Notfahrt Auto

Halli Hallo,

es wird ein wenig Off-topic sein, aber ich weiß nicht welches Brett ich hätte sonst wählen sollen.

Ich hatte letztens eine Disskussion mit jemanden zum Thema Sonderfahrten und Sonderfahrrechte im deutschen Straßenverkehr.

In der Fahrschule habe ich gelernt, dass Sonderfahrrechte generell nur der Polizei, Feuerwehr (inkl Krankenwagen) und dem Katastrophenschutz zu stehen.
Jetzt wurde ich aber darauf hingewiesen das es eine „Notfahrt“ gäbe. Womit jeder in einem Notfall besondere Fahrrechte bekommt. - Leider finde ich dazu keine juristischen und oder weiteren Angaben. Wisst ihr da mehr? Könnt ihr mir sagen auf welcher Grundlage eine solche Notfahrt statt findet, Bedingungen etc?

Danke im vorraus

Simon

Mit so einer Notfahrt ist das so ein Ding. Ich denke nicht, dass du einen Paragraphen findest, welcher diese Fahrt regelt. Prinzipiell ist jeder an die StVO gebunden, sofern diese nicht Ausnahmen regelt. Polizei, Feuerwehr usw. und selbst für die gibt es Richtlinien.

Allerdings gibt es Rechtfertigungsgründe, wie zum Beispiel Nothilferechte. Dabei ist allerdings zu beachten, dass andere sich dir bietende Möglichkeiten ausgeschöpft sind oder einfach zu lange dauern würden, so dass der Erfolg einer Rettung gefährdet ist. Diese Rechtfertigungsgründe KÖNNTEN diese Fahrt dann rechtfertigen, wenn deine Fahrweise noch verhältnismäßig gewesen ist. Deine Tante hat Schnupfen und rast wie ein besengter ins Krankenhaus. Das ist nicht! Immer fragen, ob das wirklich Not tut. Das Recht, dir irgendwie die Vorfahrt zu erzwingen oder andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden, hat man aber auf keinen Fall. Und sollte man mal so eine Aktion starten, bedeutet das nicht, dass die Bußgeldstelle (z. B. bei Rotlichtblitzern) einfach so einen Rückzieher macht. Da muss man schon ein paar verdammt gute Argumente haben.

Da die Rettungsdienste eine Vorgabe haben, in welcher Zeit sie am Einsatzort sein müssten, kommen wahrscheinlich die wenigsten Leute in die Verlegenheit, so eine „Notfahrt“ zu machen.

Gruß
Ben

Hi,

Jetzt wurde ich aber darauf hingewiesen das es eine „Notfahrt“
gäbe. Womit jeder in einem Notfall besondere Fahrrechte
bekommt. - Leider finde ich dazu keine juristischen und oder
weiteren Angaben. Wisst ihr da mehr? Könnt ihr mir sagen auf
welcher Grundlage eine solche Notfahrt statt findet,
Bedingungen etc?

so etwas gibt es nicht. Es gibt den „rechtfertigenden Notstand“ oder die „Nothilfe“, das bedeutet, es gibt Umstände, unter denen das Übertreten der gesetzlichen Regeln gerechtfertigt sein können.

Ein Beispiel: Du stehst an einer roten Ampel, neben Dir ein Baukran, Du siehst, wie dieser Baukran umstürzt. Dann ist es selbstverständlich gerechtfertigt, die rote Ampel zu überfahren, um nicht vom Baukran begraben zu werden.

Es müssen aber schon wirklich derart krasse Umstände vorliegen, und - ganz wichtig - es dürfen keine besseren Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

Noch ein Beispiel: Eine Schwangere mit Geburtswehen ist kein Grund, mit 180 durch die Stadt zu rasen, denn man kann und soll in so einem Fall einen Krankenwagen rufen (ohne wenn und aber!).

