Nichtleistung in Rechnung gestellt

Hallo,

Angenommen Person X hat vor geraumer Zeit folgende Anfrage per e-mail an einen Anwalt X geschickt:

Sehr geerhter…
anbei möchte ich Ihnen den Schriftverkehr zu meiner Ordnungswidrigkeit zusenden.
Ich bitte Sie, um Einschätzung der Chancen/ möglichem Ausgang bei Einwirkung Ihrer seits und Errechnung des Honorars.

Meine Rechtschutzversicherung übernimmt erst ab einem Wert von 250,- EUR.

Vorab vielen Dank.

Anwort des Anwalts X:

vielen Dank für Ihre e-mail und Anfrage.
Ob Ihnen zu helfen sein wird, vermag ich ohne weitere Erkenntnisse natürlich nicht sagen. Dies müsste besprochen werden. Darüber hinaus brauche ich die amtliche Ermittlungsakte, um zu sehen, was der Polizei vorliegt.
Für den Fall Ihres Einverständnisses, bitte ich daher die beigefügte Vollmacht zu unterzeichnen und zu meinem Vorgang zurück zu geben, und des weiteren um Anweisung eines Gebührenvorschusses in Höhe von zumindest 150,- @. bitte teilen Sie auch mit, bei welcher Rechutzversicherung Sie unter welcher Verdungsscheinnummer rechtutzversichert sind.

Die Reaktion der Person X auf diesen Brief: keine.

Zwei Wochen später kam bei Person X eine Rechnung ins Haus.

sehr geehrter Herr…
da Sie sich auf meine Zuschrift vom … , jedenfalls bis dato - nicht gemeldet haben und insbesondere die Ihnen überlassene Vollmacht unterzeichnet zu meinem Vorgang nicht zurück gerlant ist, unterstelle ich, dass Sie eine Verteidigung durch meine Kanzlei letzen Endes nicht wollen.
Ich überlasse Ihnen beigefügt meine Gebührennote für meine bisherige Tätigkeit.

Schlüssel Ansatz Bezeichnung 40,–
5100 Grundgebühr 7,60
Endbetrag 47,60

Person X hat dem Rechnungsbetrag wiedersprochen, da es zu keinerlei Leistung gekommen ist.

Zwei Wochen später kam bei Person X ein Mahnbescheid vom Amtsgericht.

Gerichtskosten:
Gebühr (Paragraph 3, 34, Nr. 110 KV GKG) 23,–
Rechtsanwaltskosten:
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) 25,–
Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) 5,–
Endbetrag: 53,–

Die Reaktion von Person X auf den Mahnbescheid: Einspruch
Nun 4 Wochen später bekam die Person X Post vom Amtsgericht mit der beglaubigten Abschrift der Klageschrift. Person X solle innerhalb zwei Wochen die Sicht der Dinge schildern, falls gewollt.

Was haltet Ihr davon?

Hallo,

Anwort des Anwalts X:

Person X hat dem Rechnungsbetrag wiedersprochen, da es zu
keinerlei Leistung gekommen ist.

Das widerspricht sich er hat sich die Unterlagen angesehen und geantwortet.

Cu Rene

Das wäre ja wie wenn man die Beratung in einem Baumarkt in Rechnung stellt - Auch wenn man keine Kaufentscheidung trifft!

Die Standardantwort war von meiner Seite auch nicht gebeten. Eine Antwort zu schicken in der er nichts einschätzen kann wiederspricht sich genauso?!

