Niedriglohnjob, dann ALG1?

Hallo Zusammen,
angenommen ein Beschäftigter im Niedriglohnsektor (soll es ja geben)verliert seine Arbeit, meldet sich Arbeitslos und empfängt das berechtigt ALG1.
Die Höhe dieses ALG1 ist mit 60% dann als sehr niedrig zu bezeichnen.
Wenn dieser Betrag nun in etwa dem HartzIV- Satz entspricht, hat unser Arbeitsloser dann ebenfalls Anspruch auf eine Mietkostenübernahme wie beim HartzIV?
Ich meine doch das der Arbeitslose dem HArtzIV Empfänger zumindest gleich gestellt sein müßte, jedenfalls nicht schlechter.
Daher die Frage woher dieser Ausgleich kommen könnte, Wohngeld, ARGE, oder ist direkt HartzIV zu beantragen?

Viele Grüße, Gerd

Hallo

(Aufstockendes) ALG 2 beantragen.

Gruß,
LeoLo

Hallo,

Hallo Zusammen,
angenommen ein Beschäftigter im Niedriglohnsektor (soll es ja
geben)verliert seine Arbeit, meldet sich Arbeitslos und
empfängt das berechtigt ALG1.

Dieses Krebsgeschwür des Arbeitsmarktes wuchert leider immer weiter.

Die Höhe dieses ALG1 ist mit 60% dann als sehr niedrig zu
bezeichnen.

Das ist ein negatives Resultat .

Wenn dieser Betrag nun in etwa dem HartzIV- Satz entspricht,
hat unser Arbeitsloser dann ebenfalls Anspruch auf eine
Mietkostenübernahme wie beim HartzIV?

Da könnte mit dem Bewilligungsbescheid ( ALG I ) zunächst bei der örtlichen Wohngeldstelle vorgesprochen werden, ob und wieviel Zuschuss für die Unterkunft gezahlt werden könnte.

Ich meine doch das der Arbeitslose dem HArtzIV Empfänger
zumindest gleich gestellt sein müßte, jedenfalls nicht
schlechter.

Nach erfolgreicher Beantragung von Wohngeld müßte nachgerechnet werden, was nach Abzug von Kaltmiete und Nebenkosten ( ohne Strom )
dann als Restguthaben übrig bleiben würde.

Daher die Frage woher dieser Ausgleich kommen könnte,
Wohngeld, ARGE, oder ist direkt HartzIV zu beantragen?

Mal vorrausgesetzt, das mit erfolgreichem Antrag auf Wohngeld in etwa Guthaben

Hi!

Wenn dieser Betrag nun in etwa dem Hartz-IV- Alg-II-Satz entspricht, hat unser Arbeitsloser dann ebenfalls Anspruch auf eine Mietkostenübernahme wie beim Hartz IV Alg II?

Da könnte mit dem Bewilligungsbescheid (ALG I) zunächst bei der örtlichen Wohngeldstelle vorgesprochen werden, ob und wie viel Zuschuss für die Unterkunft gezahlt werden könnte.

Nach erfolgreicher Beantragung von Wohngeld müsste nachgerechnet werden, was nach Abzug von Kaltmiete und Nebenkosten (ohne Strom) dann als Restguthaben übrigbleiben würde.

(Hervorhebungen durch mich)

Ich bin in der Materie sicher nicht so versiert wie Du, aber wäre es aufgrund der Tatsache, dass besagte Leistungen nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung bewilligt/gezahlt werden, nicht geschickter, Wohngeld und Alg II zeitgleich (also am selben Tag) zu beantragen, damit die Leistung, die nicht abgelehnt wird (Wohngeld und Alg II geht ja nicht gleichzeitig * ), auch für den maximal möglichen Zeitraum bezogen werden kann?
Oder gilt hier die Antragstellung bei der einen Behörde automatisch auch als Antragstellung bei der anderen?

Daher die Frage woher dieser Ausgleich kommen könnte, Wohngeld, ARGE, oder ist direkt Hartz IV? Alg II zu beantragen?

*) Nur nochmal zur Verdeutlichung:
Sollte der Bedarf des nun Arbeitslosen – m. W. ist hier die Berechnung der ARGE maßgeblich – (inkl. dessen „Kosten für Unterkunft“ (KdU)) zu hoch sein, als dass er alleine von Alg I (ggf. plus Wohngeld) gedeckt werden könnte, gäbe es aufstockend (= Regelleistung (RL) nicht in voller Höhe; im Extremfall könnte glaube ich – theoretisch – auch schon mal eine RL von 1 Ct. rauskommen) Alg II inkl. bzw. plus KdU.
Soll heißen: Alg II und Wohngeld schließen sich gegenseitig aus und können nicht gleichzeitig bewilligt werden. KdU wiederum gibt es nur, wenn ein Minimalanspruch auf Alg-II-Regelleistung besteht.

LG
Jadzia

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@Jadzia Dax ( Du warst nicht gemeint )
Hallo Jadzia Dax,

Ich habe Deine Mail heute gelesen und möchte nnoch mals entschuldigend
korrigieren, das Du nicht gemeint warst, sondern die Misere mit der Verramschung von Arbeitskräften jedem die Galle überschäumen läßt, der DIESE Machenschaften miterleben " darf "…oder " gedurft wird ".