Gruß,

Malte

Kleine Berichtigung…:smile:
Hallo,

hier mal eine kleine Berichtigung:

NOTWEHR und NOTHILFE sind § 32 StGB
Vereinfacht ausgedrückt ist
Notwehr = man selber ist direkt (Person) oder Güter (Haus/Auto usw.)
von einem Gegenwärtigen und Rechtswidrigen Angriff
betroffen
Nothilfe = man hilft jemanden,der wie vor beschrieben,angegriffen wird

NOTSTAND § 34 StGB
Notstand = jemand oder sein Besitz ist in Gefahr und ich verletze
dafür Gesetze,Verordnungen oder beschädige dafür sogar
Sachen
Beispiel: Beim Spaziergang am frühen Morgen nehme ich starken
Gasgeruch aus einem Wohnhaus war.Ich schlage
ein Fenster ein,um die Bewohner zu warnen.
Gerechtfertigt nach § 34 StGB,da eine Betätigung der
Klingel zu einer Explosion führen könnte,außerdem die
zerstörte Scheibe auch für eine Durchlüftung sorgt.

Eine „Notfallfahrt“ mit einem privatem Pkw ließe sich aber in keinem Fall nach § 34 StGB rechtfertigen,da hier bei der Abwägung der
rechtlichen Interessen auf beiden Seiten eindeutig das Schutzinteresse der Allgemeinheit vor einem „Amokfahrer“ überwiegt.
Denn woher sollen andere Autofahrer denn wissen,das da nicht der
„örtliche Drogenkurier“ auf Auslieferfahrt ist???..*Ironietag*…

Außerdem ist es heutzutage (im Gegensatz zu einem alten Urteil des BGH aus 1965) auch völlig verkehrt,auf eigene Faust eine Klinik anzufahren…DENN NUR die Leistelle des Rettungswesen (112)
weiss immer,welche Klinik gerade „Frei“ ist…

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gggggrrrrrrrr

Eine „Notfallfahrt“ mit einem privatem Pkw ließe sich aber in
keinem Fall nach § 34 StGB rechtfertigen,da hier bei der
Abwägung der
rechtlichen Interessen auf beiden Seiten eindeutig das
Schutzinteresse der Allgemeinheit vor einem „Amokfahrer“
überwiegt.

Ich verstehe nicht, wieso du und einige andere hier immer lustige Ratspielchen betreiben musst / müssen. Deine Aussage ist absolut nicht haltbar. Eine „Notfahrt“ ist nicht dasselbe wie eine „Amokfahrt“. Der einzelne Rechtsverstoß kann sehr wohl nach § 34 StGB gerechtfertigt sein. Dass er es in der Regel nicht ist (in der Regel!!!), liegt entgegen deiner falschen Ausführungen aber nur daran, dass in der Regel ein Notarzt schnell genug zu erreichen ist und es somit an der Angemessenheit i.S.v. § 34 S. 2 StGB fehlen würde. Mit der von dir genannten Abwägung hat das nichts zu tun und schon gar nicht kann man in der Allgemeinheit formulieren, dass eine „Notfahrt“ niemals unter § 34 StGB fallen könnte. Das ist einfach nur falsch, falsch, falsch.

Levay

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Hallo,

also: spritzende Schlagaderverletzung am Hals (ist ja nicht abzubinden) würde eine Notfahrt begründen (denke ich).

Nun die übliche Nachfrage. Was ist, wenn jemand keinen Führerschein hat ?

Gruss

Andreas

Hi,

Zu den Vorgaben der Rettungsstellen:

Habe einmal den Fall gehabt wie folgt:
Ein Kind wurde angefahren, Kopfblutung aus Mund Nase Ohren, Kind heult laut
Rettungsstelle angerufen per Handy (Notrufleitzentrale 112).

Rettungsstelle nimmt ab, fragt und legt dann einfach auf mit der Bemerkung, dass es zu laut bei mir ist.
Erneuter Anruf bei Rettungsstelle:
„Krankenwagen kommt sofort“
Hinweis: Kreisgrenze in D,Nächstes Krankenhaus (inn gleichen Kreis)mit Notarzt war 3 Km enfernt.
Im anderen Kreis war nächstes Krankenhaus 20 Km entfernt.

20 Minuten später. Immer noch kein Krankenwagen. Erneuter Anruf. Darauf hiongewiesen dass schon einmal angerufen habe aber noch keiner da wäre.
„Wir schicken sofort los“

erneut 12 Minuten später:
1 Krankenwagen kommt quer durch über Feldwege aus dem Nachbarkreis angerauscht und gleichzeitig ist der Krankenwagen aus dem Nachbarort zu sehen.