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Hallo,
der Anwalt ist im Recht. Der Anwalt ist per Email aufgefordert worden sich einen Vorgang/ Fakten durch zu lesen und zu sagen ob Chancen bestehen für die Person.
Zu einem Mandat und damit ein Auftrag zur Verteidigung ist es nicht gekommen denn die Vollmacht ist ja nicht unterschrieben worden aber dennoch hat der Anwalt die Zeit die das Lesen und Antworten gekostet hat in Rechnung zu stellen.
Dies hat er auch getan und somit ist er auch im Recht diese Kosten ein zu klagen. Wie kommt die Person auf die Idee das dieses nicht mit Kosten verbunden ist und der Anwalt so ein netter Mensch ist und dies nicht in Rechnung stellt? Ich würde ganz schnell die Kosten die auf dem Mahnbescheid stehen überweisen und hoffen das damit dann die Sache erledigt ist.
Denn diese Person ist nicht im Recht.
Gruß Sunny

Hallo,

das ist zunächst einmal so richtig…
Rechtsanwälte arbeiten nicht umsonst,sondern nach dem RVG-Gesetz…
danach steht dem Anwalt auch für eine Beratung ohne weitere Tätigkeit nach § 34 RVG (= Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) sollen Rechtsanwälte bei einer Beratung (der Rechtsanwalt erhält keinen Prozessauftrag und wird auch nicht gegenüber Dritten tätig) mit dem Klienten vorher eine Gebühr vereinbaren. Ist dieses nicht erfolgt,os gilt nach RVG eine maximal mögliche Gebühren-Höhe von 220,40 € bei Privatleuten.

Hallo,
Ich möchte hier mal einhaken…

der Anwalt ist im Recht. Der Anwalt ist per Email aufgefordert
worden sich einen Vorgang/ Fakten durch zu lesen und zu sagen
ob Chancen bestehen für die Person.

Das ist sicher richtig. Dennoch wäre ich mir nach Durchlesen der Formulierung der Email als Dienstleister nicht ganz sicher gewesen, ob dem Kunden klar ist, dass auch diese Einschätzung Geld kostet.
Die Beratung der Bank ist kostenlos…
Die des Möbelhauses ist kostenlos…
Die des Autohauses ebenso…
Das dass bei Anwälten deswegen nicht auch so sein muss, ist mir klar, aber offensichtlich bei weitem nicht jedem. Und es wundert mich schon, wie häufig dieses Thema hier auftaucht. Und da stelle ich mir schon die Frage, ob es nicht Anwälte gibt, die durchaus ihre Zweifel haben (müssen), ob dem vermeintlichen Mandanten klar ist, dass ein Honorar fällig wird, sobald sie nur auf die erste Frage antworteten, aber dies auch nicht im Vorfeld mitteilen, sondern sich lieber freuen, dass sie Geld verdienen konnten.
Rechtlich mag das hier natürlich für den Dienstleister wasserdicht sein, für mich hat es dennoch ein „Geschmäckle“.

LG, Bommel

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Hallo,

ich hätte, aufgrund eigener Erfahrung, die Rechnung einfach nur bezahlt. Jetzt wird es teurer, die Chancen auf Erfolg sind und bleiben aussichtslos.

a) Entgegen anderer Auffassungen hier hat er gemäß § 34 RVG keine Beratung durchgeführt oder, wie selbst festgestellt, irgendeine dienliche Leistung für einen möglichen Mandanten nachweislich erbracht. Das Öffnen einer Mailanfrage und lesen derselben (möglicherweise incl. Anlagen?) und eine Antwort sind bereits kostenpflichtig.
b) Er hat sich die Unterlagen, so zumindest gemäß Mailantwort, nicht nachweislich durchgesehen. Einem Anwalt reicht die Überschrift einer Anfrage/Unterlage um diese Mail mit diesem Inhalt in einer Antwort zu formulieren.
c) Aus der Anfrage geht nicht einmal hervor, die Unterlagen durchzusehen. Eine „Auftragserteilung“ ist Interpretation.
d) Der zweite Absatz der Anfrage ist die Bitte um einen „Kostenvoranschlag“. Unter Berücksichtigung des Hinweises auf Versicherung vor Tätigwerden???

Das Einzige, was an den anderen Aussagen unwiderlegbar ist:

Hallo,
der Anwalt ist im Recht.

Zitat von Sunny

Was haltet Ihr davon?