Einzig dieser Satzteil:

Ich bin in der Materie sicher nicht so versiert wie Du, …

Brachte das Fass zum Überlaufen, nachdem man die Lohntüte öffnete.
In diesem Fall habe ich mich im Endeffekt nur so geäußert, wie viele Mitbetroffene es vermutlich gerne selber täten.

*** Daher nochmals öffentlich die Bitte um Entschuldigung, das Du meine freie Meinungsäußerung irrtümlich auf Dich bezogen sahst ***

Aber dieser Meinung wurde ausreichend Luft verschafft, denn mit meinem derzeitigen " Job " dürfte bei mir die Frage des U.P. auftauchen, wenn ich nicht bald wider eine gerecht entlohnte Arbeit finde .

aber
wäre es aufgrund der Tatsache, dass besagte Leistungen nicht
rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung
bewilligt/gezahlt werden, nicht geschickter, Wohngeld und Alg
II zeitgleich (also am selben Tag) zu beantragen, damit
die Leistung, die nicht abgelehnt wird (Wohngeld und
Alg II geht ja nicht gleichzeitig * ), auch für den
maximal möglichen Zeitraum bezogen werden kann?

Der Rest wäre in der Argumentation zum U.P. unstrittig…

Bislang war es bei mir noch nicht nötig, zum ALG I noch bei der ArGe vorzusprechen, aber Deine Argumente klingen soweit ganz gut.
Aber U.P. müßte selber mal zum Taschenrechner greifen, ob er mit Wohngeldzuschuss denn noch unter dem verbleibenden Regelsatz des ALG II liegen würde. ( ALG I + Wohngeld ) - ( Kaltmiete + Nebenkosten außer Strom ). Die Zusatzfaktoren ( Wohnungsgröße, Mitzins pro m² …)
hatte ich bereits erwähnt.
Das bliebe bis auf die Wohnungsgröße aber variabel, da jede Stadt auch einen durchschnittlichen Mietspiegel je nach Wohnlage hat.

Oder gilt hier die Antragstellung bei der einen Behörde
automatisch auch als Antragstellung bei der anderen?

Vermutlich dürfte ALG I + Wohngeld auf den " Regelsatz " angerechnet werden. Wenn bei beidem zusammen weniger zum Leben bleibt, als bei reinem Bezug von ALG II, dann könnte durch die ArGe aufgestockt werden.

*) Nur nochmal zur Verdeutlichung:
Sollte der Bedarf des nun Arbeitslosen – m. W. ist hier die
Berechnung der ARGE maßgeblich – (inkl. dessen „Kosten für
Unterkunft“ (KdU)) zu hoch sein, als dass er alleine von Alg I
(ggf. plus Wohngeld) gedeckt werden könnte, gäbe es
aufstockend (= Regelleistung (RL) nicht in voller Höhe;
im Extremfall könnte glaube ich – theoretisch – auch schon mal
eine RL von 1 Ct. rauskommen)

Bei 1. Cent wäre womöglich ein Minijob als Brückung der unbürokratischere Weg.

Alg II inkl. bzw. plus KdU.
Soll heißen: Alg II und Wohngeld schließen sich gegenseitig
aus und können nicht gleichzeitig bewilligt werden. KdU
wiederum gibt es nur, wenn ein Minimalanspruch auf
Alg-II-Regelleistung besteht.

Das wäre auch für mich eine " Unbekannte ", die es auf einigen Wegen zwischen den Behörden zu klären gäbe. Aber Wohngeld habe ich noch nie beantragen müssen.

Womit wir wider bei meiner Schimpftriade wären…Der Regelsatz reicht wirklich knapp zum Leben, aber selbst einfachste Vollzeitarbeit soll nicht minnigens so viel mehr einbringen, das selbst ALG I nicht zum Überleben + Miete ausreichen kann…

Wem wird bei solchen Machenschaften dann nicht mal gehörig der Kragen platzen ?
… Aber diese Diskussion wäre hier im Thread o.T.

LG
Jadzia

Mit freundlichen Grüßen

nutzlos …

Hi!

Ich bin in der Materie sicher nicht so versiert wie Du, aber
wäre es aufgrund der Tatsache, dass besagte Leistungen nicht
rückwirkend, sondern erst ab dem Tag der Antragstellung
bewilligt/gezahlt werden, nicht geschickter, Wohngeld und Alg
II zeitgleich (also am selben Tag) zu beantragen, damit
die Leistung, die nicht abgelehnt wird (Wohngeld und
Alg II geht ja nicht gleichzeitig * ), auch für den
maximal möglichen Zeitraum bezogen werden kann?

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-G…
_Wie in Nr. 1 beschrieben, sind Antragsteller sowie die Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft bereits ab Antragstellung auf ALG II/SozG vom Wohngeld ausgeschlossen. Wird ein Antrag auf ALG II/SozG aber später vollständig abgelehnt, kann ausnahmsweise rückwirkend für diese Zeit des Wohngeldausschlusses Wohngeld beantragt werden (§ 27 Abs. 4 Halbs. 1 WoGG).

Oder gilt hier die Antragstellung bei der einen Behörde
automatisch auch als Antragstellung bei der anderen?

In Grenzfällen ja, wenn eine Leistung abgelehnt wird, weil Wohgeld eine vorrangige Leistung ist._

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Vielen Dank! Das wollte ich wissen. (OwT.)
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