32 Minuten und 2 bzw. 3 Anrufe später…
Angenommen, das Kind hätte eine schwerwiegende, offensichtliche lebensbedrohliche Verletzung gehabt ?
Das Kind wäre vielleicht in meinen Armen gestorben

Nach dieser Erfahrung hätte ich die „Rettung“ gerufen und mitgeteilt, dass ich das Kind einladen und dem Krankenwagen ins nächste Krankenhaus (mit Ortsangabe) entgegen fahren würde.

Gerade in ländlichen Gebieten (Krankenhaus weit entfernt) müsste es doch die Möglichkeit geben, dass ich, um notfalls ein Leben retten zu können, auch diverse Verkehrsregeln übertreten kann ohne nachher „ohne Gnade“ bestraft zu werden.

Unter uns:
Ich persönlich würde auf Tempolimit in ländlichen Regionen (keine Ortsdurchfahrten) pfeifen, wenn ich dadurch ein Leben retten könnte.
Maximale Geschwindigkeit ohne andere zu gefährden.
Oder hat es noch keiner erlebt, dass man auf einer wenig befahrenen Strecke einen Wagen im Graben liegen sieht aber durch ein Funkloch keine Hilfe rufen kann ?

OK. Ich weiss natürlich, dass man das nicht „darf“. … und konsequenzen tragen. Aber das ist was anderes als wenn einer direkt vor dir „krepiert“ weil du aus Anghst vor Strafe keine Hilfe leisten willst.

Apropos: Ich habe schon zu oft erlebt, dass Unfallopfern nicht geholfen wird oder sich keiner drum kümmert, wenn ein Wagen gut sichtbar im Graben liegt.
Und ich finde es gut, wenn Gaffer, die Hilfeleistungen verweigern oder behindern, mit voller Härte bestraft werden.

BigJohn

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In der Fahrschule habe ich gelernt, dass Sonderfahrrechte
generell nur der Polizei, Feuerwehr (inkl Krankenwagen) und
dem Katastrophenschutz zu stehen.

Polizei, Feuerwehr etc. haben kraft StVO Sonderrechte (das steht irgendwo im bereich der §§ 30ff). dadurch dürfen sie unter gewissen umständen ein wegerecht gelten machen, dass diese fahrzeuge durch „blaues blinklicht und einsatzhorn“ einfordern. alle anderen verkehrteilnehmer müssen dann „sofort freie bahn schaffen“. tempo- und abstandsverstöße werden hiervon z.b. nicht gedeckt.

Jetzt wurde ich aber darauf hingewiesen das es eine „Notfahrt“
gäbe. Womit jeder in einem Notfall besondere Fahrrechte
bekommt. - Leider finde ich dazu keine juristischen und oder
weiteren Angaben. Wisst ihr da mehr? Könnt ihr mir sagen auf
welcher Grundlage eine solche Notfahrt statt findet,
Bedingungen etc?

die anderen haben dazu schon einige gute sachen geschrieben. grundsätzlich gilt aber, dass man nicht mehr rechte hat, als alle anderen verkehrteilnehmer. im zweifelsfall wird man nur nicht für die verstöße zur rechenschaft gezogen.

Dann nenne uns doch einmal unter
Hallo Levay,

dann nenne uns doch bitte einmal eine Fallkonstruktion,wo es einem
Autofahrer unter Berufung auf den §34 StGB erlaubt sein sollte,
sämtliche Verkehrsvorschriften zu übertreten…

Hi Simon,

hier wurde ja nun einiges gesagt: viel Richtiges, einiges „Halbrichtiges“ und ein wenig Falsches… Ich will mal versuchen, das Thema kompakt zu erläutern.

