Grenze auch für Software?

Jein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht. In der Praxis hat sich aber auch für die immateriellen Wirtschaftsgüter die selbe Behandlung wie für „abnutzbare“ Wirtschaftsgüter durchgesetzt.

BARUL76

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