Ich würde zahlen und (der Form halber) ein höflich formuliertes Schreiben an die zuständige Rechtsanwaltskammer senden.

Grüße
Tommy

siehe doch bitte einmal hier:
RVG
§ 34 Beratung, Gutachten und Mediation
(1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft (Beratung), die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator soll der Rechtsanwalt auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken, soweit in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses keine Gebühren bestimmt sind. Wenn keine Vereinbarung getroffen worden ist, erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist im Fall des Satzes 2 der Auftraggeber Verbraucher, beträgt die Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro; § 14 Abs. 1 gilt entsprechend; für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen.

Bitte den ersten Satz einmal genau lesen…!

Auch die Erteilung einer reinen Auskunft (Beratung ) siehe Gesetzestext ist Gebührenpflichtig.

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Hallo,

aber Beratungen bei Rechtsanwälten sind grundsätzlich nicht kostenlos. Deren Aufgaben ist die Beratung und nicht die Beratung zu einem Kauf, seis von Möbeln, Autos oder so.

VG Tizia

Hallo und danke für die vielen Antworten,

Tommy 09 nennt a - d Punkte hingegen Person X gehandelt hat.

Nun rein hypothetisch. Sollte Person X gegen den Mahnbescheid weiterhin vorgehen?
Wäre es möglich das Person X den geforderten Betrag inkl. Mahngebühren etc. einfach bezahlt oder muss dies vom Amtsgericht zu Ende gebracht werden.

Wie hoch wären letztendlichen die Kosten für Person x, bei einem negativem Beschluss vom Amtsgericht?

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Hallo,

Bitte den ersten Satz einmal genau lesen…!

Wenn du mir in verständlichen Worten erklären kannst, wo in irgendeiner Art

Auch die Erteilung einer reinen Auskunft (Beratung ) siehe
Gesetzestext ist Gebührenpflichtig.

eine Beratung, ein Rat, tatsächlich i.S. des potentiellen Mandanten und/oder in der Sache erfolgt ist, bin ich sofort mit dir. Ich kritisiere genau den Begriff „Auskunft“, der für die Anforderung einer Vollmacht und eines Vorschusses und letztendlich für eine "Gebühren"abrechnung mit anschließender Mahnung, Mahnbescheid undundund herangezogen wird und ausreichend sein wird (darin dürften wir uns einig sein).

Jetzt geht es noch um die neue Frage von Normag:
Wie hoch wären letztendlichen die Kosten für Person x, bei einem negativem Beschluss vom Amtsgericht? Die kann ich leider nicht beantworten.

Grüße
Tommy

Hallo,

auch an dich die Frage:

aber Beratungen bei Rechtsanwälten sind grundsätzlich nicht
kostenlos.

Wo ist eine objektive, verwertbare Beratung in der Sache erfolgt? Wo wird die Gebührenerhebung durch das RVG abgedeckt?

Grüße
Tommy

Nach aller Durchsicht jeglicher Fakten, sollte Person X wohl Geld Bezahlen für nichts - für „nichts“.

Die Frage von Person X wäre sicherlich auch, ob man die Angelegenheit nun mitten im Prozess bezahlt werden kann und die Sache somit auf sich beruht.

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Jo, das ist mir (wie bereits erwähnt) auch völlig klar. Aber ich glaube, das viele Leute glauben könnten, dass Anwälte von Prozessen leben und eben nicht damit rechnen, dass bereits die Einschätzung eines Anwalts zu einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung kostenpflichtig sein könnte und möglicherweise gehen manche Anwälte (weil sie es ja auch nicht müssen) nicht von vorherein offensiv hierauf ein.

Hallo,

Ob Ihnen zu helfen sein wird, vermag ich ohne weitere Erkenntnisse natürlich nicht sagen. Dies müsste besprochen werden. Darüber hinaus brauche ich die amtliche Ermittlungsakte, um zu sehen, was der Polizei vorliegt.