Zunächst zu Deiner eigentlichen Frage:
Die Begriffe Sonderrechte und Wegerechte sind bereits genannt aber leider vermengt worden: Die Wegerechte werden durch die Verwendung von blauem Blinklicht verbunden mit dem Einsatzhorn angeordnet. Hier heißt es für alle anderen Verkehrsteilnehmer: freie Bahn schaffen! (§38 StVO: http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html )

Daneben gibt es die sogenannten Sonderrechte. Die Sonderrechte nach §35 StVO ( http://bundesrecht.juris.de/stvo/__35.html ) befreien u.a. Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz von sämtlichen Vorschriften der StVO, sofern diese Befreiung zur Erfüllung dringender hoheitlicher Aufgaben notwendig ist. Dabei ist die Ausübung der Sonderrechte nicht an bestimmte Fahrzeuge, Personen oder ähnliches gebunden, sondern wird den genannten Organisationen insgesamt eingeräumt.
Ein wenig anders ist es im Fall des Rettungsdienstes. Der Umfang der Sonderrechte ist gleich (Befreiung von allen Vorschriften der StVO), der Grund darf aber nur die Menschenrettung sein (deutlich enger als bei Polizei oder Feuerwehr). Zudem ist die Ausübung der Sonderrechte an die Fahrzeuge des Rettungsdienstes gebunden (auch diese Einschränkung haben Polizei und Feuerwehr nicht).
Die einzige Einschränkung steht in Absatz 8: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden“.
Für einen Normalbürger ist diese Vorschrift aber fast völlig uninteressant. Ihm werden keine ausdrücklichen Sonderrechte zugestanden und er wird auch nicht darüber informiert, wenn Sonderrechte ausgeübt werden. Man sollte sie vielleicht im Hinterkopf behalten um zu wissen, daß nicht jeder der als Verkehrsrowdy auftritt (fahren über Rot, rücksichtslos parken, überholen trotz Verbot etc.) ein solcher ist.

Ein Normalbürger kann aber, wie bereits erwähnt, unter Berufung auf §34 StGB ( http://bundesrecht.juris.de/stgb/__34.html ) durchaus straffrei die Vorschriften der StVO verletzen. Dies ist aber etwas anderes als die Sonderrechte. Während jemand, der die oben erklärten Sonderrechte ausübt überhaupt keine Strafvorschrift verletzt, macht man dies bei der Berufung auf §34 sehr wohl, wird aber nicht bestraft, weil die Tat nicht rechtswidrig war.
Dies ist ein deutlicher qualitativer Unterschied, bei der Berufung auf §34 StGB werden höhere Maßstäbe angelegt. Zudem kann der Privatfahrer immer nur einzelne Verstöße rechtfertigen und muß sich im übrigen an die Vorschriften der StVO halten. Mit Sonderrechten ist man generell befreit und braucht die einzelne Übertretung nicht erklären.

Obwohl hier eigentlich o.t., ein paar Anmerkungen zu der Diskussion über die erreichbare Hilfe:
In den meisten (allen?) Bundesländern gibt es eine Vorschrift, in welcher Zeit Hilfe durch Feuerwehr oder Rettungsdienst verfügbar sein muß (soll). In der Regel wird eine Hilfsfrist von 10 Minuten festgelegt (wobei diese Frist in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich definiert ist und z.T. auch nach oben abweicht). Wollte man diese Hilfsfrist aber in allen erdenklichen Fällen einhalten, müsste man eine wahnsinnig überdimensionierte (und damit teure) Organisation aufbauen. Daher spielt man überall das interessante Spiel mit dem Erreichungsgrad, d.h. in welchem Prozentsatz der Fälle die Hilfsfrist wirklich eingehalten wird. 90% gelten dabei als excellent, 95% werden von Fachleuten gefordert. Die wenigsten Länder oder Gemeinden dürften solche Zahlen erreichen…
Für die Praxis bedeutet dies, daß die teilweise deutliche Überschreitung der Hilfsfrist durchaus Alltag ist. Glücklicherweise sind diese Fälle (deutliche Überschreitung der Hilfsfrist) selten, aber sie treten regelmäßig auf. In ländlichen Gegenden natürlich tendenziell öfter, aber auch in Großstädten ist man davor nicht sicher.
Ich warne aber vor dem Trugschluß, eine Überschreitung der Hilfsfrist würde automatisch eine Berufung auf §34 StGB rechtfertigen. Dies ist immer noch eine Einzelfallentscheidung, an die sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

Gruß Stefan

es wird ein wenig Off-topic sein, aber ich weiß nicht welches
Brett ich hätte sonst wählen sollen.

