Nochmal Frage zu Maklercourtage

Hallo,

bezüglich dieses Falls hier /t/darf-der-makler-hier-eine-provision-verlangen/638…

Wie ändert sich die Pflicht die Provision zu zahlen, wenn sich wie im oben genannten Fall nun herausstellt, dass der Insolvenzverwalter obwohl er wusste, dass es die Kaufinteressenten gibt, die die Wohnung kaufen wollen trotzdem nachträglich einen Makler einschaltet?

Es ist nun ans Tageslicht gekommen, dass die Gläubiger gar nicht den Auftrag erteilt haben, die Wohnung frei zu veräußern. Die Verkäuferin ist noch gar nicht in Privatinsolvenz, sondern „kurz davor“. Sie ist also die rechtsmäßige Verkäuferin. Der Insolvenzverwalter von ihr, ist eigentlich nur ihr Schuldenberater. Er hatte vorgeschlagen, die Wohnung, bevor es zur Zwangsverteigerung kommt, frei zu veräußern. Die Verkäuferin teilte ihm mit, dass Familie X, das Objekt kaufen wolle und der Schuldenberater sagte dazu noch, dass man dann ja auch einen Makler verzichten könne. Er hat dann doch einen Makler eingeschaltet. Angeblich hat auch er mit dem makler einen Vertrag und nicht die Verkäuferin!?!

Das kurioseste ist aber die Aussage des Schuldenberaters: „Sie müssen die Provision auf jeden Fall bezahlen. Ich bekomme von den 3% ja auch 1% ab!“ ??? Wo gibts denn sowas??

Nochmals danke für Eure Hilfe und Antworten!!!

Hallo,

dto.,

wer will denn so lange Texte lesen; bei dem Rechnungsbetrag würde sich auch die Einschaltung eines RA amortisieren.

Der Hick-Hack ist kaum zu durchschauen:
hat die Eigentümer/in den Makler beauftragt?

Falls nein, war der, der den Makler beauftragte, bevollmächtigt, den Makler zu beauftragen; auch hier genügt ein einfaches Ja / Nein.

Falls das nicht zu klären ist, hat der Makler den Nachweis zu erbringen, dass er beauftragt war, das Objekt zu vermitteln.

Wenn wir hier die Antworten kennen, könnte man an die Sache näher heran treten, andernfalls lese ich gerne aus meinem Kaffee-Satz.

Schönen Tag noch.

bezüglich dieses Falls hier
/t/darf-der-makler-hier-eine-provision-verlangen/638…
gibt es eine Neuigkeit. Ich mache extra ein neues Thema auf,
weil es die Situation scheinbar verändert und ich viele Leute
erreichen möchte, die evtl. helfen können:

Wie ändert sich die Pflicht die Provision zu zahlen, wenn sich
wie im oben genannten Fall nun herausstellt, dass der
Insolvenzverwalter obwohl er wusste, dass es die
Kaufinteressenten gibt, die die Wohnung kaufen wollen trotzdem
nachträglich einen Makler einschaltet?

Es ist nun ans Tageslicht gekommen, dass die Gläubiger gar
nicht den Auftrag erteilt haben, die Wohnung frei zu
veräußern. Die Verkäuferin ist noch gar nicht in
Privatinsolvenz, sondern „kurz davor“. Sie ist also die
rechtsmäßige Verkäuferin. Der Insolvenzverwalter von ihr, ist
eigentlich nur ihr Schuldenberater. Er hatte vorgeschlagen,
die Wohnung, bevor es zur Zwangsverteigerung kommt, frei zu
veräußern. Die Verkäuferin teilte ihm mit, dass Familie X, das
Objekt kaufen wolle und der Schuldenberater sagte dazu noch,
dass man dann ja auch einen Makler verzichten könne. Er hat
dann doch einen Makler eingeschaltet. Angeblich hat auch er
mit dem makler einen Vertrag und nicht die Verkäuferin!?!

Das kurioseste ist aber die Aussage des Schuldenberaters: „Sie
müssen die Provision auf jeden Fall bezahlen. Ich bekomme von
den 3% ja auch 1% ab!“ ??? Wo gibts denn sowas??

Nochmals danke für Eure Hilfe und Antworten!!!

Wie ändert sich die Pflicht die Provision zu zahlen, wenn sich
wie im oben genannten Fall nun herausstellt, dass der
Insolvenzverwalter obwohl er wusste, dass es die
Kaufinteressenten gibt, die die Wohnung kaufen wollen trotzdem
nachträglich einen Makler einschaltet?

Hi,

sofern er zum einschalten eines Maklers ermächtigt war, nichts.

Es ist nun ans Tageslicht gekommen, dass die Gläubiger gar
nicht den Auftrag erteilt haben, die Wohnung frei zu
veräußern.

Das spielt für die Maklercourtage keine Rolle. Sofern die Gläubiger mit der freien Veräußerung einverstanden waren, haben sie keinen Einfluß darauf, ob das Objekt über einen Makler oder privat veräußert wird.

Die Verkäuferin ist noch gar nicht in
Privatinsolvenz, sondern „kurz davor“. Sie ist also die
rechtsmäßige Verkäuferin. Der Insolvenzverwalter von ihr, ist
eigentlich nur ihr Schuldenberater. Er hatte vorgeschlagen,
die Wohnung, bevor es zur Zwangsverteigerung kommt, frei zu
veräußern. Die Verkäuferin teilte ihm mit, dass Familie X, das
Objekt kaufen wolle und der Schuldenberater sagte dazu noch,
dass man dann ja auch einen Makler verzichten könne. Er hat
dann doch einen Makler eingeschaltet. Angeblich hat auch er
mit dem makler einen Vertrag und nicht die Verkäuferin!?!

Das widerspricht dem, was in dem ersten UP genannt wurde völlig. Laut erstem UP hat man die Telefonnummer des Maklers von der Verkäuferin bekommen. Also ist davon auszugehen, daß der Makler mit Einverständnis der Verkäuferin eingeschaltet wurde.

Das kurioseste ist aber die Aussage des Schuldenberaters: „Sie
müssen die Provision auf jeden Fall bezahlen. Ich bekomme von
den 3% ja auch 1% ab!“ ??? Wo gibts denn sowas??

Was zwischen dem Makler und dem Schuldnerberater vereinbart war interessiert für die Entstehung des Provisionsanspruches nicht.

Wenn der Schuldnerberater dazu ermächtigt war einen Makler einzuschalten oder die Verkäuferin selbst den Makler beauftrag hat, dann ist ein Provisionsanspruch entstanden.

Da die Verkäuferin selbst die Telefonnummer des Maklers an die Kaufinteressenten herausgegeben hat, dürfte auch ein wirksamer Maklervertrag vorliegen.

Wenn man nicht bereit ist Maklergebühren zu bezahlen, hätte man eben ein anderes Objekt erwerben müssen.

Gruß
Tina

Heute wurde ein Rechtsanwalt eingeschaltet. Er hat den Fall verstanden und die Problematik erkannt. Der RA hat sofort erkannt, dass das Einschalten eines Maklers nicht rechtens war und sich der Schuldenberater sogar schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Er hätte unter keinen Umständen einen Makler zwischen die Parteien Verkäuferin / Familie X schieben dürfen. Dies ist absolut unnötig gewesen. Die Provisionszahlung wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht erfolgen müssen.

Danke für Eure „Hilfe“!