Nicht vermittelbar bei ALG I

Bis Ende letzten Jahres konnte man sich bei Beantragung von ALG I als nicht vermittelbar melden, seit diesem Jahr ist das angeblich nicht mehr möglich.
Ist das wirklich so?
Gibt es Möglichkeiten, sich trotzdem als „Nicht vermittelbar“ erfassen zu lassen, gegebenenfalls mit finanziellen Einbußen?
Danke für Ratschläge.

Hi!

Bis Ende letzten Jahres konnte man sich bei Beantragung von ALG I als nicht vermittelbar melden,

Das ist eine Falschinformation.

Eine Voraussetzung, um überhaupt Anspruch auf Alg zu haben, war schon immer, dass man dem Arbeitsmarkt bzw. den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung steht.
Rechtsgrundlage: § 117 (1) Nr. 1 SGB III i. V. m. § 119 (1) Nr. 3 + (5) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__117.html; http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__119.html)

seit diesem Jahr ist das angeblich nicht mehr möglich.

Ich kann (aus eigener Berufserfahrung) versichern, dass diese Voraussetzungen schon viele Jahre bestehen und keineswegs neu sind.

Gibt es Möglichkeiten, sich trotzdem als „Nicht vermittelbar“ erfassen zu lassen, gegebenenfalls mit finanziellen Einbußen?

Nein. Ohne dass man dem Arbeitsmarkt bzw. den Vermittlungsbemühungen der AA zur Verfügung steht, gibt’s kein Alg.

Wobei: Mir dämmert gerade was. Kann es sein, dass Du das mit dem Bezug von „Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen“ (die ehemalige " 58er-Regelung" aus § 428 SGB III : http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__428.html) verwechselst?

Dieser Paragraph besagt, dass Arbeitslose ab dem 58. Lebensjahr auch dann Alg beziehen können, wenn sie dem Arbeitsamrkt NICHT zur Verfügung stehen, aber nur dann, wenn sie sich schriftlich gegenüber der AA verpflichtet haben, zum frühest möglichen Zeitpunkt (ohne Abschläge) in Rente zu gehen.
ABER seit dem 01.01.2008 gilt dies nur noch für Arbeitslose, die bereits VOR diesem Datum sowohl arbeitslos geworden sind als auch das 58. Lebensjahr vollendet haben.

Vielleicht meinst Du das?!

Gruß
Liza