Ich hatte letztens eine Disskussion mit jemanden zum Thema
Sonderfahrten und Sonderfahrrechte im deutschen
Straßenverkehr.

In der Fahrschule habe ich gelernt, dass Sonderfahrrechte
generell nur der Polizei, Feuerwehr (inkl Krankenwagen) und
dem Katastrophenschutz zu stehen.
Jetzt wurde ich aber darauf hingewiesen das es eine „Notfahrt“
gäbe. Womit jeder in einem Notfall besondere Fahrrechte
bekommt. - Leider finde ich dazu keine juristischen und oder
weiteren Angaben. Wisst ihr da mehr? Könnt ihr mir sagen auf
welcher Grundlage eine solche Notfahrt statt findet,
Bedingungen etc?

Danke im vorraus

Simon

Hi,

also: spritzende Schlagaderverletzung am Hals (ist ja nicht
abzubinden) würde eine Notfahrt begründen (denke ich).

Man sollte wirklich die regelmäßige Teilnahme an EH-Kursen zur Pflicht machen :wink:
Solche Verletzungen bindet man nicht ab. Druckverband ist das Zauberwort und den kann man auch am Hals machen - notfalls, indem man einfach ein Tuch auf die Wunde presst.
In den allermeisten Fällen ist die Versorgung vor Ort und warten auf Hilfe der bessere Weg. Schwerverletzte werden auch gerne bewußtlos und bedürfen dann besonderer Lagerung und Betreuung. Beides ist im Privatwagen nicht möglich.

Nun die übliche Nachfrage. Was ist, wenn jemand keinen
Führerschein hat ?

Unter Berufung auf §34 StGB kann auch eine Fahrt ohne Führerschein gerechtfertigt sein. Da macht es wenig Unterschied, ob man eine rote Ampel überfährt oder ohne Führerschein unterwegs ist.

Gruß Stefan

Hallo Simom,

es ist eine urbane Legende, daß Martinshorn und Blaulicht vom § 1 StVO befreien.
Dem ist nicht so.
Beides ist eine (höfliche) Bitte, dem Fahrzeug den Weg frei zu machen.
Sollte es zu einem unfall kommen, ist der Fahrer des Fahrzeugs mir den Sondersignalen nicht anders gestellt, wie ein Fahrer eines Fahrzeugs ohne diese Signale.

Somit sollte auch klar sein, daß es keine Notfallfahrt geben kann.

Inwiefern eine Tempoüberschreitung oder ein Überfahren einer roten Ampel von einem Richter akzeptiert wird, bleibt in dessen Ermessen, ich halte eine solche Entscheidung aber für ziemlich unwahrscheinlich, da die Versorgung mit den ‚üblichen‘ Mitteln in D recht hoch ist.

Ich selber hatte einmal ein ziemliches Problem, als ich mit meinem Privatwagen mit einer deutliche Tempoüberschreitung geblitzt wurde, als ich zu einem Einsatz fuhr.
Dazu muß gesagt werden, daß es kein normaler Brandeinsatz war, sondern einer mit Gefahrgutfreisetzung und ich als Chemiker alarmiert wurde.
Erst die Initiative des Kreisbrandmeisters erlöste mich von der Knolle.

Beides ist eine (höfliche) Bitte, dem Fahrzeug den Weg frei zu
machen.

Auf keinen Fall! § 38 StVO: „Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn […] ORDNET AN ‚Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen‘“. (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__38.html). Und war das nicht macht, handelt ordnungswidrig gem. § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO. (http://bundesrecht.juris.de/stvo/__49.html) Und dar Spaß kostet 20,- Euro (Nr. 135 des Bußgeldkataloges http://bundesrecht.juris.de/bkatv_2002/anlage_8.html).

Ich selber hatte einmal ein ziemliches Problem, als ich mit
meinem Privatwagen mit einer deutliche Tempoüberschreitung
geblitzt wurde, als ich zu einem Einsatz fuhr.

Was für ein Einsatz? War erkennbar, daß Du in Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig warst? Ansonsten läßt es sich leicht erklären, daß es anfangs Ärger gab.

