Nötigung durch Androhung einer Strafanzeige?

Hallo,

man hört immer wieder mal, dass jemandem gesagt wird:

„Sie haben mich verletzt. Überweisen Sie mir X Euro Schmerzensgeld, sonst zeige ich Sie an.“ - Oder:

„Sie schlagen Ihr Kind. Überweisen Sie mir jetzt endlich die 100€, die Sie mir schulden, oder ich zeige Sie an.“

Also soll eine zivilrechtliche Forderung durchgesetzt werden, indem man mit einer Strafanzeige droht.

In diesem Zusammenhang hört man dann öfters, dass diese Handlungsweise den Tatbestand der Nötigung erfüllen könne.

Ist die Androhung einer berechtigten Strafanzeige ein empfinldiches Übel? Unter welchen Umständen wäre dem so?

Und unter welchen Umständen wäre dies zum angestrebten Zweck verwerflich?

Hallo,

verwerflich ist es, wenn die Strafanzeige und das abgenötigte Verhalten nichts miteinander zu tun haben. Nicht verwerflich ist es, wenn ein begründeter und mit der Straftat zusammenhängender zivilrechtlicher Anspruch durchgesetzt werden soll.

Wer also tatsächlich verletzt wurde und angemessene Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit der Androhung einer Anzeige wegen Körperverletzung durchsetzen will oder wer bestohlen oder betrogen wurde und nur den Ersatz seines tatsächlichen Schadens mit der Drohung erreichen will, der handelt nicht rechtswidrig.

VG
EK

verwerflich ist es, wenn die Strafanzeige und das abgenötigte
Verhalten nichts miteinander zu tun haben. Nicht verwerflich
ist es, wenn ein begründeter und mit der Straftat
zusammenhängender zivilrechtlicher Anspruch
durchgesetzt
werden soll.

Danke.

Wer also tatsächlich verletzt wurde und angemessene
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit der Androhung
einer Anzeige wegen Körperverletzung durchsetzen will oder wer
bestohlen oder betrogen wurde und nur den Ersatz seines
tatsächlichen Schadens mit der Drohung erreichen will, der
handelt nicht rechtswidrig.

Wer aber (tatsächlich existierende) Schulden eintreiben will, indem er eine (begründete) Strafanzeige in ganz anderer Sache androht, handelt rechtswidrig.

Verwerflich ist ja nun mehr eine moralische Bewertung, als eine strafrechtliche. Reale Schulden einzutreiben ist ohnehin schon eine heisse Kiste, ich habe das mal eine Weile gemacht. Wenn man dann das Druckmittel einer Anzeige, egal weswegen, hat, ist man schonmal dankbar, weil man sonst nicht viel machen kann, ausser böse gucken. Das Schulden und Gegenstand der Anzeige keinen Zusammenhang haben, ist m.E. irrelevant, da ja kein Geld für Schweigen gefordert wird, sondern die Schulden tatsächlich, und hoffentlich auch nachweisbar, bestehen.

Hallo,

wenn das eine rechtliche Bewertung oder Antwort auf die Frage sein soll, ist die Antwort falsch. Und der Schuldeneintreiber hat Glück gehabt, dass er nicht wegen Nötigung / Erpressung verurteilt wurde, wenn er z.B. Spielschulden mit der Androhung einer Anzeige z.B. nach dem Aufenthaltsgesetz eintreibt.

VG
EK