Hallo,
Angenommen Person X hat vor geraumer Zeit folgende Anfrage per e-mail an einen Anwalt X geschickt:
Sehr geerhter…
anbei möchte ich Ihnen den Schriftverkehr zu meiner Ordnungswidrigkeit zusenden.
Ich bitte Sie, um Einschätzung der Chancen/ möglichem Ausgang bei Einwirkung Ihrer seits und Errechnung des Honorars.
Meine Rechtschutzversicherung übernimmt erst ab einem Wert von 250,- EUR.
Vorab vielen Dank.
Anwort des Anwalts X:
vielen Dank für Ihre e-mail und Anfrage.
Ob Ihnen zu helfen sein wird, vermag ich ohne weitere Erkenntnisse natürlich nicht sagen. Dies müsste besprochen werden. Darüber hinaus brauche ich die amtliche Ermittlungsakte, um zu sehen, was der Polizei vorliegt.
Für den Fall Ihres Einverständnisses, bitte ich daher die beigefügte Vollmacht zu unterzeichnen und zu meinem Vorgang zurück zu geben, und des weiteren um Anweisung eines Gebührenvorschusses in Höhe von zumindest 150,- @. bitte teilen Sie auch mit, bei welcher Rechutzversicherung Sie unter welcher Verdungsscheinnummer rechtutzversichert sind.
Die Reaktion der Person X auf diesen Brief: keine.
Zwei Wochen später kam bei Person X eine Rechnung ins Haus.
sehr geehrter Herr…
da Sie sich auf meine Zuschrift vom … , jedenfalls bis dato - nicht gemeldet haben und insbesondere die Ihnen überlassene Vollmacht unterzeichnet zu meinem Vorgang nicht zurück gerlant ist, unterstelle ich, dass Sie eine Verteidigung durch meine Kanzlei letzen Endes nicht wollen.
Ich überlasse Ihnen beigefügt meine Gebührennote für meine bisherige Tätigkeit.
Schlüssel Ansatz Bezeichnung 40,–
5100 Grundgebühr 7,60
Endbetrag 47,60
Person X hat dem Rechnungsbetrag wiedersprochen, da es zu keinerlei Leistung gekommen ist.
Zwei Wochen später kam bei Person X ein Mahnbescheid vom Amtsgericht.
Gerichtskosten:
Gebühr (Paragraph 3, 34, Nr. 110 KV GKG) 23,–
Rechtsanwaltskosten:
Gebühr (Nr. 3305 VV RVG) 25,–
Auslagen (Nr. 7001/7002 VV RVG) 5,–
Endbetrag: 53,–
Die Reaktion von Person X auf den Mahnbescheid: Einspruch
Nun 4 Wochen später bekam die Person X Post vom Amtsgericht mit der beglaubigten Abschrift der Klageschrift. Person X solle innerhalb zwei Wochen die Sicht der Dinge schildern, falls gewollt.
Was haltet Ihr davon?
))