Dazu muß gesagt werden, daß es kein normaler Brandeinsatz war,
sondern einer mit Gefahrgutfreisetzung und ich als Chemiker
alarmiert wurde.

Also bist Du mit dem Privatauto gefahren, oder?

Erst die Initiative des Kreisbrandmeisters erlöste mich von
der Knolle.

Dein letzter Satz zeigt ja gerade, daß es doch keine Probleme gibt, solange ein Nachweis der Eilbedürftigkeit gelingt…

Hi Gandalf,

es ist eine urbane Legende, daß Martinshorn und Blaulicht vom
§ 1 StVO befreien.
Dem ist nicht so.

Klar.

Beides ist eine (höfliche) Bitte, dem Fahrzeug den Weg frei zu
machen.

Sorry, aber das ist deutlich mehr als eine höfliche Bitte. Es ist eine Anordnung und das Weg freimachen eine Pflicht. Daß das Wegerecht nicht erzwungen werden darf, steht auf einem anderen Blatt…

Sollte es zu einem unfall kommen, ist der Fahrer des Fahrzeugs
mir den Sondersignalen nicht anders gestellt, wie ein Fahrer
eines Fahrzeugs ohne diese Signale.

Nee, der „Signalfahrer“ ist sogar deutlich schlechter gestellt. Privatrechtlich wird ihm oft allein aufgrund des Sondersignals (= höhere Gefährdung) ein gewisser Anteil am Schaden aufgebrummt und strafrechtlich werden an ihn höhere Anforderungen gestellt, er also schneller verurteilt. Salopp gesagt, erlaubt der Gesetzgeber jede Überschreitung, verlangt aber daß nichts passiert…

Inwiefern eine Tempoüberschreitung oder ein Überfahren einer
roten Ampel von einem Richter akzeptiert wird, bleibt in
dessen Ermessen, ich halte eine solche Entscheidung aber für
ziemlich unwahrscheinlich, da die Versorgung mit den
‚üblichen‘ Mitteln in D recht hoch ist.

Damit dürftest Du Recht haben…

Ich selber hatte einmal ein ziemliches Problem, als ich mit
meinem Privatwagen mit einer deutliche Tempoüberschreitung
geblitzt wurde, als ich zu einem Einsatz fuhr.
Dazu muß gesagt werden, daß es kein normaler Brandeinsatz war,
sondern einer mit Gefahrgutfreisetzung und ich als Chemiker
alarmiert wurde.
Erst die Initiative des Kreisbrandmeisters erlöste mich von
der Knolle.

Eben, die Hürden sind hoch (gerade bei Privatwagen), aber das Ergebnis bestätigt doch nur die grundsätzliche Möglichkeit.
Aber es gibt halt auch in den Ordnungsbehörden engstirnige Beamte und so kann im Einzelfall der Ärger schon mal groß sein…:wink:

Gruß Stefan

jo Danke!
Ist wohl wirklich ein deutlich schwirigeres Thema als gedacht aber ich glaube ich habe es jetzt gepackt!

*Sternchen* :smiley:

Wenn der Vorfall sich so zugetragen hat, ist das bedauerlich.

Allerdings gebe ich zu bedenken… keiner der Mitarbeiter der Leitstelle hat ein Interesse daran, dass dein Kind nicht versorgt wird. Die meisten haben langjährige Erfahrung und sind mit Herzblut bei der Sache. Dann gäbe es da noch die Möglichkeit, dass du nicht der einzige Notfall gewesen bist. Manchmal kommen halt viele unglückliche Zufälle zusammen. Ich wage die Behauptung, dass es sich um einen Ausnahmefall gehandelt hat.

Nach dieser Erfahrung hätte ich die „Rettung“ gerufen und
mitgeteilt, dass ich das Kind einladen und dem Krankenwagen
ins nächste Krankenhaus (mit Ortsangabe) entgegen fahren
würde.

Womit wir wieder in etwas beim alten Thema sind.

Gerade in ländlichen Gebieten (Krankenhaus weit entfernt)
müsste es doch die Möglichkeit geben, dass ich, um notfalls
ein Leben retten zu können, auch diverse Verkehrsregeln
übertreten kann ohne nachher „ohne Gnade“ bestraft zu werden.