Damit macht der Anwalt klar, dass er die Unterlagen durchgesehen und bewertet hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass noch weitere Erkenntnisse erforderlich sind. Das ist ganz klar rechtsanwaltschaftliche (und damit zu vergütende) Tätigkeit. Von daher ist die RA-Rechnung nicht zu beanstanden.

Ich würde die Rechnung schnell und ohne Diskussion zahlen, sonst wird es noch teurer. Auch Rechtsanwälte wollen leben und haben deswegen ein Recht auf Bezahlung ihrer Leistung.

Gruss

Iru

Wenn du wirklich einmal in aller Ruhe den ersten Satz des Gesetzes lesen würdest…

Durch das Lesen der Email und die Antwort des Anwaltes ist eine
AUSKUNFT zustande gekommen…

In seiner Antwort hat der Anwalt ja auch eine Vollmacht mitgesandt.
Dadurch hat er auch für einen Laien erkennbar ERFOLGS-Aussichten für den Fall anerkannt.

Ohnehin sollte man so etwas nicht per Email,sondern in einem persönlichen Gespräch mit einem Anwalt vor Ort klären.

Erstens kann man da sofort auftretene Fragen beantworten und man mag es kaum glauben…aber vielfach wollen die Anwälte da sogar nur
30 € oder 50 € als Beratungsgebühr haben.

Hallo,

Wenn du wirklich einmal in aller Ruhe den ersten Satz des
Gesetzes lesen würdest…
Durch das Lesen der Email und die Antwort des Anwaltes ist
eine AUSKUNFT zustande gekommen…

Ich mag diesen Punkt nicht diskutieren, weil ich anderweitig bereits geschrieben hatte, dass eben dieser Begriff „Auskunft“ Tür und Tor für „keinen Rat in der Sache erteilen und dennoch Gebühren kassieren“ öffnet. Für den Anwalt.

In Kurzform, mein „Fall“: Anruf bei Anwalt wegen Beratung zu Bauträgervertrag. Ansage: „Senden Sie mir erst einmal die Unterlagen zu!“

Fataler Fehler (weil später die Begründung für das Urteil, dass ich dem Anwalt wie besprochen die Unterlagen zugesendet hatte). Hat mich letztendlich einen 4-stelligen Betrag für ein knapp einstündiges "Beratungs-"Gespräch gekostet. Definitiv kein einziger Schriftwechsel, definitiv keine Gebührenansage (weder vor Gesprächstermin, noch zum Gesprächstermin, nur eine Rechnung nach langer Zeit, kurz vor Ablauf der Verjährung von 3 Jahren), definitiv nicht einmal eine einzige konkrete Aussage (bei diesem Punkt könnte dies, bei jenem das sein, müssten wir noch prüfen, …).

Dadurch hat er auch für einen Laien erkennbar
ERFOLGS-Aussichten für den Fall anerkannt.

Der war gut, so im Nachgang :smile:))

Grüße
Tommy

Hallo,

es reicht der Anruf und die Frage! Wo ist das Problem? Das Telefon des Anwaltes ist ein geschäftliches und kein privates, wenn ich beim Geschäftstelefon anrufe und eine Auskunft haben möchte, muss ich das bezahlen, mag ja moralisch falsch sein aber sicherlich nicht unter dem Gesichtspunkt der geschäftlichen Gepflogenheiten.

VG Tizia

Hallo,

und unter dem Strich gibt es solche Anwälte und solche Anwälte genau wie solche Mandanten und solche Mandanten!

VG T

Hallo,

und unter dem Strich gibt es solche Anwälte und solche Anwälte
genau wie solche Mandanten und solche Mandanten!

Richtig. Die Voraussetzungen für Gebührenabrechnungen liegen bei Anwälten dennoch verdammt niedrig. Im Vergleich zu irgendwelchen anderen Berufszweigen. Verbraucherschutz ist hier außen vor.

Grüße
Tommy