Gibt es ja auch. Wie und in welcher Form wurde ja schon mehrfach erwähnt. Stichwort ist die Verhältnismäßigkeit! Man selbst hat dann natürlich einen entscheidenden Nachteil, … irgendjemand wird sich mit deinen Verstößen beschäftigen und dabei viel Zeit haben. Wenn man sich also auf eine Notfahrt einlässt, sollte man sich sicher sein, dass es wirklich keinen anderen Weg gibt. Bevor man so eine Fahrt unternimmt sollte man sich über ein paar Sachen Gedanken machen…

  1. Ist sie erforderlich und geeignet?
    Das will heißen, ist mein Ziel auch noch anders erreichbar? Bin ich zum Beispiel in der Lage, die Erstversorgung selbst zu erledigen und dann auf die Hilfe zu warten? Bei manche Verletzungen, zum Beispiel bei stark blutende Wunden, ist es vielleicht sinnvoller, nen Druckverband anzulegen oder Maßnahmen zu ergreifen, die Blutung zu stillen?

  2. Verhältnismäßigkeit!
    Die StVO ist nicht nur dazu da, um den armen Bürger zu schikanieren, sondern ihn auch zu schützen. Durch eine Notfahrt übertrete ich Regeln, von denen andere Verkehrsteilnehmer ausgehen, dass sie eingehalten werden. Das heißt… ich gefährde zwangsläufig andere, die sich korrekt verhalten. Ist die Fahrt so dringend, dass ich das in Kauf nehmen muss?

Wie wäre es mit einer Nachfrage bei der Rettung oder der Polizei. Schilder die Situation und sag denen, dass du es für sinnvoll hältst, denen entgegen zu kommen. Eigeninitiative ist zwar gut, aber nicht immer muss sie bis zum Letzten gehen.

Unter uns:
Ich persönlich würde auf Tempolimit in ländlichen Regionen
(keine Ortsdurchfahrten) pfeifen, wenn ich dadurch ein Leben
retten könnte.
Maximale Geschwindigkeit ohne andere zu gefährden.

Und wie sieht es mit dir aus? Deine Einstellung ist nicht weit überlegt. Es bringt mehr, wenn man ankommt, als selbst schnell im Graben zu landen. Selbstverständlich, wir vertrauen alle auf unsere Fähigkeiten als Fahrzeugführer. Aber wie sieht es bei „Fehlern“ anderer Verkehrsteilnehmer aus, wenn du wie ein Irrer durch die Gegend rast?

Oder hat es noch keiner erlebt, dass man auf einer wenig
befahrenen Strecke einen Wagen im Graben liegen sieht aber
durch ein Funkloch keine Hilfe rufen kann ?

Öhm… nein, habe ich noch nicht erlebt. Wie sieht es mit Erstversorgung aus? Mit Heldentum im Stile eines James Bond hilft man keinem!

Aber das ist was anderes als wenn einer
direkt vor dir „krepiert“ weil du aus Anghst vor Strafe keine
Hilfe leisten willst.

Wir reden von völlig verschiedenen Sachen! NIEMAND sagt hier, dass du keine Hilfe leisten sollst. Sie soll nur sinnvoll und vor allen Dingen nicht kopflos sein. Ruhe bewahren und erst einmal überlegen, was man tun sollte. Das dann konzentriert tun. Die wenigsten Menschen sterben wegen der einen Minute, die du nachgedacht hast.

dann nenne uns doch bitte einmal eine Fallkonstruktion,wo es
einem
Autofahrer unter Berufung auf den §34 StGB erlaubt sein
sollte,
sämtliche Verkehrsvorschriften zu übertreten…

Hi,

den wirds in meiner Phantasie nicht geben, aber einzelne Vorschriften (vorrangig Geschwindigkeit) wird man mitunter übertreten können. Ich versuch mich mal an einem realitätsfernen Bsp.:

A und B wohnen in einem Dorf im ostfriesischen weit ab jeder Zivilisation. Es ist der 01.01. kurz nach Mitternacht. Die einsatzbereiten Hubschrauber der 112 sind nicht startfähig, weil es zu windig ist, alle Krankenwagen sind in Betrieb. Wenn nun dem A ein Herzinfarkt passiert, weil die Mitternacht nicht gut überstanden hat, dann wird wohl der B entgegen StVO mit seinem Auto zu schnell fahren dürfen bzw. auch entgegen § 316 StGB alkoholisiert fahren dürfen, wenn Lebensgefahr besteht und auf der weiten Strecke vom Dorf bis zur Stadt niemand entgegenkommt. Sobald jemand 3. sich nähert wird man wohl versuchen müssen, diesen als Fahrer zu bewegen, damit die Alokoholfahrt endet. Genauso wird man wohl immer bei Gegenverkehr, Kreuzungen und Kurven etc. die Geschwindigkeit anpassen müssen.

So, realitätsnah?

Mfg vom

showbee

Hallo!

es ist eine urbane Legende, daß Martinshorn und Blaulicht vom
§ 1 StVO befreien.

Es ist so, dass auch ohne Martinhsorn und Blaulicht das Polizeifahrzeug von § 1 StVO befreit ist.
Das folgt aus § 35 I StVO - und zwar unmissverständlich, indem dort steht, dass etwa die Polizei „von den Vorschriften dieser Verordnung befreit ist“. Anders, als so, dass alles von 1-34 StVo nicht gilt, kann man das nicht verstehen.
Dass die Polizei nicht blind mit 120 bei rot über eine Kreuzung fahren darf, ergibt sich aus § 35 VIII StVO - weder aus § 1 noch aus sonst einer anderen Vorschrift.
Insofern ist wohl eher Deine Annahme einer Legende eine solche. Und dass das Blaulicht mit Martinshorn nur eine höfliche bitte ist, finde ich auch ganz interessant. Dass das nicht so ist ist bereits gesagt worden und folgt ebenso eindeutig aus § 38 StVO.
Man merke: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.

Gruß,

Florian.

Ich sehe die Berichtigung nicht…

Eine „Notfallfahrt“ mit einem privatem Pkw ließe sich aber in
keinem Fall nach § 34 StGB rechtfertigen,da hier bei der
Abwägung der rechtlichen Interessen auf beiden Seiten eindeutig das
Schutzinteresse der Allgemeinheit vor einem „Amokfahrer“
überwiegt.

Unfug. Ich habe doch sogar ein Beispiel angegeben, wo eine Übertretung der StVO ganz sicher dadurch gerechtfertigt würde.

Außerdem ist es heutzutage (im Gegensatz zu einem alten Urteil
des BGH aus 1965) auch völlig verkehrt,auf eigene Faust eine
Klinik anzufahren…DENN NUR die Leistelle des
Rettungswesen (112) weiss immer,welche Klinik gerade „Frei“ ist…

Damit wiederholst Du, was ich geschrieben habe, allerdings mit der falschen Brgündung… Welche Klinik gerade frei ist, ist dabei so ziemlich die uninteressanteste Frage. Jedes Krankenhaus mit Vollversorgung muss und kann in jedem Falle zu jeder Zeit eine Erstversorgung gewährleisten und auch durchführen.

Der Punkt ist vielmehr, dass es dem Patienten immer mehr nützt, ihn ordentlich erstzuversorgen und dann qualifiziert zu transportieren, als ihn unversorgt ins Auto zu werfen und selbst loszujuckeln. Zumal die Eintreffzeiten von Rettungsmitteln idR hervorragend sind und der Zeitverlust daher marginal. Ja, da gibt es Ausnahmen, aber die sind wirklich so urselten, dass wir die gut beiseite lassen können.

Gruß,

Malte

Freie Betten - oT
Hallo!

Welche Klinik gerade frei ist, ist
dabei so ziemlich die uninteressanteste Frage. Jedes
Krankenhaus mit Vollversorgung muss und kann in jedem Falle zu
jeder Zeit eine Erstversorgung gewährleisten und auch
durchführen.

Diese Einwendung ist absolut realitätsfremd. Unterhalte Dich einmal mit Mitarbeitern von Rettungsleitstellen. Es ist oft weniger das Problem eine schnelle Erstversorgung zu leisten als vielmehr, für den Patienten im Anschluss ein Aufnahmebereites und leistungsfähiges Krankenhaus zu finden.

Gruß,

Florian.